CIDE Neuntes Internationales Kolloquium 2018: «Für einen besseren Schutz von Kindern in der Schweiz: Verbot von Körperstrafen?» Stefan Schnurr Wirkungen eines Verbots von Körperstrafen aus der Perspektive der Sozialen Arbeit Der nachfolgende Diskussionsbeitrag geht von folgenden Leitfragen aus: (1) Würde sich mit der Einführung eines expliziten gesetzlichen Verbots von Körperstrafen in der Schweiz für die Soziale Arbeit etwas ändern? Entstehen dadurch für die Praxis der Sozialen Arbeit neue Optionen, das Wohlergehen von Kindern und Familien besser zu schützen? (2) Ist ein Verbot von Körperstrafen aus der Sicht der Sozialen Arbeit zu befürworten? (3) Welche gesetzliche Neuregelung zum Thema Körperstrafen und Gewalt in der Erziehung wäre aus Sicht der Sozialen Arbeit notwendig und sinnvoll? Zuvor Im wird jedoch der Begriff ‘Körperstrafen’ erläutert und wird ausgehend von Studienergebnissen zur Verbreitung von Körperstrafen in der Schweiz die Frage aufgeworfen, wie die Wohnbevölkerung der Schweiz zur Frage der Legitimität der körperlichen Züchtigung von Kindern durch ihre Eltern steht. 1 Körperstrafen: Verständnis, Wirkungen, Verbreitung Körperstrafen werden im Folgenden verstanden als das absichtsvolle Zufügen von Schmerzen in Ausübung einer Erziehungsfunktion und in erzieherischer Absicht:1 Ohrfeigen, Schläge mit der Hand oder mit Gegenständen und andere Handlungen, die eine erzieherische Antwort auf ein unerwünschtes Verhalten des Kindes sind oder sein wollen und die in der Absicht ausgeführt werden, dem Kind (Verhaltens-) Regeln, soziale Normen und Grenzen aufzuzeigen und aufzuzwingen. In Körperstrafen drückt sich ein pädagogisches Machtverhältnis aus. Wer Körperstrafen anwendet, fordert Gehorsam, sanktioniert Ungehorsam und wendet dazu Gewalt an. Ein Kind, das körperlich bestraft wird, erlebt gleichzeitig Schmerz, Unterwerfung und Degradierung. Es erlebt die Macht des Stärkeren und wird herausgefordert, Gewalt und Ohnmacht als Bestandteil einer nahen Beziehung zu einer anderen Person zu verstehen – einer Person, die meist gleichzeitig seine Achtung und Zuneigung erwartet. Gewalt in Familien (intergenerationalen Lebensgemeinschaften), umfasst ein sehr weites Spektrum. Sie richtet sich nicht nur gegen Kinder und ist keineswegs ausschliesslich erzieherisch motiviert. Körperstrafen sind nur eine Form von Gewalt in Familien – sie sind auch nur eine Form der Gewalt gegen Kinder. Die Diskussion um Körperstrafen greift 1 Auf Körperstrafen zwischen Minderjährigen– z.B. in pädagogische Kontexten, bei denen die Abwesenheit von Erwachsenen ein Merkmal des Programms ist (z B in Jugendverbänden, Staatsjugendorganisationen usw.) – wird hier nicht eingegangen. 1 deshalb immer auch zu kurz. Oft sind Körperstrafen eingebettet in familiale Handlungs- und Beziehungsmuster, die gewaltförmig sind, aber nicht zugleich auch Erziehung sind oder sein sollen: physische und psychische Gewalt zwischen Partnern und Geschwistern, aber auch physische Gewalt von Eltern gegen Kinder, die keinen Erziehungszweck verfolgt und nicht pädagogisch legitimiert wird. In Argumentationen, die für das Recht von Eltern auf Körperstrafen eintreten, wird in der Regel grosser Wert darauf gelegt, Körperstrafen von körperlicher Misshandlung zu unterscheiden. Eine weit verbreitete Auffassung unter Befürwortern von Körperstrafen ist, dass körperliche Misshandlung dadurch charakterisiert ist, dass Eltern das Kind züchtigen, ohne damit einen Erziehungszweck zu verfolgen oder wenn der elterlichen Züchtigung die Verhältnismässigkeit fehlt (siehe mit Blick auf das Züchtigungsrecht in Canada: Swift 2011). Eine solche Abgrenzung von Körperstrafen und körperlicher Misshandlung ist analytisch möglich. Sie ist zugleich problematisch, soweit sie die Vorstellung fördert, es könne effiziente und zugleich legitime Formen gegen, Kindern und Schmerzen zuzufügen und ihnen ihre Ohnmacht und Unterlegenheit aufzuzeigen – und dass eine wie auch immer begründete erzieherische Absicht zur Rechtfertigung ausreiche. Dass Körperstrafen mehr schaden als nützen, haben zahlreiche empirische Einzelstudien sowie Meta-Analysen gezeigt (Ferguson 2013; Gershoff 2002; Gershoff/Grogan-Kaylor 2016; MacMillan/Mikton 2017). Damit soll aber nicht gesagt sein, dass in der Diskussion um Körperstrafen ausschliesslich empirische Argumente zulässig seien (vgl. Heinrichs 2010) oder dass Körperstrafen durch das Recht geschützt werden müssten, sobald sie sich in empirischen Studien als effektive Mittel der Verhaltenssteuerung zeigen. Fragen der rechtlichen Rahmung des Zusammenlebens in Familien können nicht ausserhalb ethischer und normativer Argumentationen diskutiert werden – und nicht ohne Berücksichtigung der Grundrechte. Das ausschlaggebende Argument gegen Körperstrafen ist meines Erachtens nicht, dass sie nicht effizient sind, sondern dass sie die Würde von Kindern verletzen, vermeidbares Leiden verursachen, die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern belasten, allen in das mehrseitige Gewaltverhältnis eingeschlossenen Personen (Züchtiger, Gezüchtigte, Beobachtende) Schaden zufügen und sie in der vollen Entfaltung ihrer Lebensmöglichkeiten beeinträchtigen. Nach einer neueren Studie aus dem Umfeld der Adverse Childhood Experiences-Forschung sind die statistischen Zusammenhänge zwischen dem Erleben typischer Körperstrafen («spanking») im Kindesalter einerseits und Beeinträchtigungen der körperlichen und psychischen Gesundheit im Erwachsenenalter andererseits genauso stark wie die zwischen körperlicher und seelischer Kindesmisshandlung und der körperlichen und psychischen Gesundheit im Erwachsenenalter (Afifi et al. 2017). Dies ist ein bemerkenswerter Befund, der die Frage aufwirft, ob der vorherrschende rechtliche Umgang mit Körperstrafen angemessen ist. Im Zivil- und Strafrecht werden körperliche und seelische Kindesmisshandlung und Körperstrafen unterschiedlich beurteilt und behandelt. Die juristische Expertise blickt aus der Distanz auf ein Ereignis. Mit den Mitteln der juristischen Argumentation ist es möglich, analytisch trennscharf zwischen körperlicher Gewalt, seelischer Gewalt und Körperstrafen unterscheiden. In der bisherigen Diskussion wird aber zu wenig berücksichtigt, wie Ereignisse und Handlungen aus dem Spektrum von Körpergewalt und Körperstrafen aus der Perspektive eines betroffenen Kindes erlebt und gedeutet wird. Sicher scheint, dass die Art und Weise wie ein Kind diese Ereignisse versteht und die damit verknüpften Erfahrungen und Belastungen verarbeitet, Folgen hat für sein Selbst- und Weltbild und für seine 2 psychische und soziale Gesundheit bis weit hinein ins Erwachsenenalter (Dong et al. 2004; Dube et al. 2003b; Dube et al. 2003a; Felitti et al. 1998). Aber was begründet die Annahme, dass die Auswirkungen von Handlungsweisen, die sich aus Expertensicht entweder als körperliche Gewalt, seelische Gewalt oder Körperstrafen einstufen lassen, auf das Kind und seine Biografie in gleicher Weise unterscheidbar und vorhersehbar sind? Etwa so wie die toxischen Wirkungen von Blei, Quecksilber und Cadmium auf den menschlichen Organismus unterschieden werden können? In der Pädagogik ist es heute common sense, dass die Wirkungen pädagogischer Interventionen nicht klar und eindeutig vorhersehbar und «dosierbar» sind, weil sie durch die subjektiven Verstehens- und Verarbeitungsweisen der Adressaten massgeblich mitgestaltet werden. Warum sollte das für eine in der Familienerziehung verbreitete Intervention wie «Ausschimpfen und Ohrfeigen» nicht ebenfalls gelten? Obwohl Unterscheidung zwischen Körperstrafen und körperlicher Misshandlung also problematisch ist, ist sie im Rahmen einer rechts- und gesellschaftspolitischen Diskussion gleichwohl notwendig. Sie ist notwendig, weil unter dem Begriff Körperstrafen jene Gewaltverhältnisse und –praxen verhandelt werden, die in den Rechtsordnungen vieler Länder durch das sogenannte Züchtigungsrecht ausdrücklich legitimiert sind oder waren. Das im alten Artikel 278 des schweizerischen Zivilgesetzbuches enthaltene Züchtigungsrecht wurde im Jahr 1978 ausser Kraft gesetzt. Es wäre aber naiv anzunehmen, dass eine zwischen Generationen weitergebene Praxis deshalb einfach verschwindet. Fast vierzig Jahre nach der Entfernung des Züchtigungsrechts aus dem geschriebenen Recht haben Baier et al. (2018:19) über 8'000 Jugendliche und junge Erwachsene in zehn Kantonen nach ihren Erfahrungen mit Körperstrafen in ihrer Familienerziehung befragt: 21.9% der Befragten hatten in der Vergangenheit schwere Gewalt erlebt, 41,4% Züchtigungen; fast zwei Drittel aller Befragten (63,3%) hatten mindestens selten irgendeine Form elterlicher Gewalt erlebt. Die Mehrheit der in der Schweiz aufwachsenden jungen Menschen erlebt Gewalt in der Erziehung – unabhängig vom sozialen Staus und der Herkunft (Baier et al. 2018:43). Eine frühere Studie hatte aufgezeigt, dass mehr als 40% der Kinder unter 4 Jahren von Körperstrafen betroffen sind (Schöbi/Perrez 2004). Diese Befunde weisen darauf hin, dass Körperstrafen kulturell tief verankerte und auch heute in weiten Teilen der Gesellschaft anerkannte Formen körperlicher Gewaltanwendung in Erziehungsverhältnissen sind. Sie werden zwar in der Schule nicht mehr als legitim und zulässig angesehen – in der Familie hingegen durchaus. Ausgehend von den Befunden der oben genannten Studien kann man davon ausgehen, dass vermutlich weite Kreise der Schweizer Wohnbevölkerung der Aussage zustimmen würden, dass es ein Recht von Eltern sei, das eigene Kind zu züchtigen, wenn sie es als erforderlich erachten und wenn sie dabei nicht «zu weit gehen». Von manchen Eltern dürfte Züchtigung als ein Recht angesehen werden, welches durch den Staat gar nicht ausdrücklich gewährt werden muss, weil es von Natur aus bestehe oder weil es von Gott gegeben sei. Aus dieser Perspektive wäre die Reform von 1978 irrelevant. Würde man in der Schweiz eine Befragung unter Erwachsenen über ihre Einstellungen zu Körperstrafen durchführen, würde man vermutlich auf eine Mehrheit treffen, die Körperstrafen als Erziehungsmittel ablehnt. Kann man annehmen, dass nur jene Eltern Ohrfeigen austeilen, die sich dazu bekennen oder öffentlich als Verfechter der Körperstrafe 3 auftreten? Vermutlich nicht. Viel wahrscheinlicher ist es, dass auch Eltern, die die Körperstrafe ablehnen, von Fall zu Fall zu diesem Mittel greifen. In der kollektiven Wahrnehmung dessen, was Recht und was Unrecht ist, macht es einen erheblichen Unterschied, ob wir eine Handlung befürworten oder ablehnen können und Bedingungen angeben können, unter denen sie gerechtfertigt scheint, oder ob eine Handlung klar und eindeutig ausserhalb dessen liegt, was legal und legitimierbar ist. Die meisten würden wohl der Aussage zustimmen, dass die körperliche Züchtigung von Kindern durch ihre Eltern zur ersten Kategorie von Handlungen gehört. Körperstrafen gehören gegenwärtig zum kulturell überlieferten Handlungsrepertoire von Eltern, sie sind Teil des kollektiven Verständnisses von Elternschaft und Familienerziehung. Weshalb ist das so? Ich möchte behaupten, dass Körperstrafen zu einem erheblichen Teil gerade deshalb als legitim und zum Normalspektrum elterlicher Erziehungspraxis gehörend angesehen werden, weil sie durch das geschriebene Recht lange Zeit legitimiert waren (und in vielen Staaten als elterliches Züchtigungsrecht immer noch Teil des geschriebenen Rechts sind). In der Schweiz kommt hinzu, dass die Rechtslage offenbar keineswegs so eindeutig ist, wie die Entfernung des Züchtigungsrechts aus dem ZGB erwarten lässt. Während sich einerseits im Schweizer Recht keine Bestimmung findet, die den Eltern ein Züchtigungsrecht zugesteht und elterliche Gewalttätigkeit seit 2013 als Verstoss gegen die pflichtgemässe Ausübung elterlicher Sorge verstanden wird und zu deren Entziehung führen kann (Art. 311 ZGB), zeigen andererseits verschiedene Bundesgerichtsurteile, dass in der Praxis der Rechtsprechung bis in die 2000er Jahre hinein Körperstrafen fallweise toleriert und ein Züchtigungsrecht gelegentlich sogar in höchstrichterliche Argumentationen einbezogen wurden (Jaffé et al. 2014, S. 28; Luze 2011). Vor diesem Hintergrund ist es dann schon etwas weniger rätselhaft, dass ein Recht auf das Austeilen von Körperstrafen auch im Rechtsbewusstsein vieler Menschen präsent und als «gefühltes Züchtigungsrecht» abrufbar ist. 2 Körperstrafen in Handlungsfeldern der Sozialen Arbeit Dies ist der gesellschaftliche Kontext, in dem Fachpersonen der Sozialen Arbeit in und mit Familien arbeiten, um das Wohlergehen von Kindern zu schützen und zu sichern - beispielsweise in der Familien- und Erziehungsberatung, in der sozialpädagogischen Familienbegleitung und anderen ambulanten Familiendiensten und in der Praxis des Kindesschutzes, etwa bei Gefährdungseinschätzungen, der Schutz- und Hilfeplanung und bei Entscheidungen über Kindesschutzmassnahmen. Würde nun ein explizites Verbot von Körperstrafen im geschriebenen Recht die Praxis von Fachpersonen der Sozialen Arbeit in diesen Arbeitsfeldern unterstützen? Aus meiner Sicht ist diese Frage mit Ja zu beantworten. Anzustreben wäre aus meiner Sicht eine gesetzliche Bestimmung, die Kindern einen Anspruch auf gewaltfreie Erziehung zuerkennt und gleichzeitig Gewalt und Erniedrigung als Mittel der Erziehung ächtet und verbietet. Ich möchte diese Einschätzung folgenden näher begründen, indem ich versuche, den Nutzen einer gesetzlichen Ächtung von Körperstrafen in Verbindung mit einem rechtlich verankerten Anspruch auf gewaltfreie Erziehung in der Praxis der Sozialen Arbeit zu illustrieren. Fachpersonen der Sozialen Arbeit treffen in ihrer Praxis regelmässig auf Gewalt in Familien. Sie treffen auch auf Eltern, die Körperstrafen anwenden und auf Kinder, die von Körperstrafen betroffen sind. Dabei ist es ihr Auftrag, die Würde und Unversehrtheit von Kindern zu schützen. Dies schliesst selbstverständlich ein, sie vor körperlicher, psychischer 4 und emotionaler Gewalt zu schützen, auch vor jener Gewalt, die mit einer erzieherischen Absicht ausgeübt wird. Dieser Auftrag der Sozialarbeitenden stützt sich auf mehrere Quellen: - auf das geschriebene Recht (beispielsweise die Bestimmungen im Zivilgesetzbuch zum Kindesschutz, die Anerkennung der Kinderrechtskonvention, die kantonalen Verfassungen und das kantonale Recht, soweit dies die Gewährung von Hilfen für Kindern, Jugendliche und Familien vorsieht), - auf die berufsethischen Positionen der Sozialen Arbeit (wie sie beispielsweise in den Beschlüssen der International Federation of Social Work oder des schweizerischen Berufsverbands avenir social festgelegt sind) (siehe Schmocker 2019) - auf die zurzeit anerkannten theoretischen Leitfiguren der Sozialen Arbeit, die wie die berufsethischen Positionen auf jene Zentralwerte verpflichtet sind, die den Menschenrechten zu Grunde liegen, also auf Freiheit, Menschenwürde, Selbstbestimmung und Diversität. - Und nicht zuletzt stützt sich dieser Auftrag auf das empirische Wissen über die Auswirkungen von Körperstrafen und anderen Formen von Gewalt auf die biopsychosoziale Entwicklung von Kindern. Wie aber gehen die Sozialarbeitenden vor? Welche Handlungsstrategien und Methoden können sie heranziehen, um dafür zu sorgen, dass Eltern ihre Erziehungsaufgaben wahrnehmen, ohne Körperstrafen anzuwenden? Wie können Sie vorgehen, wenn sie mit Eltern zu tun haben, die dies für eine Selbstverständlichkeit halten und jede Einmischung in die Art und Weise, wie sie mit ihren Kindern umgehen, zurückweisen? In der Fachpraxis der Sozialen Arbeit geht es um die kreative und adressatengerechte Gestaltung von Prozessen, in denen sich mehrere unterschiedliche Ebenen überlagern. Oft sind es gleichzeitig Prozesse der Bearbeitung von Lebenskrisen, Unterstützungsprozesse, Bildungsprozesse und Prozesse der Normdurchsetzung im Mikrobereich konkreter Lebenswelten und Beziehungen. Auf dieser Mikroebene intergenerationaler Lebensgemeinschaften zeigen sich die Mittel des Strafrechts als nur begrenzt wirksam. Die Stärke von Strafrecht und der Strafverfolgung liegt in der Durchsetzung abstrakter Normen, im Aufzeigen und Durchsetzen von Grenzen des Erlaubten, auch und gerade im Austragen von Konflikten. Sie zeigen sich als ein eher schwaches Instrumentarium, wenn es darum geht, nachhaltige Veränderungen in der Erziehungs-, Beziehungs- und Alltagspraxis bei einzelnen Menschen und in Familien zu bewirken. Bei der konzeptionellen und praktischen Ausgestaltung von solchen Prozessen der Unterstützung, Bildung und Normdurchsetzung, empfiehlt es sich, von folgenden Prämissen auszugehen: 1. Beziehungs-, Erziehungs- und Alltagspraxen in Familien sind in hohem Masse beeinflusst durch Ressourcenausstattung und Lebenslagen der Eltern 2. Beziehungs-, Erziehungs- und Alltagspraxen in Familien sind in hohem Masse beeinflusst durch die jeweilige Vorgeschichte der Beteiligten und des 5 Familiensystems. Sie können verstanden werden als ein Resultat von Prozessen der Selbstorganisation. 3. Die meisten Eltern – und überwiegend auch jene Eltern, die Praxen wählen, die in ihren Auswirkungen das Wohl von Kindern gefährden – möchten, dass es ihren Kindern gut geht. Akzeptiert man diese Annahme, dann liegt die Aufgabe der Fachpersonen der Sozialen Arbeit darin, den Beteiligten Veränderungsprozesse zu ermöglichen. Dann geht es um methodische Antworten auf die Frage: wie können Familien dazu angeregt werden, etablierte Ordnungen, Sichtweisen und Handlungsmuster zu hinterfragen, neu zu beurteilen und zu transformieren. Es geht also mit anderen Worten notwendig um Begleitung und Anleitung von Prozessen der Perspektivenerweiterung und der Aneignung alternativer Deutungen und Handlungsweisen für alle Beteiligten. Dabei hat es sich bewährt, wenn sich Fachpersonen der Sozialen Arbeit folgenden Handlungsmaximen orientieren: - Sie tragen ihre Beobachtungen und Sichtweisen in einer Sprache vor, die anschlussfähig ist an die Sinnwelten der Eltern/Kinder, die von ihnen verstanden werden kann und weder als verurteilend noch als Bedrohung erlebt wird - Sie laden Eltern und Kinder zur Artikulation ihrer eigenen Sicht- und Erlebensweisen ein – schaffen Gelegenheiten, in denen Auswirkungen von Regeln und Handlungen auf die jeweils anderen sichtbar werden - Sie sorgen dafür, dass alle Beteiligten sich sicher fühlen können und in ihren unterschiedlichen Verletzlichkeiten gesehen und geschützt werden - Sie machen gesellschaftliche und rechtliche Normen ebenso kenntlich und transparent wie ihre eigenen Handlungsaufträge und die Eingriffsschwellen und Machtmittel von Kindesschutzbehörden und Strafverfolgungsbehörden - Sie bieten Unterstützung und Hilfen an und beteiligen Kinder und Eltern an Prozessen der Wahl und konkreten Ausgestaltung solcher Hilfen - Sie bieten Unterstützung beim Erlernen und Einüben von (alternativen) Praxen der Erziehung und Alltagsgestaltung, die gewährleisten, dass Kinder sicher und aufgehoben aufwachsen können und vor Vernachlässigung und Übergriffen geschützt sind - Sie bleiben in Phasen des Einübens in solche Praxen und Haltungen wachsam und im Kontakt: sie sorgen für den Schutz der Kinder und unterstützen die Eltern in einer Weise, dass sie bei allfälligen Rückfällen nicht resignieren und die Risiken und Randbedingungen des Zurückfallens in alte Muster besser verstehen Es ist genau dieser Handlungszusammenhang, in dem meines Erachtens eine klare und allgemein verständlich formulierte gesetzlichen Bestimmung zum Anspruch von Kindern auf gewaltfreie Erziehung ausgesprochen nützlich sein kann. Mit Blick auf die Fachpraxis der Sozialen Arbeit halte ich eine gesetzliche Bestimmung zum Anspruch von Kindern auf gewaltfreie Erziehung insbesondere dort für nützlich und hilfreich, 6 - Wo Fachpersonen der Sozialen Arbeit mit Eltern zu tun haben, die Körperstrafen anwenden, sich aber selbst oft nicht wohl damit fühlen und in einer gewaltfreien Erziehung sowohl für sich selbst als auch für ihre Kinder einen Gewinn sehen können - Wo Fachpersonen mit Konstellationen zu tun haben, in denen Eltern Körpergewalt gegen Kinder einsetzen, wenn sie hilflos sind und an Grenzen geraten und in einem «gefühlten Züchtigungsrecht» eine probate Legitimation für solches Handeln finden, was das Risiko erhöht, dass sich Gewalt von der «Ausnahme» zu einem Mittel im Standardrepertoire entwickelt - wo Fachpersonen der Sozialen Arbeit mit Eltern zu tun haben, die selbst in gewaltaffinen Familienverhältnissen aufgewachsen und gegebenenfalls immer noch in symbolische Ordnungen eingebunden sind, in denen Körperstrafen als selbstverständliches, wenn nicht sogar notwendiges Merkmal guter Elternschaft gelten In konkreten Interaktionen zwischen Sozialarbeitenden und Eltern hat es sich zudem bewährt, mit Eltern, die Körperstrafen anwenden, in einer interessierten und respektvollen Art und Weise darüber ins Gespräch zu kommen, welche Wirkungen sie vom Einsatz des Mittels Körperstrafen erwarten, ob diese ihrer Erfahrung nach eintreten bzw. welche Folgen sie tatsächlich beobachten. Diese Art von Austausch über die Auswirkungen von Körperstrafen im eigenen Erfahrungshorizont bietet – weil die Bilanz in der Regel ernüchternd ausfällt – meist gute Gelegenheiten zu einer Neubewertung und einem gemeinsamen Nachdenken über Alternativen. 3 Fazit: ein Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Erziehung Die in der Schweiz herrschende Rechtslage zur Körperstrafe als Mittel der Erziehung ist im besten Fall als opak und indifferent zu beurteilen. Gegenwärtig gehen vom geschriebenen Recht keine eindeutigen, gut verständlichen und gut vermittelbaren Botschaften aus, die kurz und bündig aufzeigen, dass Gewalt in der Erziehung unzulässig ist und gegen geltendes Recht verstösst. Ein exemplarisches Zeugnis dieser indifferenten Rechtslage ist die sehr lesenswerte «Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz vom 25.05.2011 zum Verbot der Körperstrafe», welche auszugsweise im Anhang des Bundesratsberichts «Gewalt und Vernachlässigung in der Familie: notwendige Massnahmen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe und der staatlichen Sanktionierung» abgedruckt ist (Bundesrat 2012). Dort wird aufgezeigt, dass (a) Tätlichkeiten strafbar sind, (b) eine Ohrfeige durchaus als Tätlichkeiten gelten kann, dass es aber (c) generell aus strafrechtlicher Sicht gegenwärtig als offen anzusehen sei, «inwieweit die Berechtigung noch besteht, milde körperliche Züchtigung anzuwenden» (S. 110), während aber (d) aus zivilrechtlicher Sicht festzustellen sei, «dass ein Züchtigungsrecht mit dem Wohl des Kindes nicht mehr zu vereinbaren ist» (S 111). Es braucht nicht weiter ausgeführt zu werden, weshalb eine solche Stellungnahme (zwei Seiten komplexe juristische Argumentation) einer Fachperson der Sozialen Arbeit wenig Handhabe bietet, um prügelnden Eltern die Grenzen des Erlaubten aufzuzeigen und deutlich zu machen, was es im Familienalltag bedeutet, die im Recht verankerte Norm Kindeswohl in der Erziehungspraxis zu achten. 7 Dieser Zustand ist unbefriedigend. Die Rechtslage zu Körperstrafen und Züchtigung fördert in ihrer Indifferenz die Anwendung und Verbreitung von Gewalt in Erziehungsverhältnissen mehr als sie diese behindert. Eine klar gefasstes, ausdrückliches Verbot von Gewalt in der Erziehung ist deshalb notwendig. Will man die ohnehin begrenzten Möglichkeiten, die das Recht bereithält, um gewaltförmige Erziehungsstile zurückzudrängen, bestmöglich ausschöpfen, dann sollte die Androhung einer Bestrafung von Eltern, die Körperstrafen anwenden, weder das Ziel noch die Kernbotschaft sein. Es spricht vieles dafür, dass eine Verbesserung des Schutzes von Kindern erreicht werden kann, wenn auf eine entsprechende Strafandrohung verzichtet wird (s. u.). Eine mächtige Signalwirkung hätte ein Gesetz – etwa nach dem Vorbild des Artikel 1631 des deutschen BGB – welches positiv bestimmt, dass Kinder einen Anspruch auf gewaltfreie Erziehung haben und alle Formen von Erziehung, die Kinder erniedrigen, ihnen ihre Würde nehmen und ihre körperliche, seelische und soziale Integrität verletzen, unzulässig sind. Im Wortlaut: «Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig» (Art. 1631, Abs. 2 BGB). Dieses Postulat zum Verzicht auf Gewalt in der Erziehung findet sich in jenem Artikel, der Inhalt und Grenzen Grenze der elterlichen Sorge bestimmt (Art. 1631 Abs. 1). Verbunden wird er übrigens nicht mit einer Strafandrohung, sondern mit der Verpflichtung des Familiengerichts - das ist das Äquivalent zur Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in der Schweiz - Eltern auf deren Antrag bei der Ausübung der elterlichen Sorge zu unterstützen (Art. 1631 Abs. 3). Ein Gesetz gleicher Intention wie im Abs. 2 zum Ausdruck gebracht liesse sich gut in das schweizerische Zivilgesetzbuch integrieren, beispielsweise (und analog zur Verortung im deutschen BGB) im Artikel 302 ZGB (so der Vorschlag in einem Positionspapier von Kinderschutz Schweiz 2013) oder Artikel 310 – mit dem zusätzlichen Vorteil einer gesteigerten Kohärenz in Verbindung mit den Bestimmungen in Art. 311 in dessen seit 2013 geltender Fassung. Was wäre der Nutzen eines gesetzlichen Anspruchs auf gewaltfreie Erziehung? Ein solches Gesetz wäre - eine Konkretisierung universeller Menschenrechte und spezifisch der UN-KRK im nationalen und bereichsspezifischen Recht - ein gut vermittelbares Stop-Signal – nicht nur für Eltern, sondern für alle Personen, die mit Kindern in unterschiedlichen Settings zu tun haben. Die Soziale Arbeit hat selbst eine problematische Geschichte der Ausübung von Gewalt in der öffentlichen Erziehung (Furrer et al. 2014; Galle 2016; Hauss/Gabriel/Lengwiler 2018). - Bietet eine starke Bezugsnorm für die staatliche Aufsicht von Einrichtungen und Praxen der öffentlichen Erziehung (Heimerziehung, Familienpflege, Tagesstrukturen usw.) - Schafft Anlässe, Kinder und Jugendliche über ihre Rechte zu informieren und sie dazu zu ermutigen, diese wahrzunehmen und selbst als Träger der Idee gewaltfreier Erziehung im eigenen Interesse agieren, in Familien, in Erziehungseinrichtungen - ein wichtiger Impulsgeber für die öffentliche Meinungsbildung zu Fragen guter Erziehung, zur rechtlichen Stellung des Kindes in der Gesellschaft und zur Rolle des Staates und seiner Institutionen bei der Gewährleistung subjektiver Rechte und personaler Integrität vulnerabler Mitglieder der Gesellschaft 8 - Unterstützt Transformationsprozesse hin zu einer Gesellschaft, in der Gewalt gegen Kinder in der Erziehung als ein möglichst rasch zu verlassender Irrweg angesehen wird, weil sie die Würde von Kindern verletzt und erwiesenermassen schädlich und kontraproduktiv ist Eine Evaluation der Auswirkungen des im Jahr 2000 in das deutsche BGB eingeführten Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung konnte zeigen, dass das Gesetz eine kritische Einstellungen zur Gewalt fördert, Gespräche über gewaltfreie Erziehung stimuliert und solche Gespräche im Familienkontext häufig sogar als «entspannend für das Familienklima» und «hilfreich für die Erziehung» erlebt worden; letzteres wird darauf zurückgeführt, dass «eine Verrechtlichung auch die Konfliktbeteiligten [entlastet], da die Rechte und Pflichten zwischen den Konfliktparteien nicht von ihnen ausgehandelt werden müssen, sondern der Rahmen hierfür bereits feststeht» (Bussmann 2010, S. 13). Dass die Befürwortung von Körperstrafen in der Bevölkerung sinkt, nachdem Gesetze erlassen wurden, die eine Ächtung oder ein Verbot von Körperstrafen zum Ausdruck bringen, ist auch das Ergebnis einer systematischen Review entsprechender Evaluationsstudien aus mehreren Ländern (Zolotor/Puzia 2010). Eine weitere International vergleichende Studie zu den Auswirkungen eines Körperstrafenverbots auf deren Anwendung in der Erziehung in Deutschland, Frankreich, Österreich, Spanien und Schweden kam zu dem Ergebnis, dass die gesetzliche Ächtung von Körperstrafen mit einem Rückgang von Gewalt in der Erziehung einhergeht: «Parents in nations with prohibitions use corporal punishment less frequently» (Bussmann/Erthal/Schroth 2011, S. 319). Der Effekt gesetzlicher Bestimmungen gegen Körperstrafen nimmt zu, wenn sie von öffentlichkeitswirksamen Kampagnen begleitet werden; Kampagnen allein sind jedoch weniger wirksam als gesetzliche Bestimmungen allein (ebd.). Gesetze gegen Gewalt in der Erziehung sind also keineswegs wirkungslos. Im Gegenteil, es ist empirisch belegt, wie rechtliche Normen die Entwicklung sozialer Normen und weiter von Einstellungen und Haltungen anstossen können und sich auf lange Sicht in der gelebten Praxis niederschlagen. Der Einwand, eine gesetzliche Ächtung von Gewalt in der Erziehung sei verzichtbar, da es sich dabei bloss um ‘symbolische Politik’ handele, wird durch die Empirie nicht gestützt. In einem solchen Einwand zeigt sich überdies eine Haltung, welche die Symbolkraft des Rechts unterschätzt. In theoretischer Perspektive kann man dazu auf die rechtsphilosophischen Arbeiten von Habermas verweisen. Das geschriebene Recht – so seine Argumentation – mobilisiert symbolische Macht. Normdurchsetzung ist deshalb nicht auf die Anwendung des staatlichen Gewaltmonopols allein angewiesen: «Zum Recht gehören alle Kommunikationen, die am Recht orientiert sind (…). Insofern kann die Sprache des Rechts, anders als die auf die Sphäre der Lebenswelt beschränkte moralische Kommunikation, als Transformator im gesellschaftsweiten Kommunikationskreislauf zwischen System und Lebenswelt fungieren» (Habermas, 1994, S. 198). Wenn eine gesetzliche Ächtung von Körperstrafen dazu beiträgt, dass (1) die Lebenswelt von Kindern sicherer wird, (2) Eltern beginnen, auf Gewalt in der Erziehung zu verzichten, (3) weniger Menschen unter den erwiesenermassen negativen (Langzeit-) Folgen von Körperstrafen und erniedrigenden Erziehungspraxen leiden müssen und (4) die Gesellschaft von den Kosten, die für die Kompensation dieser Folgen aufgewendet werden, entlastet wird – was spricht dann noch gegen ein solches Gesetz? 9 4 Literatur Afifi, Tracie O./Ford, Derek/Gershoff, Elizabeth T./Merrick, Melissa/Grogan-Kaylor, Andrew/Ports, Katie A./MacMillan, Harriet L./Holden, George W./Taylor, Catherine A./Lee, Shawna J./Peters Bennett, Robbyn (2017). 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