• Die Urheberschaft hat das ausschliessliche Recht am eigenen Werk und das Recht auf Anerkennung als Urheberschaft. Das heisst, dass das Werk nicht zitiert oder veröffentlicht werden darf, ohne den korrekten Urheber zu nennen. • Nur die Urheberschaft kann bestimmen, ob, wann, wie und unter welcher Urheberbezeichnung das eigene Werk erstmals veröffentlicht oder ausgestellt werden soll. Als ver- öffentlicht gilt ein Werk, wenn es ausserhalb eines beschränkten Kreises einer grösseren Anzahl Personen zugänglich gemacht wird. • Ein weiteres unverzichtbares Recht ist das Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet werden soll. Dieses Recht regelt an sich nicht die Verwendung, sondern die Nutzung und die Verwertung. Der Urheber kann etwa bestimmen, ob sein Werk unentgeltlich zugänglich gemacht werden soll oder ob der Zugang erst später geschaffen wird. Er kann auch entscheiden, dass sein Werk niemals (wieder) der Öffentlichkeit vorgeführt werden darf, so kommt ihm der Entscheid über die Verbreitung zu. • Die Urheberschaft bestimmt weiter über die Werkintegrität. Sie bestimmt, ob, wann und wie ein Werk geändert werden darf, ob, wann und wie ein Werk zur Schaffung eines anderen Werkes verwendet werden darf oder in einen Sammelband übernommen werden darf. Der einzige Urheber, der nicht über die Abänderung seines Werks entscheiden kann, ist der Urheber eines Werkes der Baukunst. Hier darf der Eigentümer frei über das Werk verfügen und es bis zur Entstellung verändern. Im Falle eines Angestelltenverhältnisses darf der Arbeitgeber das Werk von einem anderen Arbeitnehmer verändern oder fortführen lassen. Hier macht der Arbeitgeber von seinem Weisungsrecht Gebrauch. Der ursprüngliche Urheber muss jedoch als Urheberschaft erkennbar bleiben. Sämtlichen anderen Rechte sind abtretbar und können etwa an Verlagshäuser zur Verwertung abgetreten werden, insbesondere das Recht zur erneuten Veröffentlichung oder der erneuten Ausstrahlung. Der Verlagsvertrag wird in Art. 380 ff. OR geregelt. Der Urheber überlässt dabei sein Werk einem Verleger zur Vervielfältigung und zum Vertrieb. Wenn Urheber sein Werk oder Teile daraus veröffentlichen möchte, darf er das nicht machen, solange das Werk nicht vergriffen ist oder nur, wenn dem Verlag daraus kein Nachteil entsteht. Zeitungsartikel oder kleinere Aufsätze darf er jedoch weiterhin veröffentlichen, jedoch darf er keine Beiträge an Sammelwerke oder grössere Aufsätze veröffentlichen, solange sein Beitrag nicht weniger als 3 Monate vollständig veröffentlicht wurde. Sollte ein Urheber sein Werk oder einen Auszug daraus veröffentlichen wollen, muss er sicherstellen, dass er das Recht zur Weiterveröffentlichung nicht ausschliesslich an sein Verlagshaus abgetreten hat oder dass ihm das Verlagshaus dieses Recht gewährt. Diese Fragen können jedoch nicht generell beantwortet werden, sondern sind abhängig vom jeweiligen Vertrag oder dem Umfang/Kreis der Veröffentlichung.