Bachelorarbeit (VERTRAULICH) Delinquente Kinder und Jugendliche im Jugendstrafverfahren der Schweiz Wahl des geeigneten Settings innerhalb der Schutzmassnahmen Hochschule für Soziale Arbeit FHNW Bachelor-Studium in Sozialer Arbeit, Olten Eingereicht von: Jessica Brunner Eingereicht bei: Prof. Dr. Olivier Steiner Eingereicht im: Juni 2017, Olten Abstract Diese Bachelorarbeit befasst sich mit den Herausforderungen, welche sich bei der Anordnung schweizerischer Schutzmassnahmen nach Jugendstrafgesetz ergeben. Dabei wird der Frage nach der Geeignetheit von Settings schweizerischer Schutzmassnahmen für delinquente Jugendliche besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Denn bei Jugendlichen sollte der nicht abgeschlossene Entwicklungsprozess im Vordergrund stehen und nicht die Legalprognose. Für die Beantwortung der Fragestellung, werden in dieser Arbeit die rechtlichen Rahmenbedingungen, Auswirkungen und Möglichkeiten von Schutzmassnahmen aufgezeigt, sowie Bedingungsfaktoren delinquenten Verhaltens beleuchtet. Anschliessend wird dann das aktuelle System der Anordnung von Schutzmassnahmen in Bezug auf die individuellen Bedürfnisse eines delinquenten Jugendlichen überprüft. Damit wurde festgestellt, dass geeignete Schutzmassnahmen vorhanden sind, die Abklärung der Ursache der Delinquenz jedoch nur am Rande der Untersuchung stattfindet und einer intensiveren Auseinandersetzung bedarf. Inhaltsverzeichnis Abbildungsverzeichnis .................................................................................................................... 1 Tabellenverzeichnis ........................................................................................................................ 1 Abkürzungsverzeichnis ................................................................................................................... 1 1 Einleitung ............................................................................................................................. 2 1.1 Herleitung/Erkenntnisinteresse ........................................................................................ 2 1.2 Fragestellung .................................................................................................................... 3 1.2.1 Unterfragestellungen .............................................................................................. 4 1.3 Erläuterung des Arbeitsaufbaus ....................................................................................... 4 2 Hauptteil .............................................................................................................................. 5 2.1 Aktuelle Situation schweizerischer Schutzmassnahmen ................................................. 5 2.1.1 Geschichtlicher Hintergrund ................................................................................... 7 2.1.2 Rechtliche Grundlagen ........................................................................................... 8 2.1.3 Anordnungsablauf ................................................................................................ 10 2.1.4 Beweggründe und Ziele der Schutzmassnahmen ................................................. 12 2.2 Delinquenz bei Jugendlichen zwischen 10 – 25 Jahren ................................................. 13 2.2.1 Die Begriffe Delinquenz und Devianz ................................................................. 13 2.2.2 Bedingungsfaktoren und Wirkmechanismen der Delinquenz .............................. 14 2.2.3 Komorbide Störungsbilder ................................................................................... 22 2.3 Schutzmassnahmen ........................................................................................................ 28 2.3.1 Geeignetheit der Schutzmassnahmen ................................................................... 29 2.3.2 Betreuung von delinquenten Jugendlichen ........................................................... 31 2.3.3 Aufhebung einer Schutzmassnahme durch Sinn- und Zwecklosigkeit ................ 36 2.3.4 Alternative Schutzmassnahmen im Ländervergleich ........................................... 39 3 Schlussteil .......................................................................................................................... 43 3.1 Diskussion der Erkenntnisse .......................................................................................... 43 3.2 Beantwortung der Fragestellung .................................................................................... 47 3.3 Zukunftsperspektive/Schlussfolgerung .......................................................................... 48 Literaturverzeichnis ..................................................................................................................... 50 Anhang ........................................................................................................................................ 55 I. Ehrenwörtliche Erklärung ................................................................................................... 55 Einleitung Abbildungsverzeichnis Abb. 1: Integrative Massnahmevollzugsplanung ........................................................... 32 Abb. 2: Tagesplan eines deutschen Trainingscamps ..................................................... 39 Abb. 3: Konzept Stiftung Jugendschiffe Schweiz ......................................................... 42 Tabellenverzeichnis Tab. 1: Eignung der Schutzmassnahmen durch Voraussetzungen ............................... 30 Abkürzungsverzeichnis ICD-10: international classification of diseases 10 ISE: Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung JStG: Jugendstrafgesetz JStPO: Jugendstrafprozessordnung MVP: Massnahmevollzugsplanung PA: Persönlichkeitsabklärung Jessica Brunner Bachelorarbeit 1 Einleitung 1 Einleitung Die Einleitung besteht aus der Herleitung der Fragestellung, wozu auch das Erkenntnisinte- resse zählt und der Benennung der Fragestellung, sowie Unterfragestellungen. Anschliessend an die Herleitung wird der Arbeitsaufbau kurz erläutert. Die Einleitung hat zum Ziel, dass die praktische Relevanz der Fragestellung für die Soziale Arbeit ersichtlich wird und somit eine Nachvollziehbarkeit der Themenwahl gewährleistet ist. 1.1 Herleitung/Erkenntnisinteresse Mein persönliches Interesse für das Jugendstrafrecht und die strafrechtlichen Schutzmass- nahmen entstand im Laufe meines Studiums. Die besuchten Module zum Strafrecht haben das Interesse für diese Thematik gestärkt. Doch ausschlaggebend für die Wahl des Themas waren die beiden Praktika welche ich im Rahmen des Studiums im Jugendheim und der Jugendan- waltschaft absolvierte. Durch die Arbeit mit delinquenten Jugendlichen wurde mir bewusst, dass Delinquenz nicht gleich Delinquenz ist, dass unterschiedliche Faktoren zum abweichen- den Verhalten beitragen und dass die Arbeit mit Jugendlichen ein hohes Mass an professio- nellem Fachwissen erfordert, um die Verhaltensweisen zu verstehen und angemessen darauf reagieren zu können. Im weiteren Verlauf des Studiums habe ich dann ein Modul zu Verhal- tensauffälligkeiten und psychischen Störungen im Kindes- und Jugendalter besucht. Dabei entstand das Verlangen nach tieferen Einblicken in die Delinquenzgenese und den damit oft- mals verbundenen komorbiden Verhaltensauffälligkeiten. Daher war mir bereits im 4. Semes- ter bewusst, dass ich mich bei meiner Bachelorarbeit vertieft mit den Bedingungen und Komorbiditäten der Delinquenz auseinandersetzen möchte. Im 5. Semester, im Rahmen des 2. Praktikums bei der Jugendanwaltschaft, hatte ich den Eindruck, dass es tatsächlich nicht viele verschiedene Settings in Schutzmassnahmen gibt und das immer wieder dieselben Massnah- men zum Zug kamen. Ich begann mir die Frage zu stellen, ob eine bedürfnisgerechte Anord- nung von Schutzmassnahmen überhaupt möglich ist und ob mit den aktuellen rechtlichen Grundlagen eine gelingende Schutzmassnahme begünstigt werden kann. Dies vor allem, weil Jessica Brunner Bachelorarbeit 2 Einleitung weitere Einflussfaktoren wie Verhaltensauffälligkeiten nicht in allen Settings behandelt wer- den können. So entstand der Wissensdurst, wieso Jugendliche straffällig werden und wie sol- che Jugendliche am besten unterstützt werden können. Da die soziale Arbeit, durch das Erstellen von Persönlichkeitsabklärungen (PA) und mit der Überwachung und Begleitung des Vollzugs von Schutzmassnahmen, eine wichtige Rolle im Jugendstrafverfahren einnimmt, schien mir die Thematik der Geeignetheit von Schutzmass- nahmen als passendes Thema für meine Bachelorthesis. 1.2 Fragestellung In dieser Arbeit soll es daher um die Frage der Geeignetheit von schweizerischen Schutzmas- snahmen und deren Passform auf die individuellen Bedürfnisse von delinquenten Kindern und Jugendlichen im Alter zwischen 10 und 25 Jahren gehen. Da sich die gesetzlichen Grundlagen auf das Jugendstrafrecht beziehen, werde ich in dieser Arbeit ausschliesslich von Jugendli- chen sprechen. Dabei beziehe ich mich jedoch immer auf Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 10 und 25 Jahren. Das Augenmerk soll auf den aktuell verwendeten Schutzmass- nahmen des Jugendstrafrechts liegen. Die Schutzmassnahmen des zivilrechtlichen Kinder- schutzes, welche durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verfügt werden, sollen nur am Rande behandelt werden. Als Exkurs möchte ich auf die Frage von alternativen Schutzmassnahmen eingehen. Meine Bachelorarbeit wird deshalb folgende Fragestellungen mit Hilfe von Fachliteratur der Kriminalsoziologie, Rechtssoziologie, Psychologie, Krimino- logie, Rechtswissenschaften, Sozialpädagogik und Sozialarbeit behandeln: Inwieweit werden die Settings schweizerischer Schutzmassnahmen den Bedürfnissen der heutigen Generation von delinquenten Jugendlichen im Alter von 10 bis 25 Jahren ge- recht? Jessica Brunner Bachelorarbeit 3 Einleitung 1.2.1 Unterfragestellungen Um die Fragestellung zu beantworten, werden folgende Unterfragen bearbeitet: Was sind die meist verbreiteten Störungsbilder von delinquenten Jugendlichen? Welcher Umgang zeigt sich bei der Arbeit mit Verhaltensauffälligkeiten und psychischen Belastungen von Jugendlichen als förderlich und hinderlich? Was geschieht mit Jugendlichen, welche für die hiesigen Schutzmassnahmen untragbar ge- worden sind? Was gibt es für Schutzmassnahmen im Ausland, welche bis anhin in der Schweiz keinen oder kaum Anklang gefunden haben? 1.3 Erläuterung des Arbeitsaufbaus In dieser Arbeit sollen verschiedene Perspektiven zur Thematik beleuchtet werden. Deshalb möchte ich mit der aktuellen Situation der schweizerischen Schutzmassnahmen beginnen. Ich werde auf die historischen Hintergründe des Jugendstrafrechts, insbesondere der Schutzmass- nahmen, eingehen. Anschliessend werde ich den Anordnungsablauf schweizerischer Schutz- massnahmen beleuchten, um so an die Ziele und die Beweggründe der Schutzmassnahmen zu gelangen. Ab Kapitel 2.2 meiner Arbeit werde ich die Situation delinquenter Jugendlicher aus der Sicht der Psychologie, Rechtssoziologie und Kriminalsoziologie beleuchten. Dafür werde ich eine allgemeine Definition der Delinquenz, unterschiedliche Bedingungsfaktoren und die damit einhergehenden Wirkmechanismen beschreiben und aufzeigen. Um das delinquente Verhalten von Jugendlichen aus psychologischer Sicht zu beleuchten, werde ich dieses mit verschiede- nen Störungsbildern in Verbindung setzen und Komorbiditäten aufzeigen. Danach ab Kapitel 2.3, werde ich auf die unterschiedlichen Schutzmassnahmen der Schweiz eingehen. In einem ersten Schritt werde ich die verschiedenen Möglichkeiten von Schutzmas- snahmen in der Schweiz darstellen und vorstellen. Anschliessend sollen Voraussetzungen und Jessica Brunner Bachelorarbeit 4 Hauptteil Betreuungsmöglichkeiten von delinquenten Jugendlichen aufgezeigt werden. Danach werde ich auf Art. 19 Abs. 1 Jugendstrafgesetz (JStG, SR 311.1) eingehen, um eine Antwort auf meine Unterfrage: „Was geschieht mit Jugendlichen, welche für die hiesigen Schutzmass- nahmen untragbar geworden sind?“ zu erhalten. Ich werde dabei Folgen für die betroffenen Jugendlichen und die urteilende Behörde aufzeigen. Abschliessen werde ich meinen Hauptteil mit einem Überblick von alternativen Schutzmassnahmen, welche sich im Ausland mehr oder minder bewährt haben, in der Schweiz jedoch nicht primär angewandt werden. Zum Schluss meiner Arbeit werde ich meine gewonnenen Erkenntnisse kurz zusammenfassen und versuchen meine Fragestellung zu beantworten. Als Abschluss der Arbeit werde ich eine Zukunftsperspektive eröffnen und einen Vorschlag über allfällige Änderungen an den schwei- zerischen Schutzmassnahmen diskutieren. 2 Hauptteil Der Hauptteil ist so aufgebaut, dass delinquentes Verhalten von Jugendlichen sowie die damit verbundenen, von der Jugendanwaltschaft ausgesprochenen Schutzmassnahmen diskutiert werden. Zuerst soll das rechtliche Vorwissen zu dieser Thematik und das Wissen zu delin- quenten Verhaltensweisen aufgebaut werden, um eine Grundlage für das Verständnis der Vo- raussetzungen und Einflussfaktoren schweizerischer Schutzmassnahmen zu schaffen. Darauf- hin wird dann vertiefter auf die Thematik der Schutzmassnahmen eingegangen. 2.1 Aktuelle Situation schweizerischer Schutzmassnahmen Um einen Überblick über die aktuelle Situation schweizerischer Schutzmassnahmen zu schaf- fen, wird nun das für Jugendliche bestimmte Sanktions- und Massnahmensystem der Schweiz erläutert. 2015 betrug der Anteil der Jugenddelinquenz 10%, was 12’118 Urteilen gleich- kommt. Die Verurteilungsrate ist bei den 20 - 22-jährigen am höchsten und sinkt mit zuneh- mendem Alter. Allgemein ist jedoch die Zahl der verurteilten Jugendlichen rückläufig. So ist auch die Anzahl von ausgesprochenen Massnahmen rückläufig. Zwischen 2007 und 2015 wurde ein Rückgang von -81% verzeichnet. Bei lediglich 31% der jugendlich Verurteilten Jessica Brunner Bachelorarbeit 5 Hauptteil kam es zwischen 2011 und 2015 zu einer Wiederverurteilung (Bundesamt für Statistik, 2017, S. 4f). Das Jugendstrafgesetz der Schweiz umfasst momentan als Sanktionsmöglichkeit vier Arten von Strafen, sowie vier Arten von Schutzmassnahmen. Als Strafe gelten nach Art. 22 ff. JStG und nach Schwander (2013): • der Verweis, welcher einer förmlichen Missbilligung der Tat gleichkommt, • die persönliche Leistung bei welcher persönlich und unentgeltlich eine Arbeitsleistung erbracht werden muss oder in Form einer Kursteilnahme besteht, • die Busse, welche einem finanziellen Ausgleich gleichkommt und • der Freiheitsentzug, bei welchem eine Haftstrafe oder ein Electro Monitoring (elektroni- sche Fussfessel) ausgesprochen wird.
 Für die Bemessung einer Strafe sind zwei Punkte massgebend. Erstens ob der/die Jugendliche eine strafbare Handlung schuldhaft begangen hat und zweitens die spezialpräventiven Ge- sichtspunkte, also die pädagogischen Überlegungen. So wird der/die Jugendliche die dem Verschulden entsprechende Strafe erhalten. Wichtig dabei ist, dass trotz erzieherischen Über- legungen eine gewisse Relation zu den begangenen Straftaten gewahrt wird (Schwander, 2013, S. 383). Bei all diesen Strafen kann zusätzlich eine Probezeit verhängt werden. Die Probezeit kann zusätzlich mit Weisungen oder einem bedingten Strafteil verbunden werden. Wenn gleichzei- tig zur Strafe die Voraussetzungen für eine Schutzmassnahme erfüllt sind, kann eine solche angeordnet werden (Schwander, 2013, S. 383-387). Schutzmassnahmen können in einem Ju- gendstrafverfahren auch ohne begleitete Strafe, zum Beispiel bei einer Strafbefreiung nach Art. 21 Jugendstrafgesetz, ausgesprochen werden (Gürber, 2009, S. 85). Die Voraussetzungen für die Anordnung von Schutzmassnahmen werden in Kapitel 2.1.3. aufgeführt. In der Schweiz gibt es nach Schwander (2013: 380 - 382) und Grüber (2009: 86f) zum jetzi- gen Zeitpunkt die folgenden vier Schutzmassnahmen für Jugendliche: Jessica Brunner Bachelorarbeit 6 Hauptteil • Die Aufsicht (Unterstützung des Erziehungsberechtigten) • Die persönliche Betreuung (Kommt einer Erziehungsbeistandschaft gleich) • Die ambulante Behandlung (zum Beispiel eine Therapie) und • Die Unterbringung (stationäre Platzierung) Diese nach Schwander (2013) und Grüber (2009) aufgeführten Schutzmassnahmen sind De- ckungsgleich mit den Schutzmassnahmen in Art. 12 ff. JStG. Die verschiedenen Schutzmass- nahmen werden in Kapitel 2.3 genauer beschrieben. 2.1.1 Geschichtlicher Hintergrund Um ein besseres Verständnis für das aktuelle Jugendstrafrecht zu erwirken, wird nun der his- torische Hintergrund des Jugendstrafrechts, also die Herkunft, beleuchtet. Das Jugendstrafrecht, wie wir es heute kennen, hat seinen Ursprung im 19. Jahrhundert. Damals wurde bemerkt, dass das vergeltende und abschreckende Strafrecht seine Wirkung bei Jugendlichen verfehlt hatte und es zeigten sich negative Tendenzen bei Freiheitsstrafen (Gürber, 2009, S. 81). Der Begriff des Discernement, also des fehlenden Unterscheidungs- vermögens zwischen Recht und Unrecht, kam 1810 auf (Bessler, 2012, S. 192). Der damalige Verfasser des ersten einheitlichen Strafrechts, sah deshalb bereits zu dieser Zeit eine Sonder- regelung für Minderjährige vor. Diese Sonderregelung war in einem solchen Ausmass erfolg- reich, dass diese bis heute in den Grundzügen beibehalten wurde (Gürber, 2009, S. 81). Bis zum 19. Jahrhundert galt die Erziehung als Sache der Familie. Doch auch trotz der etablierten Sonderregelungen im Strafrecht für Minderjährige, setzte sich das erzieherische motivierte Jugendstrafrecht, welches durch den Staat vorausgesetzt wurde, erst mit der Entwicklung des Sozialstaates im 20. Jahrhundert durch. Während dieses Umdenkungsprozesses entstand eine Anerkennung und eine differenzierte Wahrnehmung der Lebensphase Kindheit und Ju- gend. So setzte sich die Jugendgerichtsbewegung Anfang des 20. Jahrhunderts durch und for- derte ein spezielles Jugendstrafrecht, das den Bedürfnissen und Lebenssituationen von Ju- gendlichen gerecht werden sollte. 1916 gilt als Geburtsjahr des schweizerischen Jugendstraf- rechts. Damals wurde erstmals, in einem Vorentwurf, der Umgang mit delinquenten Jugendli- Jessica Brunner Bachelorarbeit 7 Hauptteil chen im schweizerischen Strafgesetz geregelt. In Kraft trat das Jugendstrafrecht jedoch erst 1942 (Bessler, 2012, S. 193f). Zwischen 1985 und 2007 hat die Kriminalitätsbelastung durch Jugendliche immer mehr zu- genommen. Dabei ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Zunahme der männlichen Jugend- lichen im Vergleich zu weiblichen Jugendlichen um das 3,7-fache grösser war (Silkenbeumer, 2011, S. 320). 1998 wurden 5-7% aller strafbaren Handlungen von männlichen Jugendlichen verübt (Hussmann, 2011, S. 336). Der Antrag, das System der jugendstrafrechtlichen Schutz- massnahmen an die zivilrechtlichen Schutzmassnahmen anzugleichen, wurde 1998 einge- reicht. Heute gelten für beide Bereiche grundsätzlich die gleichen Schutzmassnahmen. Sie unterscheiden sich einzig in den Eingriffsvoraussetzungen (Bessler, 2012, S. 194). 2003 be- stand ein geringes Interesse daran, Einwände der Praxis zur damaligen Revision des Jugend- strafgesetzes zu berücksichtigen. Dies führte dazu, dass Regelungen die dringend eine Ände- rung benötigten, dennoch im Gesetz verankert wurden. In den darauffolgenden Jahren stieg das allgemeine Interesse für das Jugendstrafrecht immens. Dies kann der vermehrten media- len Berichterstattung über delinquentes Verhalten von Jugendlichen zugeschrieben werden. So gewann das Jugendstrafrecht auch auf politischer Ebene immer mehr an Bedeutung. Diese Entwicklung führte dazu, dass am 01.01.2007 das neue Jugendstrafgesetz in Kraft trat (Gürber, 2009, S. 87). In diesem Gesetz wurde zudem, durch internationalen Druck, das Strafmündigkeitsalter von sieben auf zehn Jahre erhöht (Bessler, 2012, S. 194). Heute reden wir also von einem Erziehungsstrafrecht mit fürsorglichen Anteilen, welches eine flexible Ausgestaltung von Strafen und Massnahmen ermöglicht (Bessler, 2012, S. 195). 2.1.2 Rechtliche Grundlagen Die flexible Ausgestaltung von Strafen und Massnahmen hat jedoch auch ihre Grenzen. So finden sich die strafrechtlichen Grundlagen für Jugendliche im Jugendstrafgesetz, sowie in der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1). Beim Schweizerischen Jugendstrafrecht handelt es sich um ein spezialpräventiv ausgerichtetes Sonderrecht, das ausschliesslich auf Jugendliche anwendbar ist (Schwander, 2013, S. 374). Was bedeutet, dass Strafen und Mass- nahmen verhältnismässig zum Delikt und dem Entwicklungsstand des/der Jugendlichen sein müssen. So soll gewährleistet werden, dass die betroffenen Jugendlichen nicht mehr straffäl- Jessica Brunner Bachelorarbeit 8 Hauptteil lig werden (Gürber, 2009, S. 82). Dieser Grundsatz kann in Art. 2 JStG nachgelesen werden. Die Sanktionen des Jugendstrafgesetzes ersetzen für Jugendliche die Strafen und Massnah- men, welche das Erwachsenenstrafrecht für strafbare Handlungen vorsieht (Schwander, 2013, S. 374). In der Schweiz liegt das Strafmündigkeitsalter bei 10 Jahren (Art. 3 JStG). Im Vergleich zu den an die Schweiz angrenzenden Länder, liegt das Strafmündigkeitsalter in der Schweiz im- mer noch relativ tief. In Deutschland, Italien und Österreich ist mit dem Erreichen des 14. Lebensjahres die Strafmündigkeit erreicht. In Frankreich liegt das Alter der Strafmündigkeit bei 13 Jahren. Somit kommt nach Art. 3 JStG das schweizerische Jugendstrafrecht bei Ju- gendlichen, welche zwischen dem 10. und dem 18. Lebensjahr eine strafbare Handlung bege- hen, zur Anwendung. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Vollzug einer Strafe oder Mas- snahme über die Mündigkeit des betroffenen Jugendlichen hinaus, nämlich bis zum vollende- ten [25. Altersjahr1] weitergeführt werden kann (Gürber, 2009, S. 82f). Die rechtlichen Grundlagen schweizerischer Schutzmassnahmen finden sich in Art. 10 - 16 JStG. In Art. 10 JStG werden die Voraussetzungen für die Anordnung von Schutzmassnah- men umschrieben. Erforderlich für die Anordnung einer Schutzmassnahme ist, dass der Ju- gendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen hat, und dass es einer besonderen erzieheri- schen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf. Anders als bei der Bemessung der Strafe und daher nicht von Bedeutung für die Anordnung einer Schutzmassnahme, ist die Tat- sache, ob der Jugendliche seine Tat schuldhaft, also fähig das Unrecht seiner Tat zu sehen und nach dieser Einsicht zu handeln, begangen hat (Art. 3 Abs. 2 JStG; Grüber, 2009, S. 86). Da- bei spielt es keine Rolle, ob der Jugendliche ein Verbrechen, Vergehen oder eine Übertretung begangen hat. Der Bedarf an erzieherischen und therapeutischen Behandlungen wird vom Gesetzgeber als Massnahmebedürftigkeit beschrieben und nicht weiter ausdifferenziert. Eine solche Massnahmebedürftigkeit muss durch Fachpersonen, zum Beispiel durch eine/n Sozial- arbeiter/in, mit Hilfe einer Persönlichkeitsabklärung (PA) festgestellt werden (Holderegger, 2009, S. 125 + 132). 1 rev. JStG 311.1 Art. 19 Abs. 2 vom 01.07.2016, Jessica Brunner Bachelorarbeit 9 Hauptteil Von dieser Leitregel kann abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Mass- nahme zwar gegeben sind, der/die Jugendliche jedoch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat (Art. 10 Abs. 2 JStG). Weiter fordert das Gesetz für die Anordnung einer ge- schlossenen Unterbringung das Vorliegen weiterer Elemente. Eine geschlossene Unterbrin- gung kann einzig dann angeordnet werden, wenn dies für den persönlichen Schutz des Ju- gendlichen, für seine Behandlung oder für den Schutz von Dritten vor schwerwiegender Ge- fährdung durch den betroffenen Jugendlichen unumgänglich ist (Art. 15 Abs. 2 JStG; Grüber, 2009, S. 86f). Die Unterbringung ist als ultima ratio konzipiert und darf nur als letztes Mittel angeordnet werden. So stehen sinngemäss das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Subsidia- ritätsprinzip im Vordergrund (Holderegger, 2009, S. 137 +140). Eine angeordnete Schutzmassnahme kann in denjenigen Fällen geändert oder gegen eine an- dere ausgetauscht werden, in welchen sich die Verhältnisse geändert haben (Art. 18 JStG). Diese Bestimmung ist für das Jugendstrafrecht fundamental, da es im Jugendstrafgesetz keine bedingte Entlassung aus der Unterbringung gibt und jugendstrafrechtliche Schutzmassnahmen erst mit dem vollendeten [25. Altersjahr] des Verurteilten enden (Gürber, 2009, S. 87). So ist stets die am wenigsten einschneidende, aber dennoch erfolgversprechende Schutzmassnahme zu wählen und bei „guter Führung“ eine Änderung der Schutzmassnahme in Betracht zu zie- hen (Holderegger, 2009, S. 143). 2.1.3 Anordnungsablauf Da nun die rechtlichen Grundlagen geklärt sind, kann nun auf den genauen Anordnungsablauf von Schutzmassnahmen eingegangen werden. Als erster Schritt muss nach Art. 9 JStG eine Abklärung der persönlichen Verhältnisse stattfinden. Bei der PA werden spezifische Zustände wie besondere erzieherische Betreuungsbedürftigkeit und therapeutische Behandlungsbedürf- tigkeit zum Urteilszeitpunkt untersucht. Die Voraussetzung der erzieherischen Betreuungsbe- dürftigkeit wird für die pädagogischen Schutzmassnahmen, zusätzlich zur Erziehungsbedürf- tigkeit verlangt. Eine besondere erzieherische Betreuungsbedürftigkeit ist dann vorhanden, wenn Jugendliche durch erzieherische Mangelsituationen vom Normverhalten von Gleichalt- rigen abweichen und eine Verhaltensänderung weder durch die Jugendlichen selbst noch durch ihre Eltern behoben werden kann. Sobald diese beiden Punkte gegeben sind, besteht Jessica Brunner Bachelorarbeit 10 Hauptteil eine Gefährdung hinsichtlich weiterer delinquenter Verhaltensweisen und die erzieherische Betreuungsbedürftigkeit ist gegeben. Eine therapeutische Behandlungsbedürftigkeit liegt sinngemäss dann vor, wenn ein anhaltender abnormer psychischer oder physischer, behandel- barer und therapierbarer Zustand vorliegt und hat daher eine therapeutische Schutzmassnahme zur Folge. Der Gesetzgeber hat diese Zustände auf die psychischen Störungen im medizini- schen Klassifikationssystem international classification of diseases 10 (ICD- 10) beschränkt. In der Praxis kann es jedoch vorkommen, dass eine pädagogische und eine therapeutische Behandlungsbedürftigkeit vorliegt. In diesen Fällen können verschiedene Schutzmassnahmen kombiniert werden. Für den Gesetzgeber ist es wichtig, dass auf die erzieherische Bedürftig- keit, unabhängig von der Schwere der begangenen Tat oder einem Zusammenhang zwischen Delikt und der besonderen erzieherischen Bedürftigkeit, reagiert wird (Holderegger, 2009, S. 124 + 132-138). Nach der Prüfung der Massnahmebedürftigkeit durch die PA muss die Verhältnismässigkeit der vorgesehenen Schutzmassnahme geprüft werden. Dabei muss die Schutzmassnahme im Hinblick auf die mit ihr verfolgten Zwecke geeignet und erforderlich sein. Also muss sich der Eingriffszweck im Verhältnis zur Eingriffswirkung im Individualfall bewähren. Dabei wird von Seiten der Behörde die Geeignetheit der Interventionsform auf die Bedürfnisse des Be- troffenen und Erforderlichkeit der Massnahme im Hinblick auf die Subsidiarität geprüft. Falls subsidiär bereits eine andere Schutzmassnahme gegeben ist, zum Beispiel eine zivilrechtliche Massnahme, kann die Justizbehörde diese zwar auf die Verhältnismässigkeit prüfen, jedoch keine zivilrechtliche durch eine strafrechtliche Massnahme ersetzen (Holderegger, 2009, S. 143). Diese Prüfung ist deshalb unabdingbar, weil die Eignung der Schutzmassnahme für den Betroffenen massgeblich zum Erfolg oder Nichterfolg der Schutzmassnahme beiträgt. Der Frage nach der Verhältnismässigkeit ist deshalb besondere Beachtung zu schenken und bedarf höchster Sensibilität (Holderegger, 2009, S. 140ff). Anders als vermutet werden könnte, wird die Massnahmefähigkeit der jugendlichen Person nicht als Grundsatz für die Anordnung einer Schutzmassnahme vorausgesetzt. Dies kommt daher, dass diese gewissermassen als Axiom - als ohnehin gegeben - gilt und der urteilenden Behörde die Voraussage des Massnahmeerfolgs nicht zugemutet werden soll (Holderegger, 2009, S. 149). Jessica Brunner Bachelorarbeit 11 Hauptteil Wenn die nach Art. 10 JStG erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind, ordnet die urteilende Behörde den Umständen entsprechend eine oder mehrere erforderliche Schutzmassnahmen an. Die Entscheidungsinstanz ist verpflichtet eine Schutzmassnahme anzuordnen, sobald die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Würde dies nicht geschehen, würde dies dem Willen des Gesetzgebers widersprechen und wäre nicht zulässig. Ausgenommen davon sind Fälle, die wie in Kapitel 2.1.2. bereits erwähnt unter Art. 10 Abs. 2 JStG fallen (Holderegger, 2009, S. 123f). Wird nach Art. 15 JStG eine Unterbringung angeordnet, muss die zuständige Vollzugsbehör- de eine Einschätzung zur Passform der Institution auf den positiven Verlauf der Massnahme abgeben. Die Zuständigkeit zur Anordnung von strafrechtlichen Schutzmassnahen ist kanto- nal geregelt, weshalb ein Jugendrichter oder ein Jugendanwalt diese Funktion einnehmen kann (Holderegger, 2009, S. 142). 2.1.4 Beweggründe und Ziele der Schutzmassnahmen Zum jetzigen Zeitpunkt sollte das Vorwissen zum historischen Hintergrund sowie der rechtli- chen Grundlagen des Jugendstrafrechts und des Anordnungsablaufs schweizerischer Schutz- massnahmen bestehen. Nun wird der Frage nach den Beweggründen und Zielen nachgegan- gen. Grüber spricht heute von folgenden Gründen für die gesonderte strafrechtliche Behandlung von Jugendlichen (2009: 81): - dass jeder Mensch nur allmählich fähig ist, sein Verhalten zu verantworten, - dass Jugendkriminalität meist eine vorübergehende Begleiterscheinung der normalen Entwicklung eines jungen Menschen ist, - dass deshalb die strafrechtliche Ahndung des abweichenden Verhaltens so erfolgen muss, dass sie zu keiner Verfestigung dieses abweichenden Verhaltens führt, - dass Straftaten von Jugendlichen nur in seltensten Fällen den Einstieg in eine krimi- nelle Karriere bedeuten, dass sie aber Ausdruck von Fehlentwicklungen, von fehlen- den Perspektiven und sonstigen Nöten sein können. Jessica Brunner Bachelorarbeit 12 Hauptteil Durch die geschichtliche Weiterentwicklung und die damit verbundene Entwicklung eines Bewusstseins für die Lebensphase der Kindheit und der Jugend ist der heutige Grundsatz des Jugendstrafrechts dieser, dass im Gegensatz zum Strafrecht für Erwachsene nicht mehr die Bestrafung, also die tatvergeltende Sanktion der Generalprävention im Vordergrund steht, sondern die Spezialprävention (Schwander, 2013, S. 375). Das Jugendstrafrecht verfolgt das Hauptziel mit unterstützenden Hilfeleistungen, welche individuell auf den Jugendlichen abge- stimmt sind, die Entwicklung und Resozialisierung des Jugendlichen sowie die Reintegration in die Gesellschaft zu begünstigen und erneute Delinquenz zu verhindern (Bessler, 2012, S. 194f). In der Schweiz gilt daher der Grundsatz „Erziehung vor Strafe“ (Holderegger, 2009, S. 124). 2.2 Delinquenz bei Jugendlichen zwischen 10 – 25 Jahren Da nun die aktuellen rechtlichen Situationen schweizerischer Schutzmassnahmen und deren Herkunft und Ziele geklärt sind, soll nun in einem weiteren Teil das delinquente Verhalten von Jugendlichen, welches zum Kontakt mit der Jugendanwaltschaft oder dem Jugendgericht führt, genauer beleuchtet werden. Zu Beginn werden die Begriffe der Delinquenz und der Devianz erklärt, danach wird auf Bedingungsfaktoren und Wirkmechanismen eingegangen. Abgeschlossen wird dieser Teil mit den komorbiden Störungsbildern. 2.2.1 Die Begriffe Delinquenz und Devianz Der Begriff der Delinquenz ist im deutschen Sprachgebrauch nicht konsistent. Nach Hermann (2015) wäre es jedoch sinnvoll die Delinquenz als Synonym zur Kriminalität zu verstehen, da im angloamerikanischen Sprachraum deliquentia die Bedeutung des Verbrechens und Verge- hens innehat. Delinquenz darf jedoch nicht mit Devianz verwechselt werden. Denn Devianz ist als Synonym für abweichendes Verhalten zu gebrauchen. Dies ist daher wichtig, weil De- linquenz und Kriminalität einen Normbruch im strafrechtlichen Bereich verkörpern und Devi- anz dem allgemeinen Abweichen von Normenverhalten gleichkommt (Hermann, 2015, S. 30f). Jessica Brunner Bachelorarbeit 13 Hauptteil Somit bezieht sich der Begriff der Delinquenz auf das Brechen von Gesetzten, was eine Sank- tionierung, beziehungsweise Strafe nach sich zieht. Dabei heisst das Brechen von Gesetzten, ein gesellschaftlich vorgegebenes Unrecht zu begehen. Unrecht ist dabei eine Wertung von Gut und Böse und deshalb ein eng mit Moral verbundenes Wort (Nollert, 2012, S. 7). Deshalb ist der Begriff der Delinquenz im Zusammenhang mit dieser Bachelorthesis als Straffälligkeit oder straffälliges Verhalten zu verstehen. Die Delinquenz in der Adoleszenz hat dabei einen ganz speziellen Charakter. Sie wird als meist phasenhaft und als jugendtypisches Phänomen beschrieben. Dies wird durch verschie- dene Studien belegt (Hussmann, 2011, S. 336). Leider gibt es weder in kriminologischen noch in sozialwissenschaftlichen Forschungen der Jugenddelinquenz Analysen zu Lebenslagen und Lebenserfahrungen von weiblichen Delinquenten. Die vorhandenen Forschungen untersuchen einzig die Verteilung der Jugenddelinquenz nach Geschlecht. Es ist jedoch bekannt, dass seit jeher im Bereich der Strafjustiz und das in allen Kulturen, Mädchen und Frauen in einem weitaus geringeren Mass straffällig werden als Jungen und Männer (Silkenbeumer, 2011, S. 319f). Neuste Statistiken aus dem Jahr 2017 zeigen, dass 76% der Straftaten vom männlichen Geschlecht begangen werden (Bundesamt für Statistik, 2017, S. 4). Daher ist bekannt, dass Jungen häufiger delinquieren als Mädchen und deshalb das Wort Delinquenz eher mit männ- lichen Charakterzügen in Verbindung gebracht wird (Silkenbeumer, 2011, S. 320). 2.2.2 Bedingungsfaktoren und Wirkmechanismen der Delinquenz Nachdem das Wort Delinquenz definiert wurde, werden nachfolgend die Bedingungsfaktoren und Wirkmechanismen von delinquentem Verhalten beschrieben. Mit Bedingungsfaktoren sind Merkmale von Personen und/oder deren Systemen gemeint, welche eine delinquente Verhaltensweise begünstigen. Also die sogenannten Risikofaktoren. Wirkmechanismen ma- chen Aussagen zu den Prozessen, welche die Bedingungsfaktoren zu den zugeschriebenen Veränderungen führen sollen. Können also durchaus als sogenannte Schutzfaktoren beschrie- ben werden (Baier, 2012, S. 35). So beschreibt Baier (2012) als Beispiel die Subkultur, bezie- hungsweise die Peergroup eines Jugendlichen als wesentlicher Bedingungsfaktor der Delin- quenz. Der dazugehörige Wirkmechanismus ist laut Baier (2012) das Lernen durch Beobach- tungen und das Lernen mit Hilfe von Erfolgs- und Misserfolgserlebnissen. Jessica Brunner Bachelorarbeit 14 Hauptteil Eine Liste von Bedingungsfaktoren, welche bis heute verwendet wird, ist die von Glueck und Glueck (1959). Die beiden Autoren benennen als Bedingungsfaktoren der Delinquenz ver- schiedene Lebensbereiche (Baier, 2012, S. 40). Die nach Baier (2012) wichtigsten vier Fakto- ren von Glueck und Glueck (1959), werden nachfolgend beschreiben. Anschliessend an diese vier Faktoren wird auf Bedingungsfaktoren der neueren Entwicklung eingegangen. Diese set- zen sich aus biologisch-genetischen Faktoren und verschiedenen Kontextfaktoren zusammen (Baier, 2012, S. 47-50). Die Reihenfolge hat nichts mit der Wichtigkeit des jeweiligen Faktors zu tun. Sie dient lediglich als Übersichtshilfe. 1. Familie und Erziehung: Bei diesem Bedingungsfaktor ist vor allem die Art der Erziehung als Wirkmechanismus von grosser Bedeutung. Gewalt- und Missbrauchserfahrungen begünstigen nach Pfeiffer et al. (1999) eine delinquente Verhaltensweise von Jugendlichen (Pfeiffer, Wetzels, & Enzmann, 1999, S. 3ff) Der Zusammenhang solcher Gewalt- und Missbrauchserfahrungen mit Jugend- delinquenz kennt verschiedene Begründungen. In Verbindung mit der Lerntheorie von Bandura kann von einer Form von Lernen am Modell ausgegangen werden, bei welchem die Eltern oder erziehungsberechtigten Personen als Vor- bild fungieren und der Jugendliche sich das delinquente Verhalten abschaut. Somit haben die Jugendlichen von diesen genannten Personen gelernt, wie Konflikte gelöst werden können und so werden die Erfahrungen durch diese vorgelebten Normbrüche auf andere Verhaltens- bereiche generalisiert (Baier, 2012, S. 40). Zudem belegen neuere Studien, dass Gewaltanwendungen an Jugendlichen bestimmte Ge- hirnregionen soweit schädigen können, dass die Ausbildung von Empathie nicht abgeschlos- sen werden kann oder gar zu einer posttraumatischen Belastungsstörung führen können. Diese können dann in der Jugend eine deviante Verhaltensweise begünstigen und somit in Richtung der Delinquenz führen (Bessler, 2012, S. 198). Zudem kann das Erleben elterlicher Gewalt dazu führen, dass Persönlichkeitseigenschaften wie Selbstkontrolle oder Konfliktlösefähigkei- ten seltener ausgebildet werden, als bei Jugendlichen, welche keine solchen Erfahrungen ma- chen (Pfeiffer, Wetzels, & Enzmann, 1999, S. 27). Jessica Brunner Bachelorarbeit 15 Hauptteil Des Weiteren gilt es strukturelle Variablen, wie ethnische Herkunft, ökonomische Situation, das Erleben von Trennung und Scheidung oder die Familiengrösse als Risikofaktoren dieses Bedingungsfaktors zu beachten. Dies auch trotz der Tatsache, dass empirische Forschungen diese Risikofaktoren nur dann stützen, wenn die kulturellen Faktoren zu diesen strukturellen Variablen nicht mitberücksichtigt werden. Das bedeutet beispielsweise, dass eine schlechte ökonomische Situation, wie etwa eine armutsnahe Lebenslage, deshalb mit Delinquenz korre- liert, weil Armut zu innerfamiliären Spannungen führen kann und Eltern dadurch öfter auf Gewalt zurückgreifen und oder auch andere Erziehungskompetenzen weniger ausgeprägt vor- handen sind. Insofern führt nicht die ökonomische Situation als strukturelle Variable, sondern die möglichen Folgen von Armut zur Delinquenz. Bei Scheidungen, Trennungen und grosser Familiengrösse steigt das Risiko von delinquentem Verhalten durch geringere Kontrolle und oder einem weniger ausgeprägten emotionalen Eltern - Kind - Verhältnis. Bei Jugendlichen mit Migrationshintergrund steigt zudem das Risiko zur Delinquenz deshalb, weil Gewalt als Erziehungsmittel vielerorts durch das Vertreten anderer Werte legitimiert wird (Baier, 2012, S. 41). Doch auch ohne Gewalt- oder Missbrauchseinwirkung kann das Erziehungsverhalten als Prä- diktor für straffälliges Verhalten dienen. So beschreibt Baier (2012), dass laut Pettit et al. (1997) der Erziehungsstil ausschlaggebend für die Vorbeugung delinquenten Verhaltens sei. Bei der Vorbeugung von delinquenten Verhaltensweisen sei der autoritative Erziehungsstil den anderen Erziehungsstilen klar überlegen und könne somit als Wirkmechanismus festge- macht werden. Beim autoritativen Erziehungsstil wird darauf geachtet, dass als Verhaltens- korrektiv die Kontrolle und emotionale Zuwendung im Mittelpunkt stehen. Die Begründung dafür, dass dieser Erziehungsstil ein nicht kriminelles Verhalten begünstigen soll liegt darin, dass eine stete Kontrolle dazu führt, dass abweichendes Verhalten früher entdeckt und ent- sprechend sanktioniert werden kann (Baier, 2012, S. 41). Diese Annahmen von Glueck und Glueck werden von Early Child Network (2004) durch eine von ihnen durchgeführte Studie an 1100 Kindern unterstützt. Forschungsauftrag dieser Studie war, das Aggressionsverhalten von Kindern in deren Entwicklung zu beobachten. Der Prädiktor der von Early Child Network (2004) für eine Abnahme des Aggressionsverhaltens festgemacht wurde, sind ausreichende familiäre Ressourcen und ein feinfühliges elterliches Erziehungsverhalten (Bessler, 2012, S. 197). Jessica Brunner Bachelorarbeit 16 Hauptteil 2. Persönlichkeit: Wie in Kapitel 2.2.2.1 angeschnitten, gelten die Persönlichkeitseigenschaften als weitere Merkmale für jugendliche Delinquenz. Aus Forschungsergebnissen der Selbstkontrolltheorie geht nach Gottfredson und Hirschi (1990) hervor, dass delinquentes Verhalten von Jugendli- chen mit niedriger Selbstkontrolle und hoher Impulsivität einhergeht (Gottfredson & Hirschi , 1990, S. 168). Das Risiko bei niedriger Selbstkontrolle liegt darin, dass Jugendliche die Fol- gen ihres Handelns bei der Entscheidung für oder gegen delinquentes Verhalten nicht mit ein- beziehen können (Baier, 2012, S. 42). Die Theorie der Sozialeninformationsbearbeitung von Doge (1986) konzentriert sich auf die kognitiven Prozesse des Menschen und hat im Kontext mit aggressiven Personen festgestellt, dass sich diese Personen in der Informationsbearbeitung von Anderen unterscheiden. So sind sie aufmerksamer für aggressive Hinweisreize. Das bedeutet, dass diese Personen die Ge- fühlslage des Gegenübers schlechter einschätzen können und deshalb schnell einmal dem ge- genüber Feindseligkeit unterstellen. Menschen mit aggressiven Zügen fehlt meist eine Hand- lungsalternative zur Aggressivität. Auffällig wird diese Haltung vor allem bei der Männlich- keitsnorm, welche männliche Dominanz und Ehrverteidigung legitimiert (Baier, 2012, S. 42). Bei Mädchen heben rollentheoretische Ansätze hervor, dass sie durch die gesellschaftliche Rollenerwartung, um solche Konflikte zu beheben, eher nach innen gerichtete, passive Reak- tionsmuster entwickeln und daher weniger gewalttätig auffallen als männliche Jugendliche. Zudem kommt, dass Mädchen eine stärkere soziale Kontrolle anstreben, um so zum Beispiel den sogenannten „guten Ruf“ zu wahren. (Silkenbeumer, 2011, S. 323f)Bei delinquenten Ju- gendlichen beider Geschlechter ist ausserdem auffällig, dass sie in der Informationsbearbei- tung häufig Einstellungen und Wertehaltungen aufrecht erhalten, welche Abweichung als po- sitiv einstuft (Baier, 2012, S. 42). Weitere Merkmale des Bedingungsfaktors der Persönlichkeit sind die Religion, das Empa- thie empfinden und die verbale Intelligenz. Als ein Wirkmechanismus der Persönlichkeits- entwicklung kann die Religion fungieren. Dies vor allem bei Verhaltensweisen, welche durch die Religion untersagt werden. Die Religion kann jedoch auch hinderlich sein in der Entwick- lung der Persönlichkeit. So können Religionen Normen vorgeben, die mit dem schweizeri- schen Rechtssystem nicht vereinbar sind. Bei vielen Jugendlichen, die straffällig werden, fehlt Jessica Brunner Bachelorarbeit 17 Hauptteil das Empathie empfinden oder ist weitestgehend eingeschränkt (Baier, 2012, S. 43). Diese dissozialen Verhaltenszüge haben nach Schaffer et al. (2009) ihren Ursprung wiederum in einer nicht autoritativen Erziehung. Denn Jugendliche die nicht kontrolliert werden, können weniger zu Empathie erzogen werden. Als letztes Merkmal der Persönlichkeit beschreibt Bai- er (2012) die verbale Intelligenz. Eine niedrige verbale Intelligenz hat zur Folge, dass Ju- gendliche anderen verbal unterlegen sind, sich somit nicht adäquat ausdrücken können und nach anderen Handlungsalternativen Ausschau halten. Diese eingeschränkte verbale Intelli- genz kann durch neuropsychische Schwierigkeiten bedingt sein. Sie kann sich auf die schuli- sche Leistungsfähigkeit auswirken und so zu einem Mangel an schulischen Selbstwirksam- keitserlebnissen mit anschliessender Frustration führen. Das delinquente Verhalten wird in dieser unterliegenden Situation von den Jugendlichen als Ende dieses demütigenden Prozes- ses wahrgenommen (Baier, 2012, S. 43). 3. Peers und Freizeit: Auf einen wichtigen Punkt des Bedingungsfaktors der Peergroup und Freizeit bin ich im ein- leitenden Teil dieses Kapitels schon eingegangen. Der Mechanismus des Lernens durch Be- obachtungen und des Lernens mit Hilfe von Erfolgs- und Misserfolgserlebnissen in delin- quenten Freundesgruppen wird von Baier (2012) als bedeutsamer eingeschätzt, als die Fakto- ren der Erziehung oder der Persönlichkeit. Doch auch hier haben die Erziehung und die Ent- wicklung der Persönlichkeit in der Sozialisation einen wichtigen Einfluss. So werden Kinder mit einem gestörten Eltern - Kind - Verhältnis und oder weniger Selbstkontrolle eher den Kontakt zu kriminellen Jugendlichen suchen. Die Freizeitgestaltung dieser Jugendlichen kann dann wie folgt aussehen. Sie „chillen“ an Orten ohne Erwachsene, entziehen sich so deren kontrollierenden Blicken und werden dadurch, bei von ihnen begangenen Normübertritten, weniger häufig sanktioniert. Diese nicht beachteten Routineaktivitäten führen dann zu einer Verstärkung des delinquenten Verhaltens. Für andere Freizeitaktivitäten sind die Befunde weniger einheitlich. Dementsprechend können Freizeitaktivitäten wie zum Beispiel Mitglied- schaften in Vereinen durchaus als Wirkmechanismen dienen. Dabei ist entscheidend, ob ein Jugendlicher eingebunden ist, wie stark sich dieser engagiert oder welche Aufgaben er wahr- nimmt (Baier, 2012, S. 44f). Jessica Brunner Bachelorarbeit 18 Hauptteil 4. Verhaltensauffälligkeiten: Nach Baier (2012) erhöhen bestimmte Verhaltensauffälligkeiten das Risiko auf delinquentes Verhalten von Jugendlichen. So sollen einige Studien belegen, dass der Konsum von Rauschmitteln, die Bereitschaft zur Delinquenz erhöht. Begründet wird das damit, dass der Konsum von beispielsweise Alkohol oder Cannabis die Hemmschwelle zum Begehen von gesetzeswidrigen Taten herabsetzt, damit die rationale und moralische Urteilsfähigkeit redu- ziert und den Jugendlichen zu impulsivem Verhalten verleitet. Pharmaökologisch betrachtet kann die Einnahme von vor allem Alkohol, Amphetaminen und Kokain aggressives, enthem- mendes und reizbares Verhalten begünstigen. Ausserdem beschreibt Baier (2012), das Schul- schwänzen als Prädiktor für delinquentes Verhalten dient. Durch das Fehlen in der Schule kann sich der Jugendliche Freiraum zum Begehen von Delikten schaffen. Doch auch bei die- sem Bedingungsfaktor ist das Zusammenspiel mehrerer Faktoren ausschlaggebend. So wer- den alkoholisierte Jugendliche von ihren delinquenten Freunden eher dazu ermutigt die Hemmschwelle zu senken und Delikte zu begehen, als gegenteiliges. Trotzdem ist das Wissen um diesen Bedingungsfaktor mit Vorsicht zu geniessen. Es liegen einzig zum Konsum von Alkohol und delinquentem Verhalten erste Ergebnisse vor (Baier, 2012, S. 45f). Nicht zu vergessen ist, dass der Anpassungsprozess an die Gesellschaft bei Jugendlichen oft- mals mit konfliktbehafteten Verhalten und Verstössen gegen die Rechtsnorm einhergehen. Dabei handelt es sich bei den gesellschaftlichen Erwartungen, um ein vorgegebenes Ideal der Entwicklung zu einem mündigen Menschen, welcher sein Leben selbst verantwortet und an der aktiven Mitgestaltung gesellschaftlicher Prozesse teilnimmt (Fitzgerald, 2012, S. 69). Doch dieses delinquente Verhaltensmuster geht bei den meisten Jugendlichen ohne jegliche therapeutischen oder strafrechtlichen Massnahmen vorüber (Haller, 2012, S. 138). In Deutschland ergab eine Studie, dass 80% aller befragten Männer mindestens einmal in der Jugend eine Straftat begangen haben (Ritter & Stompe, 2012, S. 105). 5.-8. Biologische-genetische Faktoren: Bei den nachfolgenden Bedingungsfaktoren fehlen teilweise die dazugehörigen Wirkmecha- nismen, da diese zum Zeitpunkt diese Bachelorthesis noch nicht vollumfänglich erforscht waren. Jessica Brunner Bachelorarbeit 19 Hauptteil Nach Ritter und Stompe (2010) beschäftigen sich neuere Forschungsarbeiten mit 4 weiteren Faktoren. Den Genen, Schwangerschafts- und Geburtskomplikationen, Sexualhormonen und neuroanatomischen beziehungsweise neurofunktionalen Aspekten. So belegen diese neuen Forschungsarbeiten zum Beispiel, dass eine Störung der genetisch gesteuerten Produktion von Dopamin und Serotonin zu delinquentem Verhalten führen kann (Ritter & Stompe, 2010, S. 373-375). Die Gefahr eines hohen impulsiven Verhaltens wird nach Stollhoff et al. (2003) an diesem fehlerhaften Dopaminhaushalt festgemacht. So sollen Jugendliche, welche nicht ausreichend Dopamin ausschütten, zu Verhaltensweisen wie exzes- sivem Sport oder riskantem delinquentem Verhalten neigen, welche die Ausschüttung von Dopamin fördern und so den Dopaminhaushalt regulieren (Stollhoff, Mahler, & Duscha, 2003, S. 33ff). Zudem kommt es in der Hirnregion des präfrontalen Kortexes während der Pubertät zu deutlichen Veränderungen. Diese Veränderung des Gehirns im Zusammenspiel mit hormonellen Veränderungen, im Alter zwischen 11 und 15 Jahren, führen dann dazu, dass Jugendliche impulsive und riskante Verhaltensweisen zeigen (Ritter & Stompe, 2012, S. 110). Aus der Zeit der Schwangerschaft haben sich vor allem durch Nikotin und Alkoholkonsum negative Folgen, bezüglich der späteren delinquenten Verhaltensmuster des Jugendlichen ge- zeigt. Weitere Risikofaktoren während der Schwangerschaft sind Bleivergiftung, Fehlernäh- rung oder körperliche Erkrankungen. Bei Geburtskomplikationen kann zudem der Sauer- stoffmangel als Risikofaktor fungieren. Dieser Mangel an Sauerstoff fördert eine erhöhte Im- pulsivität und kann eine Aufmerksamkeitsstörung auslösen, welche wie zuvor beim 2. Faktor – Persönlichkeit, delinquentes Verhalten begünstigen kann. Ausserdem gelten traumatische Kopfverletzungen, welche während der Geburt auftreten können, als Risikofaktoren (Baier, 2012, S. 48). Bei der Diskussion um das Sexualhormon Testosteron gehen die Meinungen zu den neusten Studien auseinander. Die Ergebnisse sind deshalb widersprüchlich. Testosteron soll, so argu- mentiert die eine Seite, ein aggressionsauslösendes Hormon sein. Die Gegner argumentieren jedoch damit, dass das männliche Sexualhormon in erster Linie eine indirekte Wirkung zu aggressivem Verhalten zeigt (Baier, 2012, S. 48). Neue Studien weisen in Bezug auf die neuroanatomischen, beziehungsweise neurofunktio- nalen Einflussfaktoren, auf die Wirkung der Amygdala hin. Die Amygdala ist ein Teil des Jessica Brunner Bachelorarbeit 20 Hauptteil Gehirns, welcher für die Regulation von Furcht und anderen emotionalen Reaktionen verant- wortlich ist. Wenn diese Hirnregion oder auch der Stirn- oder Schläfenlappen geschädigt sind, kann damit eine unangemessenes aggressives Verhalten assoziiert werden, was wiederum delinquentes Verhalten begünstigt (Ritter & Stompe, 2010, S. 376). 9. Kontextfaktoren: Gegenwärtige soziologische Ansätze gehen davon aus, dass menschliches Handeln durch die Einbettung in soziale Kontexte bedingt ist. Befunde zu den Kontexten Familie und Peergroup bestätigen das. Bei Diskussionen zu weiteren Kontextfaktoren stehen vor allem die Schulen und die Nachbarschaft im Vordergrund (Baier, 2012, S. 48). Experimentelle Studien aus den USA belegen den Einfluss der Nachbarschaft auf delinquentes Verhalten von Jugendlichen. So kann sich ein Umzug aus einem beispielsweise sozial benachteiligten Wohngebiet positiv auf die Entwicklung der Jugendlichen auswirken (Kling, Ludwig, & Katz, 2005, S. 87 - 130). Auch Freizeitzentren können laut Baier (2012) zu einer Verstärkung des delinquenten Verhal- tes beitragen. Begründet wird dies damit, dass innerhalb dieser Zentren Ansteckungs- bzw. Verstärkungseffekte stattfinden können. Eine vergleichbare Argumentation hat Baier in Be- zug auf öffentliche Schulen (Baier, 2012, S. 49). Wilmers et al. (2002) belegen zudem, dass in Schulen in welchen die Lehrer eine niedrige Toleranzgrenze für Gewalt aufweisen diese auch seltener auftritt. Auch wirke sich ein positives Schulklima gewaltmindernd aus (Wilmers, 2002, S. 149ff). Zusammenfassung: Zusammengefasst kann also gesagt werden, dass für die Genese von delinquentem Verhalten verschiedene Bedingungsfaktoren, welche sich gegenseitig begünstigen, verantwortlich sein können. Somit ist die Entwicklung von Delinquenz in der Jugend als Ergebnis von Interaktio- nen psychosozialer und biologischer Faktoren zu sehen. Hierbei beziehen sich die genannten psychosozialen Bedingungsfaktoren vor allem auf desorganisierte Familienstrukturen, Auf- sichts- und Kontrollmangel, Unterschichtszugehörigkeit, ungünstige Wohnverhältnisse, nied- riger Bildungsgrad der Eltern, Alkohol- und Drogenkonsum, vorgelebte elterliche Kriminali- tät und hoch emotionalisierte Familienklimata durch Uneinigkeiten, Trennung, Todesfälle und oder deviante Rollenverhältnisse und Gewalt (Ritter & Stompe, 2012, S. 108-115). Es bedarf jedoch weiterer Forschung, um die vielen Perspektiven und Wechselwirkungen über und zwi- Jessica Brunner Bachelorarbeit 21 Hauptteil schen verschiedenen Bedingungsfaktoren von Jugenddelinquenz zu vereinen und daraus wei- terentwickelte Theoriemodelle zu entwerfen (Oberwittler, 2015, S. 91). 2.2.3 Komorbide Störungsbilder Nachdem klar ist, was delinquentes Verhalten bedingt, sollen nun einige Begleiterkrankun- gen, welche mit delinquentem Verhalten einhergehen können, aufgeführt werden. Komorbide Störungsbilder von delinquentem Verhalten werden jedoch erst vor dem Hintergrund soge- nannter Klassifikationssysteme ersichtlich. Für die Diagnose von Störungsbilder psychischer Verhaltensstörungen, wird in der Schweiz das Klassifikationssystem des DSM-V und ICD-10 angewandt (Kreissl, 2011, S. 113). Das DSM-V und das ICD-10 sind moderne diagnostische Manuale, welche bei der Diagnose verschiedener Störungen einen kriteriologischen Ansatz verfolgen. Das bedeutet, dass die Frage nach der Verursachung weitestgehend ausgeklammert wird, denn das Hauptaugenmerk liegt auf den störungstypischen Merkmalen, welche immer zu einem gewissen Teil auftreten müssen, um eine Diagnose stellen zu können (Knecht, 2009, S. 24). Delinquente Verhaltensweisen treten meist kumuliert auf (Haller, 2012, S. 138). Diverse Stu- dien belegen, dass mit einer delinquenten Verhaltensweise insbesondere Störungen des Sozi- alverhaltens, Substanzmissbrauch und –abhängigkeit sowie Persönlichkeitsstörungen als Komorbidität einhergehen. Angststörungen, Psychosen und affektive Störungen sind unter delinquenten Jugendlichen seltener verbreitet. Zu anderen Störungsbildern wie posttraumati- sche Belastungsstörung und ADHS variieren die Zahlen (Uthmann & Köhler, 2012, S. 158). Im Klassifikationssystem ICD-10 finden sich die Störungen des Sozialverhaltens, Persönlich- keitsstörungen und Substanzmissbrauch und –abhängigkeit im Kapitel V psychische und Ver- haltensstörungen. Im ICD-10 beinhaltet jede Form der Störung des Sozialverhaltens dissozia- les oder aggressives Verhalten, das mit einem extremen Mass an Streitlust, Tyrannei, Grau- samkeit gegenüber anderen Menschen oder Tieren, erheblicher Destruktivität gegenüber Ei- gentum, Feuerlegen, Stehlen, häufigem Lügen, Schulschwänzen oder von zu Hause weglau- fen, ungewöhnlich häufige und schwere Wutausbrüche oder Ungehorsamkeit einhergehen kann (Dr. Krollner & Dr. med. Krollner, 2017). Nachfolgend wird auf gewisse komorbide Störungsbilder der Delinquenz genauer eingegangen. Um den Rahmen diese Bachelorthesis Jessica Brunner Bachelorarbeit 22 Hauptteil nicht zu sprengen, werden lediglich vier Störungsbilder benannt. Darunter sind die drei die durch Studien als belegte komorbide Störungen geltende und eines bei dem die Zahlen variie- ren, jedoch bei Kindern und Jugendlichen häufiger als andere Störungen auftritt, sodass dieses nicht ausgeklammert werden kann. Delinquenz und Aufmerksamkeitsdefizits-/Hyperaktivitätssyndrom/Störung (ADHS) Bei dieser psychischen Störung sind Jungen deutlich häufiger betroffen als Mädchen. ADHS betrifft nach Kriterien des DSM-IV etwa 4-8 % aller Schulkinder. Die weltweite Prävalenz liegt bei 5,29% (Ritter, 2012, S. 219ff). Ausserdem werden durchschnittlich 26% aller Ver- kehrs-, Tötungs-, Drogen-, Sexualdelikte und Raub von Jugendlichen mit ADHS begangen (Stollhoff, Mahler, & Duscha, 2003, S. 114). Auf Grund dieser hohen Prozentzahlen wird hier auf die Kombination delinquenten Verhaltens und ADHS eingegangen, wobei nochmals er- wähnt werden soll, dass die Zahlen bezüglich der gegenseitigen Bedingung dieser beiden Verhaltensmuster nicht klar sind. Bei der Diagnose dieser Störung muss beachtet werden, dass die auftretenden Symptome nicht durch andere psychische Störungen erklärt werden können (Ritter, 2012, S. 219ff). Im ICD-10 findet sich folgender Beschrieb dieser Störung/dieses Syndroms (Dr. Krollner & Dr. med. Krollner, 2017, S. F90): Diese Gruppe von Störungen ist durch einen frühen Beginn, meist in den ersten fünf Le- bensjahren, einen Mangel an Ausdauer bei Beschäftigungen, die kognitiven Einsatz ver- langen, und eine Tendenz, von einer Tätigkeit zu einer anderen zu wechseln, ohne etwas zu Ende zu bringen; hinzu kommt eine desorganisierte, mangelhafte regulierte und über- schießende Aktivität. [...] Hyperkinetische Kinder sind oft achtlos und impulsiv, neigen zu Unfällen und werden oft bestraft, weil sie eher aus Unachtsamkeit als vorsätzlich Re- geln verletzen. Ihre Beziehung zu Erwachsenen ist oft von einer Distanzstörung und ei- nem Mangel an normaler Vorsicht und Zurückhaltung geprägt. Bei anderen Kindern sind sie unbeliebt und können isoliert sein. Beeinträchtigung kognitiver Funktionen ist häufig, spezifische Verzögerungen der motorischen und sprachlichen Entwicklung kommen überproportional oft vor. Sekundäre Komplikationen sind dissoziales Verhalten und nied- riges Selbstwertgefühl. Jessica Brunner Bachelorarbeit 23 Hauptteil Im Umgang mit ADHS Klienten ist deshalb zu beachten, dass zwar stark auf Beziehungsebe- ne gearbeitet werden soll, gleichzeitig jedoch nur wenige sehr klare Regeln und Grenzen auf- gezeigt werden sollen, an welche sich das Klientel zu halten hat. Diese erzieherischen Mass- nahmen begünstigen die Steuerungsfähigkeit des Jugendlichen und geben ihm damit Sicher- heit, Halt und Orientierung. Diese Erziehungsmassnahmen sollen mit unmittelbaren negativen wie positiven Konsequenzen auf das nicht einhalten von Regeln korrelieren (Fuhrer, 2015, S. 237). Denn eine durchgreifende Handlungsweise würde vom Jugendlichen immer als unge- recht wahrgenommen werden, da dieser nicht fähig ist sein Verhalten zu steuern und mehr- heitlich impulsiv handelt. Eine als ungerecht empfundene Strafe begünstigt bei einem unter ADHS leidenden Jugendlichen die Verbitterung des Jugendlichen, Trotzreaktionen und zu- sätzliche Verhaltensstörungen (Stollhoff, Mahler, & Duscha, 2003, S. 68). Delinquenz und Impulskontrollstörungen (besonders Kleptomanie, Pyromanie): Die Störung der Impulskontrolle wird im ICD-10 unter den Persönlichkeits- und Verhaltens- störungen eingeordnet, spezifisch wird sie als abnorme Gewohnheit und Störung der Impuls- kontrolle beschrieben. Sie charakterisiert sich durch wiederholte Handlungen, welche den Patienten/Klienten selbst oder andere Menschen ohne vernünftige Motivation und unkontrol- liert schädigen (Dr. Krollner & Dr. med. Krollner, 2017, S. F63). Die Impulskontrollstörungen sind deshalb für die Erklärung delinquenten Verhaltens relevant, da sich Kleptomanie und Pyromanie mit der Beschreibung der Impulskontrollstörung charak- terisieren lassen (Dr. Krollner & Dr. med. Krollner, 2017, S. F63.1 1F63.2). Bei der Arbeit mit delinquenten Jugendlichen ist daher genau darauf zu achten, ob es sich bei Diebstahl auch bei Sachbeschädigung oder Brandstiftung nicht um eines der angezeigten Krankheitsbilder handelt. Als Verhaltensmuster werden Aggressivität, unflexible Coping-strategien und unsicheres Bindungsverhalten beschrieben (Kernberg, Weiner, & Bardenstein, 2001, S. 14). Leider konnte zum Zeitpunkt dieser Bachelorthesis keine theoretisch, fundierte Methode zum spezifischen Umgang mit delinquenten Jugendlichen und Impulskontrollstörung ausfindig gemacht werden. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die allgemeinen Hand- lungsansätze für Jugendliche mit Verhaltensstörungen angewendet werden können. So also Jessica Brunner Bachelorarbeit 24 Hauptteil mit solchen Jugendlichen vor allem an der Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit, am erschaffen von Beziehungskonstanten, der Verinnerlichung neuer innerer Bilder gearbeitet werden. Zudem sollen zugespitzte Eskalationen vermieden werden, um unberechenbares Ver- halten, was durch Verzweiflung entstehen kann, zu verhindern. Ausserdem sollen nicht be- wältigte Entwicklungsaufgaben aufgearbeitet, Lern-und Arbeitsfähigkeiten verbessert, neue Interessen geschaffen und Angehörige beim Umgang unterstützt werden (Breithaupt-Peters, 2010, S. 112). Delinquenz und Persönlichkeitsstörungen (Anti- bzw. Dissoziale): Das dissoziale Verhalten ist eines der Hauptmerkmale von Störungen des Sozialverhaltens. So wird die Störung des Sozialverhaltens mit wiederholenden und anhaltenden Mustern dissozia- lem, aggressivem und aufsässigem Verhalten charakterisiert, welches über das dem Alter ent- sprechende deviante Verhalten hinausgeht. Zudem muss das Verhalten über eine Dauer von sechs Monaten hinausgehen (Dr. Krollner & Dr. med. Krollner, 2017, S. F91). Die dissoziale Persönlichkeitsstörung wird im DSM IV unter dem Cluster B aufgeführt. Per- sonen, welche die Diagnosekriterien erfüllen, leiden mit grosser Wahrscheinlichkeit auch un- ter komorbiden Störungen, die auch unter Cluster B eingeordnet werden (Rotgers & Maniacci, 2007, S. 22). So sind die meist verbreiteten komorbiden Störungen von dissozialem Verhalten borderline-, histrionische- und narzisstische Persönlichkeitsstörungen. Ausserdem zeigt die dissoziale Persönlichkeitsstörung höchste Affinität zur Delinquenz. Dies kommt da- her, dass die dissoziale Persönlichkeitsstörung am meisten dazu neigt, mit geltenden Werten und Normen der Gesellschaft zu kollidieren (Knecht, 2009, S. 27). Bei Klienten, mit einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, treten ausserdem sehr häufig Substanzmissbrauchsstörun- gen komorbide auf (Rotgers & Maniacci, 2007, S. 19). Ritter (2012) berichtet, dass sozial auffällige, gewalttätige Jugendliche meist bereits in der Kindheit verhaltensauffällig waren, missbräuchliche Substanzen konsumiert haben und oft unter Depressionen oder körperlichen Problemen litten. Jugendliche welche bereits in der Kindheit eine Störung des Sozialverhaltens aufzeigten, entwickelten in der Jugend oft das Bild einer anti- beziehungsweise dissozialen Persönlichkeitsstörung (Ritter, 2012, S. 215). Jessica Brunner Bachelorarbeit 25 Hauptteil Dissoziale Kinder und Jugendliche, welche eine Beziehung eingehen, fordern von dieser ein unnatürliches Mass an Zuwendung und Aufmerksamkeit. Zudem nehmen diese eine starke Anspruchshaltung ein und zeigen Idealisierungstendenzen. Zeigt der Beziehungspartner nur geringe Tendenzen zur Schwäche, dann bricht der/die dissoziale Jugendliche die Beziehung sofort ab (Dr. med. Stolle, 2003, S. 100f). Die Stellung einer Diagnose dieses Störungsbildes wird erst mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres empfohlen. Kinder und Jugendlichen, wel- che jünger sind und die Kriterien erfüllen, sollen mit einer Störung des Sozialverhaltens be- schrieben werden (Plomin, 1999, S. 185). Denn ein Stellen einer solchen Diagnose ist zu- gleich auch mit einer ungünstigen Prognose verbunden (Knecht, 2009, S. 30). Delinquenz und Sucht: Psychische- und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen beinhalten im ICD- 10, verschiedene schwere Störungen, welche unterschiedliche klinische Erscheinungsbilder bein- halten. Doch die massgebliche Gemeinsamkeit besteht im Gebrauch einer oder mehrerer psy- chotroper Substanzen (Dr. Krollner & Dr. med. Krollner, 2017, S. F10 - F19). Beim Zusammenhang der Delinquenz und Sucht ist es schwer, Ursachen und Wirkungen zu unterscheiden, da neben den Faktoren der drogenpolitischen Kontrollstrategien und der Ei- gendynamik der Suchterkrankung, die zuvor erwähnten Bedingungsfaktoren eine wichtige Rolle spielen. Klar ist jedoch, dass der Drogenkonsum delinquentes Verhalten durch Horror- trips, Paranoia und allgemeinen Wesensänderungen begünstigt. Das bereits in Kapitel 2.2.2.5 erwähnte, durch die Pubertät verursachte, riskante und impulsive Verhalten von Jugendlichen begünstigt dabei einen Probierkonsum und die Flucht in die Drogen durch die Überforderung mit dem Umgang emotionaler Belastungen. Besonders delinquenzanfällig sind Jugendliche die einen Entzug durchleben (Haller, 2012, S. 136-141). Die Behandlung des Substanzmissbrauchs bedarf im Jugendalter einer besonderen störungs- und altersspezifischen Ausrichtung. So benötigen delinquente Jugendliche, welche zugleich unter einer Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen leiden, eine Behandlung und Betreuung, welche die psychosozialen, suchtmedizinischen sowie entwicklungspsychologi- schen und psychopathologischen Besonderheiten des Jugendalters berücksichtigen. Dabei sollen nach Thomasius (2009) drei Ebenen bei der Behandlung und Betreuung von suchter- krankten Jugendlichen berücksichtigt werden: Jessica Brunner Bachelorarbeit 26 Hauptteil 1. Die Behandlung der körperlichen Auswirkungen des Substanzmissbrauchs: Körperli- che Abhängigkeit und weitere körperliche Erkrankungen, welche durch den Sub- stanzmissbrauch hervorgerufen wurden; 2. Die Behandlung der psychischen Funktionsstörungen: psychopathologische Auswir- kungen die sogenannten komorbiden Störungsbilder; 3. Die Behandlung der Entwicklungsstörung: entwicklungspsychopathologische Syn- drome und Defizite wie fehlende Schul- und Berufsausbildung oder fehlende Lebens- perspektive (Thomasius, 2009, S. 26f). Ausserdem muss bei der Arbeit mit delinquenten, drogenmissbrauchenden Jugendlichen ein sicherer Ort als äusserer Rahmen vorhanden sein, damit darin ein Auf- und Ausbau der Fä- higkeit zur Selbstregulation, innerer Sicherheit und weiterer Ressourcen stattfinden kann. Da- bei ist es wichtig, dass deutliche Grenzen gesetzt werden, da unklare Angebote Verwirrung schaffen (Streeck - Fischer, 2009, S. 183). Zusammenfassung: Wichtig zu beachten ist, dass längst nicht jeder/jede delinquente Jugendliche unter psychi- schen oder Verhaltensstörungen leidet. Gerade bei der Diagnose von Persönlichkeitsstörung ist, bei Kindern und Jugendlichen, Vorsicht geboten. Denn in der Adoleszenz treten Störun- gen des Sozialverhaltens natürlicherweise sehr viel häufiger auf, als in anderen Lebensphasen (Knecht, 2009, S. 26 + 29). Eine Erklärung für diesen Sachverhalt ist, dass die Adoleszenz mit ihren psychischen und physischen Wandlungsprozessen von Natur aus eine instabile Übergangsphase ist, in der eine noch unfertige Persönlichkeit mit einer Vielzahl von Entwick- lungsaufgaben fertig werden muss. Aus diesen Entwicklungsaufgaben können Überforde- rungssituationen entstehen, welche bei Jugendlichen Krisen auslösen. In dieser labilen Phase kann es auch bei bisher unauffälligen Jugendlichen zu antisozialen Handlugen kommen. Da- bei kann es passieren, dass sogenannte nicht angepasste Vorreiter (frühauffällige Kinder, wel- che schon früh zu Grenzüberschreitungen neigten), nach Moffitt circa 5 % der Jugendlichen, eine negative Vorbildrolle gegenüber angepassten Jugendlichen einnehmen. Dieses Verhalten legt sich in der Regel zwischen dem 20. und dem 25. Lebensjahr (Moffit, 1993, S. 674-701). Um diese temporäre Kriminalität nicht mit einer Psychischen- oder Verhaltensstörung zu verwechseln, ist deshalb bei der Erstellung einer Diagnose grosse Vorsicht geboten (Knecht, Jessica Brunner Bachelorarbeit 27 Hauptteil 2009, S. 30). Doch trotz allem müssen eventuelle Störungen in die Wahl einer Schutzmass- nahme mit einbezogen werden, da jede Störung ihre Eigenarten hat, welche professionell und mit den richtigen Verhaltensweisen betreut oder behandelt werden müssen. 2.3 Schutzmassnahmen Nachdem nun die aktuelle Situation schweizerischer Schutzmassnahmen geklärt ist, die Be- dingungsfaktoren sowie die komorbiden Störungen erläutert wurden, wird es im letzten Kapi- tel des Hauptteils um die schweizerischen Schutzmassnahmen deren Passform und alternative Schutzmassnahmen gehen. Die Schutzmassnahme, welche den am wenigstens einschneidenden Charakter aufweist, ist die Aufsicht (Art. 12 JStG) (Gürber, 2009, S. 86). Die Aufsicht hat eine begleitende und be- ratende Funktion gegenüber den Eltern inne. Dabei werden Eltern in der Erziehung und in Erziehungsfragen unterstützt (Schwander, 2013, S. 380f). Die Aufsicht wird jedoch in zwei verschieden ausgerichtete Massnahmen normiert. Zum einen umfasst sie die Unterstützung und Überwachung der Erziehung und zum anderen den Erlass von Weisungen gegenüber den Erziehungsberechtigten. Die Weisung kann jedoch nicht ohne eine unterstützende und über- wachende Aufsicht ausgesprochen werden. Sie gilt als ambulante Intervention, bei welcher der Jugendliche in seinem Milieu belassen wird. Einer Aufsicht wird vorausgesetzt, dass die Erziehungsberechtigten in der Lage sind, die nötigen Vorkehrungen für eine geeignete erzie- herische Betreuung zu treffen und umzusetzen. Bei dieser Schutzmassnahme steht die Bereit- schaft und Kooperation der Erziehungsberechtigten im Vordergrund, denn diese trägt zum Gelingen der Aufsicht massgeblich bei (Holderegger, 2009, S. 163-166). Einen Schritt weiter geht die persönliche Betreuung (Art. 13 JStG). Hier handelt es sich weitgehend um Unterstützung und Betreuung im Sinne einer Erziehungsbeistandschaft wie dies im Zivilrecht in Art. 308 ZGB zu finden ist. Sie kann relativ milde oder durchaus auch einschneidend ausgestaltet sein und eine Beschränkung der elterlichen Sorge vorsehen. Einer persönlichen Betreuung werden überforderte Eltern vorausgesetzt (Schwander, 2013, S. 379ff). Soll eine persönliche Betreuung über die Mündigkeit hinausgehen, bedingt dies das Einverständnis des Jugendlichen (Gürber, 2009, S. 86). Jessica Brunner Bachelorarbeit 28 Hauptteil Eine weitere Schutzmassnahme ist die ambulante Behandlung (Art. 14 JStG). Einer Ambu- lanten Behandlung wird eine durch den Sozialdienst oder psychologischen Dienst abgeklärte psychische oder physische Störung oder eine Gefährdung der Entwicklung vorausgesetzt. Die zu behandelnde Störung muss einen Zusammenhang mit der Delinquenz aufweisen. Ambu- lante Behandlungen finden sich zum Beispiel in Form einer Psychotherapie wieder und kön- nen mit anderen Schutzmassnahmen verbunden werden (Schwander, 2013, S. 379ff). Ambu- lante Behandlungen sind für Jugendliche die unter psychischen Störungen, einer Beeinträchti- gung der Persönlichkeitsentwicklung oder unter einer Abhängigkeit leiden geeignet. Die am- bulante Behandlung kann mit der Aufsicht, der persönlichen Betreuung oder einer Unterbrin- gung verbunden werden (Grüber, 2009, S. 86; JStG Art. 14). Die am stärksten einschneidende Schutzmassnahme ist die Unterbringung und geschlossene Unterbringung (Art. 15 + 16 JStG) eines Jugendlichen bei Privatpersonen, Erziehungsein- richtungen oder in einer stationären Behandlungseinrichtung (Gürber, 2009, S. 87). Die Un- terbringung hat daher zur Folge, dass Jugendliche aus ihrer bisherigen Umgebung herausge- nommen und an einem anderen Aufenthaltsort platziert werden. Die Unterbringung als statio- näre Massnahme wird dann angeordnet, wenn die ambulanten Schutzmassnahmen nicht mehr ausreichen, eine Kindswohlgefährdung vorliegt, der/die Jugendliche unter einer Störung des Sozialverhaltens leidet oder sogar als gefährlich eingeschätzt wird (Schwander, 2013, S. 381). Die Wahl des Vollzugsortes ist Sache der Vollzugsbehörde. Dabei muss beachtet werden, dass der Unterbringungsort tatsächlich die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe leisten kann (Gürber, 2009, S. 87). Die Unterbringung gilt als ultima ratio, also als die letzte Möglichkeit. Gesondert geregelt ist die geschlossene Unterbringung. Diese kann nur durch das Jugendgericht angeordnet werden und setzt eine medizinische oder psychologische Begutachtung voraus. (Schwander, 2013, S. 379 +382). 2.3.1 Geeignetheit der Schutzmassnahmen In Bezug auf das vorherige Kapitel kann zusammenfassend festgehalten werden, dass schwei- zerische Schutzmassnahmen nach folgendem Schema auf gesetzlicher Grundlage ausgespro- chen werden: Jessica Brunner Bachelorarbeit 29 Hauptteil Schutzmassnahme Voraussetzungen/ Rechtliche Grundlage Besonderheiten Eignung Aufsicht Fähige und kooperative Art. 12 JStG Weisungen mög- Eltern lich Persönliche Überforderte jedoch Art. 13 JStG Kann bis zur Be- kooperationsbereite schränkung der Betreuung Eltern elterlichen Sorge gehen Ambulante Es liegt eine psychische Art. 14 JStG Kann mit anderen Störung, Sucht oder Massnahmen ein- Massnahmen Art. 15 Abs. 3 JStG gefährdete Entwicklung hergehen des Jugendlichen vor Unterbringung Ultima ratio bei fehlge- Art. 15 Abs. 1 + 3 JStG Platzierung aus- schlagener ambulanter serhalb der ge- Art. 16 JStG Behandlung und/oder wohnten Umge- Kindswohlgefährdung bung Geschlossene Unumgänglich für die Art. 15 + 16 JStG Kann nur durch ein Behandlung des Ju- medizinisches oder Unterbringung gendlichen oder den psychologisches Schutz des Jugendli- Gutachten ange- chen oder Dritter ordnet werden Tab. 1: Eignung der Schutzmassnahmen durch Voraussetzungen Bei der Betrachtung der Voraussetzungen/Eignungen und Besonderheiten der einzelnen Schutzmassnahmen in Tabelle 1, wird klar, dass die gesetzlichen Vorgaben sehr pauschal und unklar formuliert sind und es daher auch keine weiteren Vorgaben zu Kriterien innerhalb der spezifischen Schutzmassnahmen zu erfüllen gibt. Es muss nach dem Gesetz einzig auf die Verhältnismässigkeit und Subsidiarität geachtet werden. Ritter (2012) betont daher, dass bei der Anordnung von Schutzmassnahmen vielfach viele Teile der Delinquenzgenese bekannt seien, es jedoch kaum in Schutzmassnahmen integrierte Therapieprogramme gibt, welche den Jessica Brunner Bachelorarbeit 30 Hauptteil komplexen biologischen, familiären und soziokulturellen Faktoren gerecht würden (Ritter & Stompe, 2012, S. 115). 2.3.2 Betreuung von delinquenten Jugendlichen Im folgenden Kapitel soll es nun um die Umgangsformen wie auch um die Betreuungsmög- lichkeiten von delinquenten Jugendlichen gehen. Bei der Literaturrecherche zum Thema, welcher Umgang mit delinquenten Jugendlichen zu pflegen ist, wurde sichtbar, dass einer der am besten erforschten Bereiche von Jugenddelin- quenz der ist, welcher die Ursachen und den Umgang mit jugendlichen Gewalttätern betrifft. andere Bereiche sind kaum oder nicht erforscht. So beschreibt Haller (2012) eine streng- aggressive Erziehung als hinderlich bei gewalttätigen Jugendlichen mit aggressiven Vorprägungen. So kann zum Beispiel Frust, welcher durch die Erfahrung des Nichtgelingens in der Schule zu Versagensangst führt, sich in aggressivem Verhalten äussern. Diese von den Jugendlichen meist durch eine „harte Fassade“ überspielte Versagensangst, zeigt sich dann in Form von trotzigem, provokativem und aggressivem Ver- halten. Wer von Seiten der Pädagogen mit strenger-aggressiver Erziehung dagegenhält, ver- stärkt die Selbstzweifel des Jugendlichen und führt einen Teufelskreis der Gegenreaktionen hervor (Haller, 2012, S. 137). Bei Sucht- wie auch Kriminalitätsintervention, kann auf die Methoden der kombinierten per- sonenzentrierten und strukturellen Massnahmen zurückgegriffen werden. In diesem Zusam- menhang hat eine US- amerikanische Studie die Wirksamkeit von Life- Skills Training und Lebenskompetenzprogrammen bei delinquenten und suchtkranken Jugendlichen belegt. In emotional belasteten Situationen hat sich die Coping-strategie bewährt (Haller, 2012, S. 143). Bessler (2012) beschreibt die Interventionen bei delinquenten Jugendlichen als eine der schwierigsten Arbeiten der Psychotherapie und Pädagogik. Dies begründet sie damit, dass meist die Milieu-/Rahmenbedingungen schlecht, die Behandlungsmotivation gering, die Fä- higkeit zur Bindung problematisch und die kognitiven Voraussetzungen eingeschränkt sind. Zudem beschreibt sie die Komorbiditäten als weitere Einschränkung im Interventionsprozess. Jessica Brunner Bachelorarbeit 31 Hauptteil Eine korrekte und angemessene Durchführung der Intervention, kann den Prozess jedoch po- sitiv beeinflussen und unterstützen. Als angemessen bezeichnet Bessler (2012) dafür die Be- handlungsform der deliktorientierten Therapie (Bessler, 2012, S. 195f). Nachfolgend wird die deliktorientierte Therapie als Umgangsform vorgestellt. Die deliktorientierte Therapie: Nach Bessler kann die deliktorientierte Therapie dann gelingen, wenn folgende drei Prinzi- pien beachtet wurden (Bessler, 2012, S. 195f): 1. Das Risikoprinzip 2. Das Bedarfsprinzip 3. Das Ansprechbarkeitsprinzip Das Risikoprinzip fordert, dass der Umfang der psychosozialen Intervention dem Rückfallri- siko angepasst wird und allfälligen vorliegenden Komorbiditäten Beachtung geschenkt wird. Beim Bedarfsprinzip wird vorausgesetzt, dass bei der Zusammenarbeit mit dem delinquenten Jugendlichen dessen kriminelle Vorgeschichte in die Behandlung miteinbezogen wird. Das Ansprechbarkeitsprinzip will Interventionsformen, derer Wirksamkeit belegt ist, und der per- sönlichen Eigenart des delinquierenden Jugendlichen entspricht, wie Beispielsweise dem in- dividuellen Lernstil (Bessler, 2012, S. 196). Dies kann in Form einer umfassenden, integrati- ven Massnahmevollzugsplanung (MVP) stattfinden. Diese ist auf die individuellen Bedürfnis- se des Jugendlichen abgestimmt. Nachfolgend eine Übersicht eines solchen MVPs (Deegener, 2014, S. 78): Abb. 1: Integrative Massnahmevollzugsplanung Jessica Brunner Bachelorarbeit 32 Hauptteil Wie Abbildung 1 verdeutlicht, werden alle drei Punkte die eine gelingende deliktorientierte Therapie bedingen, in die Planung des Massnahevollzugs mit einbezogen. Dies kommt daher, dass in der MVP grossen Wert daraufgelegt wird, möglichst viele Bereiche des Jugendlichen in die Arbeit mit einzubeziehen. Bei dieser Art von Planung ist es unabdingbar, dass eine en- ge Kooperation zwischen Justiz, Sozialarbeiter, Pädagogik und Kinder- und Jugendpsychiat- rie statt findet (Bessler, 2012, S. 203). Deegener fasst die Punkte, welche nach Lösel (2013: 265-267) eine stabile Entwicklung in Jugendjahren begünstigen, folgendermassen zusammen (2014: 78f): • Stabile emotionale Beziehung zu mindestens einem Elternteil oder einer anderen Bezugsperson, die „wachsen muss“. • Soziale Unterstützung durch Personen ausserhalb der Familie • Positives emotionales und zugleich normorientiertes Erziehungsklima. • Vorbilder für die konstruktive Bewältigung und Probleme. • Dosierte soziale Verantwortlichkeit („Jugendlichen sollten nicht alles an Schwie- rigkeiten abgenommen werden, ohne sie aber – wie es im Multiproblem-Milieu oft der Fall ist – mit Problemen zu überfordern“). • Kognitive Fähigkeiten („Differenzierte Denkweisen über das eigene Verhalten, das Abschätzen von Handlungsfolgen, Perspektivübernahmen usw.“). • Temperamentsmerkmale • Erfahrungen der Selbstwirksamkeit und positives Selbstkonzept • Aktive Bewältigungsstil bei Belastungen • Erleben von Sinnhaftigkeit und Kohärenz (u.a. Orientierung an allgemeinen Wer- tehaltungen, idealen, religiösen Überzeugungen, zentralen Interessen usw.) Das Modell der deliktorientierten Therapie wird nicht nur von Bessler für den Umgang mit delinquenten Jugendlichen empfohlen, sondern auch von einer Reihe andere Psychologen (Deegener, 2014, S. 78). 2.3.2.1 Betreuung im Rahmen einer Unterbringung nach Art. 15 + 16 JStG Ist die Voraussetzung für eine Unterbringung erfüllt, so gibt es für die Platzierungsfrage euro- paweit zwei Antwortmöglichkeiten. Erstens die Platzierung in einer Pflegefamilie oder zwei- tens die Platzierung in einer Einrichtung, welche auf professioneller Ebene die Versorgung, Jessica Brunner Bachelorarbeit 33 Hauptteil Betreuung und Erziehung übernehmen (Wolf, 2017, S. 26). Bei diesen Einrichtungen handelt es sich um professionelle Grossfamilien/Kleinheime, Schulheime oder gewöhnliche Heime. Es gibt viele Pros und Kontras für beide Unterbringungsmöglichkeiten. Anschliessend wird ein professionelles Heim mit der Unterbringungsmöglichkeit der Pflegefamilie verglichen, um aufzuzeigen nach welchen Kriterien die Unterbringungsmöglichkeiten ausgesucht werden. Die Pflegefamilie: Die gesellschaftliche Einstellung zu Pflegefamilien baut auf historischen Ereignissen auf. Die Thematik des Verdingens ist bis heute Thema und durch die starke mediale Darstellung dieses Themas 2011, müssen sich heute Pflegefamilien für die Aufnahme von Pflegekindern recht- fertigen. Sie stehen unter stetem Verdacht, Kinder aus reinem Eigennutz aufzunehmen und dabei das Kindeswohl zu vernachlässigen. So wird heute die Pflegefamilie von der schweize- rischen Bevölkerung weniger wertgeschätzt. Diese geringe Wertschätzung wirkt sich auf die Bereitschaft Pflegekinder aufzunehmen aus, so dass die Anzahl der Pflegefamilien rückläufig ist (Flückiger, 2013, S. 20-32). Pflegefamilien werden von Wolf (2017) als kleine Figurationen, welche sich durch dichte emotionale Beziehungen und einem hohen Niveau an gegenseitiger Abhängigkeit und Ver- antwortung auszeichnen gekennzeichnet. Pflegefamilien sind auf längere, dauerhafte und einmalige Aufenthalte ausgerichtet. Dank dieser Strukturmerkmale eignen sich Pflegefamilien hervorragend für Jugendliche, welche eine stabile Bindung benötigen. Denn durch das Leben in einem nach aussen normal wirkenden System, kann eine gegenseitige emotionale Bezie- hung entstehen, welche auch für die Zukunft eine wichtige Rolle spielen kann. Ausserdem wird der/die Jugendliche durch eine Platzierung in einer Pflegefamilie weniger stigmatisiert, als diejenigen in einem Heim. Eine gelingende Unterbringung in einer Pflegefamilie bedarf jedoch einer aktiven professio- nellen Unterstützung. Gerade bei verhaltensauffälligen Jugendlichen, da die Erziehungsauf- gabe auf emotionaler Ebene und nicht auf professionaler Ebene wahrgenommen wird. Für Jugendliche, die emotionale Beziehungen meiden, ist ein distanzierteres Setting wie zum Bei- spiel eine Heimplatzierung geeigneter. Abschliessend ist anzumerken, dass die Platzierung in einer Pflegefamilie kostengünstiger ist als diejenige im Heim (Wolf, 2017, S. 26f). Jessica Brunner Bachelorarbeit 34 Hauptteil Das Heim: Das Heim als Unterbringungsort wird von vielen Menschen als Ort der behördlichen Willkür voller Zwang, Einschränkungen und Wegnahme gesehen. So wird der Begriff Heim nicht nur mit Fremde, sondern auch mit Entfremdung assoziiert. Fitzgerald betont jedoch, dass dem Heim eine ganz andere Zuschreibung zuteilwerden sollte. Er sieht das Heim als Lebenswelt, als Ort einer neuen Lebenschance (Fitzgerald, 2012, S. 15 + 17). Die Frage ob die Erziehungseinrichtungen wie Heime eine geeignete Alternative zur Familie sein können, stellt sich schon seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Die Frage nach der Geeignetheit erreichte ihren Höhepunkt 1970 durch die Heimkampagne Zürich. Diese Kam- pagne organisierte Massenfluchten aus Heimen und forderte Reformen, die jedoch scheiter- ten. Die grosse Aufmerksamkeit, welche dieser Kampagne zuteilwurde, hat eine grosse Be- wegung in der Heimlandschaft bewirkt. So wurde die Ausbildung der Mitarbeiter verbessert, demokratische Leitungsformen erschaffen, der Führungsstil verändert und die Gruppengrösse der Heimplatzierten verkleinert. Die negative Einstellung gegenüber Heimen bleibt jedoch bis Heute vorherrschend (Fitzgerald, 2012, S. 18f). Dies obwohl sich die Heimerziehung fortlau- fend weiterentwickelt und der gesellschaftliche Auftrag stetig überprüft wird. Das Heim steht jedoch auch heute noch einer paradoxen öffentlichen Haltung gegenüber. Fitzgerald zitiert dazu in seinem Buch Kobi, der sagt: „Heime sind im Allgemeinen notwendig, im Speziellen lehnt man sie ab – sie sind schlecht, wie sie sind, aber es ist gut, dass sie sind“ (Fitzgerald, 2012, S. 20). Die Frage nach der Geeignetheit von Heimen stellt sich daher heute immer noch und wird immer wieder zum Forschungsobjekt. Eine Hypothese zu dieser Frage lautet nach Fitzgerald (2012: 67): „Wir erwarten, dass die stationäre Erziehung in einem Schulheim die Bedingun- gen einer gelingenden Integration verbessern kann.“ Dies kann laut Fitzgerald jedoch nur ge- währleistet werden, wenn sich die platzierten Jugendlichen und die Menschen im näheren Umfeld des Jugendlichen emotional auf eine wechselwirkende Auseinandersetzung, sowie der platzierte Jugendliche sich auf die Auseinandersetzung mit sich selbst einlassen kann. So ler- ne der/die Jugendliche ambivalente Beziehungen besser zu tolerieren, empathischer zu wer- den, ihre Affekte angemessener auszudrücken und sich damit ihrer selbst besser bewusst wer- den. Dieses Lernen fördere das Selbstbewusstsein des/der Jugendlichen, die emotionale Of- Jessica Brunner Bachelorarbeit 35 Hauptteil fenheit und die Autonomie. So sagt Fitzgerald aus, dass Heimerfahrungen die Jugendlichen in der Entwicklung der Persönlichkeit unterstützen können (Fitzgerald, 2012, S. 71). Erfolg und Misserfolg sind nach Fitzgerald von der Motivation des Jugendlichen und der Be- treuungspersonen, von der Kooperation mit den Angehörigen und einer unterstützenden Peer- group abhängig. Zudem spielt die Aufenthaltsdauer eine grosse Rolle, denn wer weiss, dass er nur für kurze Zeit im Heim sein wird, wird sich auf keinen Prozess einlassen (Fitzgerald, 2012, S. 72 - 75). So sagt also auch Fitzgerald, dass der Erfolg dieser Schutzmassnahme von der Wechselwirkung verschiedener Bedingungsfaktoren abhängig ist (Fitzgerald, 2012, S. 113 + 149). Fitzgerald hat sich in seiner Forschungsarbeit ausserdem mit der Frage auseinander- gesetzt, ob das Gelingen oder Nichtgelingen dieser Schutzmassnahme von der Art der beglei- tenden Verhaltensauffälligkeit zusammen hängen könnte (Fitzgerald, 2012, S. 115). In seinen Untersuchungen kam er und sein Team zum Schluss, dass es weniger bedeutsam war wie schwerwiegend die Verhaltensauffälligkeiten waren. Entscheidend war dagegen, ob es dem Heim gelang, einen Prozess der gegenseitigen Anerkennung zu initiieren. Wenn es dem Heim gelingt, diesen Prozess zu initiieren, kann davon ausgegangen werden, dass die Unterbringung im Heim eine wichtige Zäsurfunktion übernehmen kann. So kann das ein Neuanfang in der Familie oder in der Schule ermöglichen. Somit kann das Heim eine sinnvolle Alternative zu gestörten Familienverhältnissen sein (Fitzgerald, 2012, S. 118 +264). Wolf betont zudem, dass gute Heime eine Zusammenarbeit mit den Eltern pflegen und diese in ihrer Elternrolle stärken. Ausserdem können Heime im Gegensatz zu Pflegefamilien den Rückführungsprozess leichter zulassen oder sogar die Reintegration in die Herkunftsfamilie begleiten. Heime seien durch ihren professionellen Charakter besser für die Unterbringung eines Jugendlichen mit Verhaltensauffälligkeiten geeignet als Pflegefamilien (Wolf, 2017, S. 27). 2.3.3 Aufhebung einer Schutzmassnahme durch Sinn- und Zwecklosigkeit Wenn Schutzmassnahmen trotz aller Bemühungen scheitern, wird meist eine Aufhebung der Schutzmassnahme angesteuert und um diese Thematik wird es in den kommenden Abschnit- ten gehen. Eine Aufhebung der Schutzmassnahme ist durch Art. 19 JStG möglich. Dieser Ar- tikel ist in vier Absätze gefasst. In Abs. 1 und Abs. 2 finden sich Aufhebungsgründe und in Jessica Brunner Bachelorarbeit 36 Hauptteil Abs. 3 und 4 werden die spezifischen Aufhebungsfolgen geregelt (Holderegger, 2009, S. 431ff). 2.3.3.1 Rechtliche Grundlagen Art. 19 Abs. 1+2 zur Aufhebung einer Schutzmassnahme im Jugendstrafrecht, ist eine Erwei- terung von Art. 56 Abs. 6 des Strafgesetzbuches (StGB). Nach diesem Artikel ist eine Schutzmassnahme dann aufzuheben, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt wer- den. Daher soll eine Schutzmassnahme nach Art. 19 Abs. 1 JStG dann abgebrochen werden, wenn sie ihren Zweck und Sinn erreicht hat oder Zweck und Sinn nicht mehr erfüllen kann. Der Sinn und Zweck wird dann nicht mehr erfüllt, wenn durch die Schutzmassnahme weder eine erzieherische noch eine therapeutische Wirkung erzielt werden kann. Die Begründung der Sinn- und Zwecklosigkeit ist in der Praxis jedoch nur mit Bedacht anzuwenden, denn mit diesem Aufhebungsgrund wird das übergeordnete Leitprinzip des Erziehungs- und Schutzge- dankens untergraben. Deshalb sollte nach Holderegger (2009) in der Praxis bei der Aufhe- bung einer Schutzmassnahme vorausgehend beachtet werden, dass es im Sanktionenvollzug auch zu natürlichen, länger anhaltenden und wiederkehrenden Schwierigkeiten kommen kann. Deshalb sollte vor einem Abbruch an den Durchhaltewillen der Vollzugsorgane appelliert werden, um damit einer vorschnellen Annahme der Sinn- und Zwecklosigkeit vorzubeugen. Die Begründung, dass ein Jugendlicher nicht massnahmefähig sei, ist mit grösster Vorsicht und nur bei vorangegangenen, gescheiterten Massnahmen zu verwenden. Dies weil die päda- gogische und oder therapeutische Einwirkung nur schwer voraussagbar ist (Holderegger, 2009, S. 148). Des Weiteren verleitet, nach Holderegger (2009), die teilweise prekäre finanzi- elle Situation der Kantone die Beamten dazu, die Annahme einer Sinn- und Zwecklosigkeit voreilig zu treffen. In Abs. 2 von Art. 19 JStG wird festgehalten, dass die Schutzmassnahme mit dem Vollenden des 25. Altersjahres endet und daher zu diesem Zeitpunkt aufgehoben werden muss. Dies geschieht ganz ohne Miteinbezug der Sinn- und Zweckerreichung. Die in Art. 19 Abs. 1 und 2 JStG aufgeführten Aufzählung von Aufhebungsgründe ist nicht als ab- schliessend zu beurteilen. So sind Schutzmassnahmen auch dann aufzuheben, wenn keine geeignete Vollzugsmöglichkeit in der Schweiz mehr existiert oder wenn Jugendliche mit Er- reichen des 18. Altersjahres die Einwilligung zur Aufsicht oder der persönlichen Betreuung widerrufen (Holderegger, 2009, S. 435- 445). Jessica Brunner Bachelorarbeit 37 Hauptteil Durch den Gesetzgeber wurde einzig der Entscheid über den Freiheitsentzug, im Falle einer aus einem anderen Grund als der Zweckerreichung aufgehobenen Schutzmassnahme disku- tiert. So bleibt die Frage nach der Anordnungsmöglichkeit einer anderen Schutzmassnahme bei einer Aufhebung durch Sinn- und Zwecklosigkeit offen. Dies obwohl der Gesetzgeber diesen Punkt im Erwachsenenstrafrecht regelt. Wenn bedacht wird, dass Erwachsenen die Möglichkeit gegeben wird eine Ersatzmassnahme anzutreten, so Holderegger, muss diese Möglichkeit auch den Jugendlichen im Täterstrafrecht gegeben werden (Holderegger, 2009, S. 451f). Da die Folgen einer Massnahmenaufhebung nur teilweise in Art. 19 JStG geregelt sind, sollen ergänzend Art. 32 Abs. 2 – 4 JStG sowie Art. 18 Abs. 1 JStG beachtet werden (Holderegger, 2009, S. 446). Wird die Schutzmassnahme infolge Zweckerreichung aufgehoben, so wird die zusätzliche erhobene Strafe nicht mehr vollzogen. Wird eine Massnahme jedoch durch einen anderen in Art. 19 JStG vorgegebenen Grund aufgehoben, so muss nach Art. 32 Abs. 3 JStG die urtei- lende Behörde über den Vollzug der Reststrafe neu entscheiden. Die Dauer der Unterbringung (Art. 15 JStG) oder die Dauer einer ambulanten Behandlung (Art. 12- 14 JStG) sind zwingend an eine allfällige begleitende Freiheitsstrafe anzurechnen; selbst bei einem Massnahmenab- bruch (Holderegger, 2009, S. 446 - 450). Wird eine Massnahme durch einen in Art. 19 JStG vorgegebenen Grund aufgehoben, so muss nach Art. 32 Abs. 3 die urteilende Behörde über den Vollzug der Reststrafe neu entschieden. Für die urteilende Behörde bleibt dabei zu klären ob allenfalls mit dem Erreichen des Höchst- alters von 25 Jahren eine vormundschaftliche Massnahme angezeigt ist oder ob gar die Mass- nahmebedürftigkeit zum Urteilszeitpunkt gegeben ist und damit eine zivilrechtliche Grundla- ge, wie Selbst- oder Drittgefährdung, bietet. In solch einem Fall kann die Weitergabe des Falls an die zivilrechtliche Behörde in Betracht gezogen werden. Die zivilrechtliche Mass- nahme wird jedoch nur nach dem Grundsatz der Subsidiarität als ultima ratio angewandt. (Holderegger, 2009, S. 446 -450 +453+ 456). Jessica Brunner Bachelorarbeit 38 Hauptteil 2.3.4 Alternative Schutzmassnahmen im Ländervergleich Das jugendstrafrechtliche System ist von Land zu Land unterschiedlich. Die strafrechtlichen erzieherischen Massnahmen sind jedoch vielfach dieselben oder solche mit ähnlichem Cha- rakter. Anschliessend werden einige Massnahmen aufgezeigt, welche in der Schweiz von der Jugendanwaltschaft oder dem Familiengericht nicht angewandt oder nicht als primäre Schutzmassnahme gewählt werden, in anderen Ländern jedoch häufiger Verwendung finden. Bootcamps (USA): Diese sind vor allem in den USA verbreitet. Diese Camps haben einen ausgeprägten straf- rechtlichen Charakter. In Bootcamps finden sich nicht nur delinquente Jugendliche sondern auch Jugendliche, welche lediglich deviantes Verhalten an den Tag legten und auf Wunsch der Eltern platziert wurden. Bootcamps mit ihrem paramilitärischen Charakter schneiden je- doch in Erfahrungsberichten und Evaluationsstudien schlecht ab. Ausserdem stehen die Boot- camps heute ziemlich in Verruf, da sie bezichtigt werden, die Persönlichkeiten der Jugendli- chen zu brechen (Deegener, 2014, S. 73ff). Trainingscamp (Deutschland): Als Beispiel verwende ich das deutsche Trainigscamp von Lothar Kannnenberg. Dieses Trai- ningscamp hat für Jugendliche einen strikten rigiden Alltag inne. Dieser sieht nach Deegener (2014) folgendermassen aus: Abb. 2: Tagesplan eines deutschen Trainingscamps Jessica Brunner Bachelorarbeit 39 Hauptteil Abbildung 2 zeigt auf, dass jeder Tag von früh bis spät mit alltagspraktischen Aufgaben durchstrukturiert ist. Das Trainingscamp von Lothar Kannenberg ist nicht mit einem Erzie- hungs- oder Bootcamp zu verwechseln. Denn dieses Trainingscamp versucht durch das Trai- nieren von alltagspraktischen Aufgaben die Jugendlichen in ihrem Selbstwertgefühl und ihrer Selbstwirksamkeit zu stärken. Doch auch bei dieser Methode des Massnahmevollzugs liegt die Rückfallquote über der Hälfte mit 59,1% (Deegener, 2014, S. 75f). Mentoring (Deutschland/Schweiz/Schweden): Beim Mentoring soll eine persönliche Beziehung zwischen einer reiferen Person und einem jungen Menschen, welcher zum Beispiel delinquentes Verhalten an den Tag legt, entstehen. Diese Beziehung soll einen wirkmächtigen Einfluss beim Jugendlichen entfalten. So dass die Mentorenbeziehung aus lerntheoretischer Perspektive als Modellvorlage fungieren kann. Der Mentor soll dabei zum Vorbild des delinquenten Jugendlichen werden. Dieses emotionale Band tut nachweislich der Persönlichkeitsentwicklung bedürftiger Jugendlicher gut. Aus- schlaggebend bei der Mentorenbeziehung ist eine 1:1 Beziehung die zuverlässig, belastbar und über eine längere Zeitspanne, Minimum 3 Monate, besteht (Müller-Kohlenberg, 2015, S. 529). Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (ISE) (Deutschland): Das Angebot der ISE findet sich im deutschen Strafgesetzbuch (§ 35 SGB VIII), geht über die Betreuungshilfe hinaus und wird über einen längeren Zeitraum geführt. Jugendlichen wird ein/e Sozialarbeiter/in oder Sozialpädagoge/in zur Seite gestellt, der/die täglich erreichbar ist. Es kann auch notwendig sein, dass Jugendliche und Betreuende über eine bestimmte Zeit- spanne zusammenwohnen oder im Rahmen einer erlebnispädagogischen Maßnahme einen Aufenthalt an einem anderen Ort durchführen. Dies wird deshalb gemacht, um Betroffene aus ihrer alten Umgebung herauszuholen und Lernprozesse in Gang zu setzen. Die ISE ist für Jugendliche die einer sehr individuellen, flexiblen, auf ihre Lebensform abge- stimmte Unterstützung bedürfen und/oder die Angebote deutscher Jugendhilfe nicht anneh- men gedacht. Die Ziele dieser Interventionsform können sehr niederschwellig und auf den Einzelfall zugeschnitten werden (SOS Kinderdorf). Jessica Brunner Bachelorarbeit 40 Hauptteil Die Hauptziele der ISE sind laut der Homepage: „die Unterstützung bei der Entwicklung ei- ner eigenen Lebensperspektive, die Motivation und Förderung einer eigenverantwortlichen Lebensführung, die Stabilisierung der Persönlichkeit, die Erweiterung der sozialen Kompe- tenz, sowie die soziale und berufliche Integration.“ (SOS Kinderdorf) Wie bereits weiter oben erwähnt, ist die Anordnung einer ISE im Ausland möglich. So kön- nen Jugendliche zum Beispiel in Frankreich oder in der Schweiz von einer pädagogisch aus- gebildeten Fachkraft betreut werden (ensemble). Erlebnispädagogische Projekte in der Schweiz/Deutschland und Rumänien: Mit der klassischen Erlebnispädagogik soll die Chance nach Aufbau des Selbstvertrauens, Selbstwertgefühls und Eigenverantwortlichkeit gegeben werden (ensemble). Die nachfolgen- den Massnahemen sind zwei solche Erlebnispädagogischen Projekte: Wildnisprojekte (Rumänien): Die Organisation ensemble bietet für Jugendliche ab 14 Jahren die Möglichkeit an einem sechswöchigen Projekt in Transsilvanien teilzunehmen. Dieser Aufenthalt soll zu den grund- sätzlichen Zielen der Erlebnispädagogik namentlich das Vertrauen, die Empathie, die Zuver- lässigkeit, das Gefühl der Geborgenheit, den Umgang mit Kritik und Konflikten und die Fä- higkeit soziale Beziehungen einzugehen, stärken. Dies soll mit einer Förderung der aktiven Selbstreflexion geschehen. Ensemble begleitet die Jugendlichen anschliessend dabei eine An- schlusslösung zu finden (ensemble). Segelschiffprojekte (Schweiz und Deutschland): Auf dem Jugendschiff wird nach den heilpädagogischen Grundregeln des Schweizer Heilpä- dagogen Paul Moor gearbeitet. Dieser Theorie zufolge kann durch feste Strukturen, definierte Tagespläne, integre Beziehungen, klare Haltungen etc. ein neuer innerer Halt aufgebaut wer- den. So kann durch die Veränderung des äusseren Halts eine Veränderung des inneren, in der Persönlichkeitsentwicklung eingeschränkten Halts erzielt werden. Die nachfolgende Abbil- dung 3 zeigt die verschiedenen Phasen des Schiffes auf. Gut zu sehen ist dabei, dass sowohl der Phase vor dem Schiff, wie der Phase nach dem Schiff eine sehr grosse Bedeutung gegeben wird, um die Entwicklung auf dem Schiff positiv zu fördern (SocialBern und Curaviva, 2016). Jessica Brunner Bachelorarbeit 41 Hauptteil Abb. 3: Konzept Stiftung Jugendschiffe Schweiz Das Angebot des Jugendschiffs richtet sich an männliche Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren und dauert so lang bis der Jugendliche 40 Wochen bestanden hat. Das Ziel des Jugend- schiffes ist laut ihrer Homepage (SocialBern und Curaviva, 2016): „Jugendlichen in dysfunktionalen Lebensphasen neuen Halt zu geben, gemeinsam mit dem Jugendlichen und dem Herkunftssystem Vergangenheitsbewältigung zu betreiben, Akzeptanz für die momentane Situation herzustellen und neue Perspektiven zu entwi- ckeln. Dadurch sollen die Jugendlichen sozial (re-) integriert und auf ein Leben in grösstmöglicher Autonomie vorbereitet werden.“ Der Schiffaufenthalt soll dem Jugendlichen die nötige Distanz zu den geschehenen Ereignis- sen geben und ihn dabei unterstützen, sich mit sich selbst auseinanderzusetzen. Es gibt keine Ausweichmöglichkeiten. So wird ein intensives Lernfeld geschaffen, in welchem sich die Jugendlichen mit Misserfolgen und Fehlverhalten auseinandersetzen müssen. Neben dem pä- dagogischen Angebot wird auch Psychotherapie via Videotelefonie zur Verfügung gestellt. Das Jugendschiff betreut allerdings keine Jugendlichen mit schweren psychischen Störungen, schwerer Substanzabhängigkeit, schwere körperlicher und/oder geistiger Behinderung oder akuter Selbst- und/oder Fremdgefährdung. Jessica Brunner Bachelorarbeit 42 Schlussteil 3 Schlussteil Anschliessend an den Hauptteil werden die grundsätzlichen Erkenntnisse aus dem erarbeite- ten Material diskutiert und die Unterfragestellungen beantwortet. Daraus kann eine Schluss- folgerung mit neuen Ideen für die Praxis entstehen. 3.1 Diskussion der Erkenntnisse Durch die wissenschaftliche und rechtliche Betrachtung delinquenten Verhaltens und schwei- zerischer Schutzmassnahmen bin ich zu folgenden Erkenntnissen gelangt. Aus der wissenschaftlichen Perspektive wird durch Fakten der neuen Studien wie auch der etwas älteren Studien von Glueck und Glueck klar, dass viele verschiedene Bedingungsfakto- ren die Verhaltensweisen von Jugendlichen beeinflussen können. Somit schliesse ich daraus, dass die Bedingungsfaktoren delinquenten Verhaltens in der Arbeit mit straffälligen Jugendli- chen und bei der Wahl einer geeigneten Schutzmassnahme miteinbezogen werden müssen. An dieser Stelle soll die in Kapitel 1.2.1 gestellte Unterfrage, nach den meistverbreiteten Stö- rungsbildern von delinquenten Jugendlichen, beantwortet werden. Die am häufigsten auftre- tenden Störungsbilder sind Störungen des Sozialverhaltens, Substanzmissbrauch und - abhängigkeit sowie Persönlichkeitsstörungen. Doch auch das ADHS darf als komorbide Stö- rung nicht vernachlässigt werden, auch wenn trotz der hohen Prozentzahlen der Zusammen- hang zwischen ADHS und delinquenter Verhaltensweise nicht zweifelsohne belegt werden kann. Für die Arbeit mit delinquenten Jugendlichen und die Wahl der geeigneten Schutz- massnahme ist der mit Einbezug dieser Störungen als Bedingungsfaktor folglich unabdingbar. Dafür können die in Kapitel 2.2.3 erwähnten komorbiden Störungen, dem Bedingungsfaktor der Verhaltensauffälligkeit von Glueck und Glueck und/oder den biologischen-genetischen Bedingungsfaktoren aus aktuellen Studien zugeordnet werden. Wie bei der Beschreibung der Bedingungsfaktoren ersichtlich wurde, befasst sich die aktuelle Forschung mit ähnlichen Bedingungsfaktoren der Jugenddelinquenz wie Glueck und Glueck. Da solche wissenschaftlichen Befunde jedoch veränderbar sind, ist eine stete Überprüfung der Fakten unabdingbar. Sobald neues Wissen generiert wurde, verlieren diese sogenannten Me- Jessica Brunner Bachelorarbeit 43 Schlussteil sofakten ihre Bedeutung (Goossens & Ouwehand, 2015, S. 254). Auf Grund des Wissens über solche Mesofakten stellt sich die Frage nach der Halbwertszeit der Fakten zu Bedingungsfak- toren und zu Wirkmechanismen von Jugenddelinquenz. Wie bei der Beschreibung der aktuel- len Forschungen zu Bedingungsfaktoren kenntlich gemacht, begründen neue Forschungen die Delinquenzgenese, bis auf die Kontextfaktoren, eher mit inneren biologisch-genetischen Fak- toren, wobei Glueck und Glueck die Delinquenz bei Jugendlichen, bis auf die Persönlichkeit, eher mit äusseren Einwirkungen vom System begründet. Der Schwerpunkt der Bedingungs- faktoren von Delinquenz hat sich daher bereits verlagert. Es muss also auf weitere Befunde gewartet werden, um zu sehen ob die Erkenntnisse von Glueck und Glueck neben den aktuel- len Befunden bestehen können und als Grundlage der Forschung bestehen bleiben oder ob sie an Erklärungskraft verlieren und neue Theorien zur Jugenddelinquenz entstehen. Durch die zuvor angesprochene stete Weiterentwicklung von Befunden, hat sich in den letz- ten Jahren auch die Arbeit mit delinquenten Jugendlichen massgeblich verändert. So kann die in Kapitel 1.2.1 gestellte Unterfrage zum Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten und Delin- quenz dahingehend beantwortet werden, dass durch sich stetig weiterentwickelnden For- schungsergebnissen ersichtlich wird, dass es kein Rezept für den Umgang mit verhaltensauf- fälligen und delinquenten Jugendlichen gibt, sondern das individuell auf die jeweiligen Be- dingungsfaktoren eingegangen werden muss, um die dem Individuum entsprechende beste Betreuung und Begleitung zu gewährleisten. Durch diese immer wieder neuen Erkenntnisse zu den Bedingungsfaktoren und Wirkmechanismen delinquenten Verhaltens kann immer bes- ser und individueller auf Jugendliche eingegangen werden. Auch wissenschaftliche und poli- tische Zustände haben einen direkten Einfluss auf die Arbeitsweise von sozialarbeitenden Personen. Durch die Verbindung dieser drei Bereiche hat sich die Ausbildung der Fachperso- nen der sozialen Arbeit im Laufe der Jahre stetig weiterentwickelt. Das Ausbildungsniveau der Fachpersonen zeigt mittlerweile eine direkte Auswirkung auf die alltägliche Arbeit sozial- arbeitender Personen. Ausserdem wird eine Weiterentwicklung von Programmen wie zum Beispiel der Heimerziehung möglich. So kann durch neues Fachwissen zu einer gelingenden, bedürfnisgerechten Anordnung und Umsetzung der Schutzmassnahme beigetragen werden. Dabei ist es wichtig, dass sozialarbeitende Personen darüber reflektieren, welche Bedeutung der Erziehung zugeschrieben wird und welche Erziehungsbegriffe und Handlungsaufträge professionell verantwortet werden können und wie aus pädagogischer Sicht mit delinquenten Jessica Brunner Bachelorarbeit 44 Schlussteil Jugendlichen umzugehen ist. Dafür ist das stete befassen mit neuen wissenschaftlichen Er- kenntnissen unabdingbar. Bei genauerer Betrachtung der Forschungsarbeit zur Delinquenzgenese wurde ausserdem er- sichtlich, dass die Grenze verschiedener Disziplinen deutlich enger geworden ist. So arbeiten heute Verhaltensforschung, Psychologie, Neurologie, Biologie, Kriminologie, Rechtswissen- schaften, Soziologie und Mathematik kooperativ miteinander an der Erforschung abweichen- den Verhaltens (Goossens & Ouwehand, 2015, S. 254). In der Umsetzung in der Praxis be- steht allerdings die Möglichkeit, dass einzig Theorien und empirische Befunde im jeweiligen Fachbereich zum Zuge kommen und der Jugendliche dadurch eine einseitige Behandlung, Beratung oder Betreuung erhält. Um das Wissen aller Bereiche bestmöglich zu verknüpfen, sollte daher in der Praxis interdisziplinär eng zusammengearbeitet werden. So kann das Wis- sen aller involvierten Disziplinen in der Bearbeitung der Verhaltensproblematik einbezogen werden und positiv zum Verlauf der Intervention beitragen. Die Zusammenarbeit verschiedener Disziplinen bedarf jedoch einem klaren und transparenten Kommunikationsstil und einer klaren Organisationsstruktur in welcher sich die Professionel- len gegenseitig akzeptieren, miteinander kooperieren und so voneinander profitieren. Bei der Befassung mit den wissenschaftlichen Aspekten der Delinquenz wurde zudem auffäl- lig, dass es kein Prognoseverfahren speziell für junge Menschen geben kann. Dies kann dar- aus geschlossen werden, dass es nicht möglich ist, zukünftiges Legal- Verhalten vorauszusa- gen, da es sich bei einem Gesetzesverstoss lediglich um auffälliges oder „normales“ jugendli- ches Verhalten handelt (Hussmann, 2011, S. 347). Diagnose und Individualprognosen im Kontext von Jugenstrafverfahren und deren Fehlerhaftigkeit stellen Kernprobleme im Umgang mit Jugendkriminalität dar (Hussmann, 2011, S. 336). Eine schlechte Legalprognose würde so zum Beispiel eine härtere Sanktion hervorrufen, was je nachdem wie die Bedürfnis- se des Jugendlichen behandelt würden, eine kriminelle Zukunft sogar begünstigen würde. Dies wiederum könnte dazu führen, dass die Schutzmassnahme nicht gelingen kann. In die- sem Fall könne es sogar sein, dass das Strafverfahren mit einer Diagnose und Prognose zur Kriminalisierung, zu einem traumatischen Heranwachsen beiträgt (Hussmann, 2011, S. 347). Der rechtliche Aspekt schweizerischer Schutzmassnahmen ist ziemlich klar. Wobei sich die rechtlichen Grundlagen massgeblich mit der Massnahmebedürftigkeit, Verhältnismässigkeit Jessica Brunner Bachelorarbeit 45 Schlussteil und Subsidiarität beschäftigen. Die nicht genau ausdifferenzierte Massnahmebedürftigkeit lässt viel Spielraum für individuelle Spekulationen und Interpretationen. Ein Miteinbezug der Bedingungsfaktoren bei der Abklärung einer Massnahmebedürftigkeit oder Anordnung einer Massnahme wird nicht erwähnt und könnte daher untergehen. Das Gesetz interessiert sich nämlich einzig für den Ist- Zustand zum Zeitpunkt des Delikts nicht aber für die Ursache. Doch das Wissen über die Ursache kann die Weiterarbeit mit dem delinquenten Jugendlichen erleichtern. Dazu kommt, dass es keine einheitlichen rechtlichen Vorlagen dafür gibt, wie die Planung und Durchführung von Schutzmassnahmen vonstattengehen soll und die Abklärun- gen von Kanton zu Kanton anders gehandhabt werden. Eine Vereinheitlichung der Anord- nungsprozesse würde dabei Klarheit schaffen. Die Verhältnismässigkeit dient dem Schutz des Jugendlichen und soll willkürliches Verhalten vorbeugen. Sie schränkt jedoch die urteilende Behörde bei präventiven Entscheidungen ein. So ist es zum Beispiel nicht verhältnismässig, wenn ein Jugendlicher wegen einer ersten Übertretung direkt Platziert wird, obwohl dies prä- ventiv gesehen die beste Lösung wäre. So muss der Jugendliche ein schwereres Delikt oder mehrere Delikte begangen haben, damit den Bedürfnissen gerecht gearbeitet werden kann. Wer zudem während der angeordneten Massnahme mehrfach aus „der Reihe tanzt“ kann da- mit rechnen, dass die Schutzmassnahme wegen Sinn und Zwecklosigkeit jederzeit abgebro- chen werden kann. Dieses rechtliche Werkzeug verleitet Jugendliche, die sich nicht gleich mit der Situation anfreunden können jedoch dazu, sich so lange gegen die Schutzmassnahme zu wehren bis sie schliesslich untragbar werden und der Massnahmevollzug abgebrochen wird. Hier kann die letzte Unterfrage aus Kapitel 1.2.1. beantwortet werden. Denn mit Jugendlichen welche untragbar geworden sind, geschieht folgendes: Die urteilende Behörde kann frei ent- scheiden ob und in welcher Form die Reststrafe vollzogen wird. Wenn die Reststrafe vollzo- gen ist oder keine Reststrafe vorhanden ist, wird der Jugendliche aus „den Armen“ der Justiz entlassen bis zu seinem nächsten Delikt. Ein weiterer Grund weshalb die Schutzmassnahmen in der Schweiz meist nicht im nötigen Ausmass umgesetzt werden können, ist politischer und finanzieller Natur. Weiter fällt auf, dass lediglich diejenigen Schutzmassnahmen und damit einhergehende Institutionen und Or- ganisationen gewählt werden, welche den Behörden bekannt sind. Alternative Schutzmass- nahmen wie solche die in Kapitel 2.3.4 erläutert wurden, werden meist aus finanziellen Grün- den oder durch die fehlenden zeitlichen Ressourcen, welche die Überprüfung einer neuen Schutzmassnahme in Anspruch nehmen würde abgelehnt. Dies obwohl es, neben weniger Jessica Brunner Bachelorarbeit 46 Schlussteil erfolgversprechenden Massnahmen wie Bootcamps, eine Reihe von vielversprechenden Al- ternativen wie zum Beispiel Trainingscamps, ISE, Mentoring- und erlebnispädagogischer Programme gibt. Doch die Unterfragestellung nach verschiedenen alternativen Schutzmass- nahmen aus Kapitel 1.2.1 kann nicht abschliessend beantwortet werden, da in dieser Bache- lorthesis nur einige wenige alternative Schutzmassnahmen aufgeführt werden, da eine umfas- sende Aufzählung den Rahmen dieser Arbeit gesprengt hätte. 3.2 Beantwortung der Fragestellung An den Erkenntnisgewinn dieser Bachelorarbeit soll folglich die Fragestellung beantwortet werden. Die zu Beginn dieser Arbeit gestellte Frage lautete: Inwieweit werden die Settings schweizerischer Schutzmassnahmen den Bedürfnissen der heutigen Generation von delinquenten Jugendlichen im Alter von 10 bis 25 Jahren ge- recht? Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Es kann jedoch gesagt werden, dass auch heute die Möglichkeit besteht, dass die urteilende Behörde Schutzmassnahmen anordnet, deren Settings den Bedürfnissen von delinquenten Jugendlichen entsprechen. So kann theore- tisch für jedes jugendliche Individuum eine bedürfnisgerechte Massnahme angeordnet wer- den. Gesetzlich sind dafür lediglich die Grundvoraussetzungen geregelt. So kann zum Bei- spiel eine Jugendliche die mehrere Diebstahlsdelikte begangen hat, deren Eltern zur Mitarbeit bereit sind, bei der jedoch durch eine PA die Vermutung einer Impulskontrollstörung aufge- stellt wurde, eine ambulante Behandlung mit persönlicher Betreuung als Schutzmassnahme erhalten. Dies jedoch einzig, wenn deren Eltern masslos überfordert sind. Doch das Vorhandensein solcher massgeschneiderten Massnahmen führt nicht automatisch dazu, dass jeder/jede Jugendliche ein bedarfsgerechtes Setting erhält. Eine PA, bei welcher eine differenzierte Auseinandersetzung mit dem/der Jugendlichen und ein Miteinbezug der Bedingungsfaktoren stattgefunden hat, könnte jedoch dazu beitragen, dass die entscheidende Instanz sich für ein solches passgenaues Setting entscheidet. Jessica Brunner Bachelorarbeit 47 Schlussteil Dabei hinderlich wäre, wenn lediglich eine oberflächliche Abklärung stattgefunden hätte, wodurch die Anordnung einer Schutzmassnahme einzig aufgrund rechtlicher Massgaben an- geordnet wurde und somit ein bedarfsgerechtes Setting nicht mehr garantiert werden könnte. Dadurch würde der/die Jugendliche nicht die nötige Unterstützung erhalten, womit eine eher schlechte Prognose angezeigt wäre. Damit jedoch eine solch umfassende Abklärung stattfin- den kann, benötigt die urteilende Behörde dringend die nötigen zeitlichen und finanziellen Ressourcen. Somit kann im Grossen und Ganzen gesagt werden, dass es durchaus schweizerische Schutz- massnahmen gibt, die den Bedürfnissen der heutigen Generation von Jugendlichen noch im- mer gerecht werden, wenn bei der Anordnung und beim anschliessendem Vollzug die Delin- quenzgenese in die Arbeit miteinbezogen wird. Wie in Kapitel 2.3.3.1 durch ein sinngemässes Zitat von Holderegger (2009) bereits angesprochen und Informationen, welche ich aus erster Hand in der Praxis erfahren habe, fehlen heute oftmals die zeitlichen, finanziellen wie auch personellen Ressourcen, um bei jedem Einzelfall eine vollumfängliche Abklärung zu garan- tieren. Schlimmstenfalls könnte dies beim vorherigen Beispielfall dazu führen, dass der Be- dingungsfaktor der Verhaltensauffälligkeit und Kooperationswille der Eltern übersehen wird und sich die Situation soweit zuspitzt, dass die Jugendliche in einem Heim platziert wird, wo sich die Situation nicht verbessert, da die Jugendliche nicht die nötige Unterstützung erhält und die Massnahme somit nicht ihren Bedürfnissen gerecht wird. 3.3 Zukunftsperspektive/Schlussfolgerung Abschliessend ist zu erwähnen, dass Erziehungsaufgaben nicht einseitig bedingt sind. Auch wenn Erziehungsaufgaben noch so gut geplant sind, führen sie nicht per se zum Ziel. Die ur- teilende Behörde kann zwar nach bestem Glauben Jugendliche platzieren, wenn sich der Ju- gendliche oder die Betreuungsperson nicht auf den Prozess einlassen kann oder möchte, wird die Massnahme mit grösster Wahrscheinlichkeit scheitern. Daher ist es wichtig, dass Behör- den und Institutionen einen besonders langen Atem zeigen und nicht gleich bei der nächsten Gelegenheit die Massnahme abbrechen. Denn es kann gut möglich sein, dass es eine längere Zeitperiode in Anspruch nimmt, bis sich der Jugendliche an die neue Situation gewöhnt hat und sich darauf einlassen kann. Jessica Brunner Bachelorarbeit 48 Schlussteil Zudem soll der Vollzug der Schutzmassnahme von Seiten der Behörden nicht einfach als verwaltende Fürsorge betrachtet werden. Denn die vollziehende Behörde steht in der gesetzli- chen Verantwortung, dem Jugendlichen das bestmögliche Setting für Erziehung, Reintegrati- on und Resozialisierung zur Verfügung zu stellen. Ausserdem muss sie von Gesetzeswegen die Passform der Schutzmassnahme stetig überprüfen. Leider nimmt vielerorts die Qualität des Massnahmevollzugs durch kantonale Einschränkungen von finanziellen und zeitlichen Ressourcen ab. So dass auch der Spielraum für bedürfnisgerechten Massnahmen kleiner wird und vielversprechende teurere alternative Schutzmassnahmen weniger Beachtung geschenkt wird. Aus den Recherchen ergibt sich daher, dass bedürfnisgerechte Settings vorhanden wären. Das jedoch gesetzliche, wirtschaftliche und politische Einschränkungen, der bedürfnisgerechten Abklärung einen Riegel vorschieben. Meiner Meinung nach müssten vermehrt Persönlich- keitsabklärungen mit integrierter Bedingungsfaktorenabklärung durchgeführt werden, um so eine geeignete Schutzmassnahme für den Jugendlichen zu finden. Ein Jugendlicher, der durch seine Persönlichkeit, zum Beispiel durch geminderte Intelligenz eingeschränkt ist, sollte nicht wieder in ein Umfeld geraten, in dem sein Selbstwertgefühl durch Klügere verschlechtert wird und somit ein negativer Verlauf der Massnahme begünstigt wird. Mir ist jedoch bewusst, dass die zuvor erwähnten politischen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten dies kaum zulas- sen. Doch wenn Jugendliche von Massnahme zu Massnahme platziert werden, kann es passie- ren, dass am Ende mehr Zeit und Geld investiert wurde, als wenn von Anfang an eine vollum- fängliche Abklärung der Ursache stattgefunden hätte. Daher denke ich, dass ein einheitliches Konzept zum Abklärungsablauf wie etwa das der flexiblen Erziehungshilfe, welches aus dem Lebensweltorientierten und dem Sozialraumorientierten Konzepten besteht, den Erfolg von schweizerischen Schutzmassnahmen begünstigen würde. Damit sich die Einstellung der Ge- sellschaft zu individuellen Schutzmassnahmen verändern würde, müssten sich alle Diszipli- nen des jugendstrafrechtlichen Bereichs aktiver mit dieser Thematik auseinandersetzen und weitere Forschungsergebnisse vorliegen, welche weitere Bedingungsfaktoren mit delinquen- tem Verhalten in Verbindung bringen. Ausserdem müsste die mediale Darstellung dieser Er- gebnisse stattfinden, damit sich dadurch vielleicht die Einstellung der Gesellschaft und des Staats ändert und im besten Fall, an anderen Ecken sparen würde, damit genügend Ressour- cen für diese Thematik bereitgestellt würden. Jessica Brunner Bachelorarbeit 49 Literaturverzeichnis Baier, D. (2012). Bedingungsfaktoren der Jugenddelinquenz. In T. Stompe , H. Schanda, & H. Schanda (Ed.), Delinquente Jugendliche und forensische Psychiatrie. Epidemiologie, Bedingungsfaktoren, Therapie (pp. 35-68). Berlin: MWV Verlag. Bessler, C. (2012). Deliktorientierte Therapie bei jugendlichen Straftätern. In T. Stompe, H. Schanda, & H. Schanda (Ed.), Delinquente Jugendliche und forensische Psychiatrie. Epidemiologie, Bedingungsfaktoren, Therapie (pp. 191-211). Berlin: MWV Verlag. Breithaupt-Peters, M. (2010). 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