Fachhochschule Nordwestschweiz Magali Jana Fischer Hochschule für Soziale Arbeit Bachelor-Thesis Pflichtmodul Nachweis Bachelor-Thesis Freiform „Ohne Vertrauen gibt es keine Freiheit, ohne Misstrauen keine Sicherheit.“1 Professionelle Beziehungsgestaltung im Jugendmaßnahmenvollzug in Anbetracht zunehmender Risikoorientierung Magali Jana Fischer Immatrikulationsnummer: 22-463-201 Magali.fischer@students.fhnw.ch Begleitung Hochschule: Dr. Martina Koch Begleitung Praxis: Sigrun Mützlitz Eingereicht am: 27.07.2025 1 (Lindenau/Meier Kressig 2015: 81) Abstract Die Arbeit untersucht die Herausforderungen der zunehmenden Risikoorientierung auf die professionelle Beziehungsgestaltung im Jugendmaßnahmenvollzug. Dabei wird Risikoorientierung sowohl als Ausdruck gesellschaftlicher und politischer Diskurse als auch im Sinne konkreter Verfahren zur Bewertung der Rückfallwahrscheinlichkeit verstanden. Es zeigt sich, dass sich dadurch die Anforderungen an Fachkräfte der Sozialen Arbeit verändern: Kontrollierende und risikominimierende Aufgaben gewinnen an Bedeutung und erschweren die Beziehungsgestaltung im Zwangskontext. Die Arbeit diskutiert die daraus entstehenden Spannungsfelder und reflektiert die Möglichkeiten eines professionellen Umgangs mit Risiken in der Sozialen Arbeit. Inhaltsverzeichnis 1 Einführung ..........................................................................................................1 1.1 Themenbereich und Problemstellung ...........................................................1 1.2 Forschungsstand und Forschungskontext .....................................................2 1.3 Erkenntnisinteresse und Herleitung der Fragestellung ..................................4 1.4 Methodisches Vorgehen und Aufbau ............................................................5 2 Risikoorientierung im Jugendmaßnahmenvollzug................................................7 2.1 Einführung Jugendmaßnahmenvollzug ........................................................7 2.2 Einführung Risikoorientierung ................................................................... 10 2.3 Konzepte der Risikoorientierung im Jugendmaßnahmenvollzug ................ 14 2.3.1 Einordnung risikoorientierter Verfahren im Jugendmaßnahmenvollzug .. 14 2.3.2 Instrumente der Risikobewertung ........................................................... 15 2.3.3 Auswirkungen risikoorientierter Verfahren für die Soziale Arbeit ........... 17 3 Professionelle Beziehungsgestaltung in der Sozialen Arbeit............................... 22 3.1 Grundsätze der professionellen Beziehungsgestaltung ............................... 22 3.2 Professionelles Handeln ............................................................................. 23 3.3 Dimension des Wissens ............................................................................. 25 3.3.1 Bindungstheorie ..................................................................................... 25 3.3.2 Trauma .................................................................................................. 27 3.3.3 Vertrauen ............................................................................................... 29 3.4 Professionelle Haltung ............................................................................... 32 3.4.1 Personenzentrierter Ansatz ..................................................................... 33 3.4.2 Machtkritische Grundhaltung ................................................................. 35 3.4.3 Traumapädagogische Grundhaltung ....................................................... 37 4 Synthese der zentralen Ergebnisse ..................................................................... 39 4.1 Herausforderungen für die professionelle Beziehungsgestaltung ................ 39 4.2 Professioneller Umgang mit der Risikoorientierung ................................... 42 4.2.1 Dimension des Könnens ........................................................................ 42 4.2.2 Abschließende Überlegungen ................................................................ 46 5 Reflexion des persönlichen Erkenntnisgewinns ................................................. 46 6 Literatur- und Tabellenverzeichnis ..................................................................... 50 7 Eigenständigkeitserklärung................................................................................ 55 1 1 Einführung 1.1 Themenbereich und Problemstellung Soziale Arbeit untersucht und bearbeitet Konflikte, die sich aus dem Verhältnis von Individuum und Gesellschaft ergeben (vgl. Feldhaus et al. 2022: 129). Dabei agiert sie an der Grenze von Normalität und Abweichung, weshalb die Reflexion gesellschaftlicher Veränderungsprozesse in Bezug auf die Erklärung und den damit verbundenen Umgang mit Abweichungen von zentraler Bedeutung ist (vgl. ebd.: 79). Insbesondere die Bearbeitung von Devianz und Kriminalität berührt laut Feldhaus et al. (ebd.: 1) „(…) den Kern Sozialer Arbeit, denn es geht grundsätzlich um die Frage, wie mit sozialen Normen, der Normverletzung sowie mit der Zurechnung dieser Verletzung auf einzelne Personen (oder Gruppen) professionell und institutionell verfahren werden soll“. Soziale Arbeit vermittelt zwischen Individuum und Gesellschaft. Im Zuge dessen ist sie mit sich diametral gegenüberstehenden Aufträgen konfrontiert. Diese Doppelfunktion Sozialer Arbeit im Spannungsfeld von Hilfe und Kontrolle wird als Doppelmandat bezeichnet. In der Konfliktbearbeitung müssen sowohl die Problemlagen der Klient*innen als auch die Realisierung ihrer Interessen und Bedürfnisse sowie gesellschaftliche Aufträge berücksichtigt werden (vgl. ebd.: 3). Die Systemtheoretikerin Staub-Bernasconi ergänzt das Doppelmandat um ein weiteres, um ein drittes Mandat. Dieses besagt, dass auch die eigenen professionellen Werte und Ansprüche in die Betrachtung und Bearbeitung sozialer Probleme miteinbezogen werden müssen (vgl. Omlor 2023: 16). Insbesondere in Zwangskontexten ist die Soziale Arbeit angehalten, ihr eigenes professionelles Wissen einzubringen und wertebasiert zu handeln, da diese meist von staatlichen Normalisierungs- und Kontrollaufträgen dominiert werden (vgl. Staub-Bernasconi 2018: 266). Mit dem Einzug risikoorientierter Verfahren, auf die im Kapitel „Forschungsstand und Forschungskontext“ genauer eingegangen wird, gewinnt der Kontrollauftrag der Sozialen Arbeit in der Arbeit mit straffällig gewordenen Menschen zusätzlich an Gewicht. Die Balance zwischen Hilfe und Kontrolle erlebt dadurch eine einseitige Verschiebung Richtung Kontrolle, weshalb das sozialarbeiterische Selbstverständnis als helfende Instanz in der Straffälligenhilfe neu reflektiert werden muss (vgl. Schmidt 2021: 1f.). In der Bachelorarbeit soll dabei insbesondere auf den Jugendmaßnahmenvollzug, als einen der Zwangskontexte, in denen Soziale Arbeit Jugendkriminalität und Devianz beschreibt und bearbeitet, eingegangen werden. Zwangskontexte zeichnen sich dadurch aus, dass sie auf der Basis rechtstaatlicher Legitimation Zwang im engeren Sinn ausüben können. Konstitutiv für den Zwangskontext ist 2 dabei aus einer professionsethischen Sicht nicht die aktive Anwendung von Zwang im engeren Sinne, sondern vielmehr die Handlungsspielräume, die sich aus der Möglichkeit der Zwangsanwendung ergeben (vgl. Zobrist/Kähler 2017: 28). Unter Zwang im engeren Sinne kann die Möglichkeit verstanden werden, Entscheidungen auch gegen den Willen von Betroffenen und mit gewaltförmigen Mitteln durchsetzen zu können (vgl. ebd.: 25). Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass Klient*innen im Zwangskontext unter Androhung empfindlicher Konsequenzen und nicht aus freiwilligem Antrieb in Kontakt mit der Sozialen Arbeit treten. Im Zuge dessen stellt sich die Frage, wie Unterstützungsprozesse im Zwangskontext gelingend gestaltet werden können. Vor allem, wenn Hilfe als „(…) ein Zusammenwirken zwischen dem Hilfebedürftigen und seinem Helfenden zur Veränderung eines beidseitig als veränderungsbedürftig angesehenen Zustandes (…)“ verstanden wird (Klug/Zobrist 2021: 16). Eine sozialarbeiterische Intervention, die für eine gelingende Unterstützung und Zusammenarbeit im Zwangskontext von zentraler Bedeutung ist, ist laut Zobrist und Kähler (vgl. 2017: 41) die professionelle Beziehungsgestaltung. Die auf Haltung und Wissen basierende professionelle Beziehungsgestaltung zwischen sozialarbeiterischer Fachperson und Klient*in kann demnach als Voraussetzung für einen gelingenden Unterstützungsprozess betrachtet werden. Dabei zeichnet sich die professionelle Beziehungsgestaltung insbesondere durch die Förderung wechselseitigen Vertrauens aus, das als „Grundlage einer hilfreichen, aufgabenorientierten Beziehung“ verstanden werden kann (vgl. Schmidt 2021: 2f.). Im Zuge einer Technik- und Programmorientierung, die eng mit der zunehmenden Relevanz risikoorientierter Verfahren verbunden ist, soll professionelle Beziehungsgestaltung jedoch nicht nur wechselseitige Vertrauensprozesse fördern, sondern auch vorgegebenen Prozessen entsprechen und messbare Resultate liefern (vgl. Hongler/Keller 2015a: 9f.). 1.2 Forschungsstand und Forschungskontext Dass Sicherheitsaspekte im Umgang mit Straftäter*innen an Relevanz gewinnen, zeigt sich anhand aktueller Diskurse in der Sozialen Arbeit und konkretisiert sich in der Einführung risikoorientierter Arbeitsparadigmen. So wird im Jahr 2018 das Konzept des risikoorientierten Sanktionsvollzugs (ROS) flächendeckend im Justizwesen der deutschsprachigen Schweiz eingeführt. Unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse strukturiert und systematisiert ROS die Arbeit mit Straftäter*innen (vgl. Wegel/Baier 2024: 92f.). Dabei orientiert sich ROS stark an dem von Bonta und Andrews entwickelten Modell der Risiko- Need-Responsivität (RNR) (vgl. Emprechtinger/Richter 2024: 4). Sowohl auf das RNR-Modell 3 als auch auf den risikoorientierten Sanktionsvollzug (ROS) wird im Rahmen dieser Bachelorarbeit eingegangen. Das Paradigma der Risikoorientierung stellt einen wichtigen Bezugsrahmen für Sozialarbeiter*innen im deutschsprachigen Schweizer Justizwesen dar (vgl. Wegel/Baier 2024: 91). Ausgehend davon ist in den letzten Jahren eine geringe Zahl an Studien erschienen, die sich mit verschiedenen Aspekten der Risikoorientierung und deren Folgen für sozialarbeiterisches Handeln und professionelle Identität im Straf- und Maßnahmenvollzug auseinandersetzen (z. B. Wegel/Baier 2024, Ghanem 2018, Emprechtinger/Richter 2024). Zu nennen ist in dem Zusammenhang insbesondere der 2023 im Social Work & Society erschienene Artikel „Prison Social Work and the Risk Security System: Insights from Swiss Correctional Facilities“. Emprechtinger und Richter (vgl. 2024: 5) legen in diesem die Ergebnisse eines explorativen Forschungsprojektes dar, in welchem die aktuellen Herausforderungen für Sozialarbeiter*innen im Schweizer Strafvollzug hinsichtlich der zunehmenden Fokussierung auf risikominimierende Aufgaben untersucht werden. Auch im Jugendmaßnahmenvollzug stellt das RNR-Modell einen wichtigen Orientierungspunkt für den Umgang mit Straftäter*innen dar (vgl. Sicherheitsdirektion Arxhof Massnahmenzentrum für junge Erwachsene 2019: 7). Jedoch konnten im Rahmen der Recherche keine nennenswerten Studien gefunden werden, die die Auswirkungen zunehmender Risikoorientierung auf Sozialarbeiter*innen im Kontext des Jugendmaßnahmenvollzugs systematisch untersuchen und aufzeigen. Die bestehende Forschungslücke erschwert die Auseinandersetzung mit der zunehmenden Risikoorientierung im Jugendmassnahmenvollzug, die im Rahmen dieser Arbeit geleistet werden soll. Für die Betrachtung der Thematik wird deswegen auf bestehende Forschungs- und Wissensbestände zurückgegriffen, die sich in ihren Ausführungen häufig nicht explizit auf den Jugendmassnahmenvollzug beziehen. Neben konkreten Konzepten umfasst der Begriff Risikoorientierung auch gesellschaftliche Entwicklungen, die unter anderem in fachlichen Diskursen der Sozialen Arbeit verhandelt werden (vgl. Lindenau/Meier Kressig 2015: 86). In Auseinandersetzung mit den „Wechselwirkungen gesellschaftlicher Entwicklungen und einem sukzessiven Einzug einer Risikosemantik, Sicherheitsorientierung und Risikobearbeitung in die Straffälligenhilfe“ (Ghanem 2018: 36) lässt sich insbesondere im Kontext der risikoorientierten Bewährungshilfe eine aktuelle sozialarbeiterische Debatte beobachten. Diese reicht über die Grenzen der Schweiz hinaus und lässt sich anhand diverser Fachbeiträge, die im Verlauf der letzten Jahre entstanden sind, verfolgen (vgl. ebd.: 42). Grundsätzlich findet das Thema Risikoorientierung in den Feldern der Straffälligenhilfe aus einer sozialarbeiterischen Perspektive jedoch wenig Berücksichtigung, von einer interdisziplinären Resonanz kann nicht gesprochen werden, was 4 in Anbetracht der Dauerpräsenz der Thematik durchaus zu einer kritischen Auseinandersetzung aufruft (vgl. ebd.). Im Gegensatz dazu ist der Forschungsstand zur Bedeutung professioneller Beziehungsgestaltung für Therapie und Beratung recht umfassend. Insbesondere der Einfluss gelungener Beziehungsgestaltung auf die Qualität und den Verlauf von Beratung oder Therapie wurde vielfältig erforscht (vgl. Mayer 2009a: 209). Dass die Beziehung zwischen Fachperson und Klient*in Einfluss auf das Gelingen helfender Interventionen hat, wird heute nicht mehr angezweifelt. Gleichzeitig wird die Frage, welche Kompetenzen und Wissensbestände für die Gestaltung professioneller Beziehungen von Bedeutung sind, kontrovers diskutiert (vgl. Gahleitner 2020a: 326). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beiträge zur professionellen Beziehungsgestaltung in der Regel von einer freiwilligen Inanspruchnahme unterstützender Angebote ausgehen. Mit Blick auf Zwangskontexte wie den des Jugendmaßnahmenvollzugs bedarf es aufgrund der Rahmenbedingungen und der hohen Anforderungen einer spezifischen Methodik der Beziehungsgestaltung. Konzepte und Methoden, die für freiwillige Settings konzipiert wurden, lassen sich nicht ohne Weiteres übertragen (vgl. Mayer 2009a: 209). Fachbeiträge oder empirische Studien, die eine Verbindung zwischen der wachsenden Risikoorientierung und den Bedingungen professioneller Beziehungsgestaltung im Jugendmaßnahmenvollzug bzw. im Justizvollzug insgesamt thematisieren, konnten im Zuge der Recherche nicht festgestellt werden. Zwar liegen sozialarbeiterische Fachbeiträge vor, die sich mit Beziehungsgestaltung in Zwangskontexten sowie in justiznahen Handlungsfeldern befassen, doch ein expliziter Bezug zur zunehmenden Risikoorientierung bleibt dabei aus. 1.3 Erkenntnisinteresse und Herleitung der Fragestellung Welche Handlungsaufträge an die Soziale Arbeit herangetragen werden, ist eng damit verbunden, wie Abweichung gesellschaftlich begründet wird. Im aktivierenden Sozialstaat werden die Ursachen für kriminelle Verhaltensweisen verstärkt im rationalen Willen eines Menschen gesucht (vgl. Feldhaus et al. 2022: 222). Abweichende Verhaltensweisen werden in diesem Zusammenhang als Mangel und Defizit einer Person betrachtet, Scheitern als Ausdruck des eigenen Versagens gedeutet (vgl. ebd.: 86). Das Schweizer Jugendstrafrecht basiert hingegen auf der Annahme, dass Jugendliche für ihre Handlungen nur bedingt verantwortlich gemacht werden können. Gleichzeitig werden Jugendliche als formbar und schutzbedürftig konstruiert, was die erzieherische Ausrichtung des Jugendstrafrechts begründet. Ausgelöst von schweren Einzeltaten nimmt die moralische Entrüstung über Jugendkriminalität zu, was bisher jedoch zu keiner Verschärfung des 5 Schweizer Jugendstrafrechts geführt hat (vgl. Bugnon 2020: 1). Dennoch wirkt sich das gesellschaftliche Klima, das in Bezug auf erwachsene Straftäter*innen vermehrt von einer Nulltoleranzhaltung geprägt ist, auch auf den sozialen Umgang mit Jugendkriminalität aus. Das wird unter anderem an den Restriktionen bezüglich der finanziellen Ausstattung der kantonalen Jugendstrafrechtspflege sichtbar (vgl. Manzoni/Baier/Eberitzsch 2018: 134). Auch die Beziehungsgestaltung im Straf- und Maßnahmenvollzug, die als Basis für einen gelingenden Hilfeprozess verstanden werden kann (vgl. Schmidt 2021: 3), wird vermehrt von Management- und Sicherheitsgedanken geprägt. Die zunehmende Risikoorientierung verändert den Auftrag der Sozialen Arbeit in der Arbeit mit straffällig gewordenen Jugendlichen. Damit geht eine verstärkte Betonung des Kontrollauftrags der Sozialen Arbeit einher (vgl. Hardy 2017: 395). Daraus ergeben sich in Hinblick auf die professionelle Beziehungsgestaltung im Jugendmaßnahmenvollzug diverse Spannungsfelder (vgl. Hongler/Keller 2015a: 10), die im Rahmen dieser Bachelorarbeit diskutiert werden. Dafür bedarf es einer Auseinandersetzung mit den Wirkmechanismen, die zwischen gesellschaftlichen Sicherheitsdebatten und der sozialarbeiterischen Praxis im Jugendmaßnahmenvollzug bestehen. In Anbetracht dessen, dass die Soziale Arbeit laut Gahleitner (vgl. 2017: 309) als Beziehungs- und Kommunikationspraxis verstanden werden muss, soll dafür außerdem auf Wissensbestände zur professionellen Beziehungsgestaltung zurückgegriffen werden. Ausgehend von diesen Überlegungen ergibt sich folgende Forschungsfrage: „Welche Herausforderungen ergeben sich aus der zunehmenden Risikoorientierung für die professionelle Beziehungsgestaltung im Jugendmaßnahmenvollzug und wie kann diesen im Rahmen professionellen Handelns begegnet werden?“ 1.4 Methodisches Vorgehen und Aufbau Die Forschungsfrage wird im Rahmen einer Literaturarbeit beantwortet. Die Eigenleistung der folgenden Bachelorarbeit besteht darin, Wissensbestände zur Risikoorientierung mit denen der professionellen Beziehungsgestaltung miteinander in Beziehung zu setzen. Dadurch wird einerseits ein Verständnis der Herausforderungen, die sich durch die zunehmende Risikoorientierung im Jugendmaßnahmenvollzug ergeben, entwickelt und andererseits diskutiert, wie diesen Herausforderungen im professionellen Handeln begegnet werden kann. Wie bereits in Kapitel 1.2 dargestellt, besteht sowohl in Bezug auf die Auswirkungen der zunehmenden Risikoorientierung auf Sozialarbeiter*innen im Jugendmaßnahmenvollzug 6 als auch hinsichtlich der Verbindung zwischen Risikoorientierung und professioneller Beziehungsgestaltung eine deutliche Forschungslücke. Auch die in dieser Arbeit herangezogenen Konzepte und Methoden zur professionellen Beziehungsgestaltung beziehen sich nicht explizit auf Jugendliche als Zielgruppe, sondern sind vielmehr allgemein für den sozialarbeiterischen Kontext konzipiert. Ausgehend davon kann im Rahmen dieser Bachelorarbeit der Bezug zum Jugendmaßnahmenvollzug nicht durchgehend konsequent hergestellt werden. Dies zeigt sich unter anderem an den sprachlichen Unschärfen dieser Arbeit. So wird teils von „Jugendlichen“, teils von „straffällig gewordenen Menschen“ oder „Straftäter*innen“ gesprochen. Die Schwierigkeit, den Bezug zum Jugendmaßnahmenvollzug und damit zu Jugendlichen als klar umrissener Zielgruppe konsequent aufrechtzuerhalten, kann als Ausdruck der begrenzten Forschungslage gewertet werden. Dennoch stellt die Fokussierung auf den Jugendmaßnahmenvollzug einen geeigneten und fachlich relevanten Rahmen für die Auseinandersetzung mit der zunehmenden Risikoorientierung dar. Die thematische Eingrenzung auf diesen Bereich erscheint insofern sinnvoll, als dass die erzieherische Ausrichtung des Jugendstrafrechts eine besondere Perspektive auf Risikoorientierung und deren Umsetzung eröffnet. Wie die differenzierte Auseinandersetzung mit Risikoorientierung im Kontext professioneller Beziehungsgestaltung im Rahmen dieser Arbeit erfolgt, wird im folgenden Abschnitt näher erläutert. Kapitel zwei führt in den Jugendmaßnahmenvollzug als exemplarischen Zwangskontext Sozialer Arbeit ein und verortet den Begriff der Risikoorientierung theoretisch. Darauf aufbauend werden zwei konkrete Konzepte der Risikoorientierung im Jugendmaßnahmenvollzug vorgestellt, einerseits das RNR-Modell nach Andrews und Bonta und andererseits der risikoorientierte Sanktionsvollzug (ROS). Anschließend wird auf die sich daraus ergebenden Herausforderungen für Sozialarbeiter*innen eingegangen. Kapitel drei widmet sich der professionellen Beziehungsgestaltung. Der Jugendmaßnahmenvollzug wird in diesem Kapitel als exemplarischer Zwangskontext der Sozialen Arbeit verhandelt. Da es sich bei der professionellen Beziehungsgestaltung, ähnlich wie bei der Risikoorientierung, um einen weiten Begriff handelt, wird dieser in einem ersten Schritt eingeführt. Anschließend wird professionelles Handeln theoretisch eingeordnet, um darauf aufbauend eine Verortung professioneller Beziehungsgestaltung im Zwangskontext zu entwickeln. In einem weiteren Schritt werden beziehungsförderliche Haltungen analysiert und deren Bedeutung für den Jugendmaßnahmenvollzug als exemplarischen Zwangskontext der Sozialen Arbeit herausgearbeitet. 7 Kapitel vier dient der Beantwortung der Fragestellung. Dafür werden zunächst zentrale Spannungsfelder zwischen Risikoorientierung und Beziehungsgestaltung benannt, gegenübergestellt und diskutiert. Anschließend wird unter Berücksichtigung institutioneller Rahmenbedingungen analysiert, wie professionell mit diesen Herausforderungen umgegangen werden kann. Abschließend werden persönliche Erkenntnisse reflektiert. Kapitel fünf enthält das Literaturverzeichnis sowie ergänzende Materialien. 2 Risikoorientierung im Jugendmaßnahmenvollzug 2.1 Einführung Jugendmaßnahmenvollzug Das Jugendstrafrecht stellt neben einigen wenigen Artikeln des Strafgesetzbuchs einen wichtigen Bezugsrahmen für die Aufträge und die Interventionsmöglichkeiten des Jugendmaßnahmenvollzugs dar. Seit dem 01. Januar 2007 besteht das Jugendstrafgesetz als eigenständiges Recht. Davor war es lange Zeit Teil des Strafgesetzbuchs für Erwachsene (vgl. Manzoni et al. 2018: 120). Das schweizerische Jugendstrafrecht ist ein spezialpräventiv ausgerichtetes Sonderrecht und regelt die Sanktionen für straffällig gewordene Kinder und Jugendliche im Alter von 10 bis 18 Jahren. Wegleitend für die Anwendung des Gesetzes ist der Schutz und die Erziehung des*der Jugendlichen (Art. 2 JStG). Der Grundsatz des Schutzes bezieht sich insbesondere auf die persönliche und berufliche Entwicklung des*der Jugendlichen (vgl. Mösch Payot/Schwander 2021: 402). Im Gegensatz zu Erwachsenen gelten Kinder und Jugendliche als form- und erziehbar. Ihnen wird eine gewisse Verletzlichkeit und nur eine begrenzte Fähigkeit zur Verantwortungsübernahme zugesprochen (vgl. Bugnon 2020: 261). So kommt es, dass das Jugendstrafrecht als täter*innenorientiertes Recht nicht die Tat als Ausgangslage für mögliche Sanktionen in den Vordergrund rückt, sondern sich vielmehr an dem speziellen Erziehungsbedarf der*des Jugendlichen orientiert. Obgleich die Tat Einfluss auf die Sanktionen hat, stehen der Schutz und der Erziehungsgedanke im Zentrum (vgl. Mösch Payot/Schwander 2021: 402f.). Die Sanktionen des Jugendstrafgesetzes lassen sich in Strafen und Schutzmaßnahmen unterteilen, die jedoch miteinander kombinierbar sind. Zu den Schutzmaßnahmen werden die Aufsicht, die persönliche Betreuung, die ambulante Behandlung und abschließend die Unterbringung in einer offenen oder geschlossenen Erziehungseinrichtung gezählt. Zu den Strafen gehören der Verweis, die persönliche Leistung, die Buße und der Freiheitsentzug (vgl. Bugnon 2020: 261). Der Jugendmaßnahmenvollzug ist eine spezialisierte, kantonale und vom Bund anerkannte Einrichtung für Jugendliche und junge Erwachsene im Alter von 15 bis 25 Jahren, 8 in der sowohl Schutzmaßnahmen als auch Strafen vollzogen werden können (vgl. Massnahmenzentrum Uitikon 2021: 1). Dass sich die Angebote der Maßnahmezentren sowohl an Jugendliche als auch an junge Erwachsene richten, stellt eine Ausnahme in der Schweizer Justizlandschaft dar (vgl. Manzoni et al. 2018: 120). Diese Ausnahme ist dem Umstand geschuldet, dass die mit der Jugendphase verbundene Schutzbedürftigkeit trotz einer juristisch klar definierten Altersgrenze, wann die Mündigkeit erreicht ist, weiter andauert (vgl. Luedtke 2024: 237). Um den kantonalen Aufgaben des Straf- und Maßnahmenvollzugs gerecht zu werden, schließen sich in den Jahren 1956–1963 die Kantone zu drei regionalen Strafvollzugskonkordaten zusammen: die Konkordate der lateinischen Schweiz, der Nordwest- und Innerschweiz und der Ostschweiz entstehen. Dieser Zusammenschluss soll eine einheitliche Auffassung und Handhabung wichtiger Themen fördern und den Erfahrungs- und Informationstausch ermöglichen (vgl. Strafvollzugskonkordat Nordwest- und Innerschweiz o.J.). Der Jugendmaßnahmenvollzug ist Teil des Strafvollzugskonkordats. Somit besteht eine gewisse überregionale Grundausrichtung der verschiedenen Maßnahmenzentren. Da es sich beim Jugendmaßnahmenvollzug jedoch um spezialisierte Einrichtungen handelt, sind dennoch Unterschiede zwischen den einzelnen Einrichtungen festzustellen (vgl. Mösch Payot/Schwander 2021: 396f.). Um ein allgemeines Verständnis zu fördern, wird zur Einführung der Aufträge und Rahmenbedingungen des Jugendmaßnahmenvollzugs auf das Rahmenkonzept des Jugendmaßnahmenzentrums Uitikon (abgek. MZU) als auch auf das Konzept des Maßnahmenzentrums für junge Erwachsene Arxhof (abgek. Arxhof) zurückgegriffen. Sowohl im Rahmenkonzept des MZU als auch im Konzept des Arxhof werden außerdem risikoorientierte Verfahren zur Bearbeitung des Rückfallrisikos der Jugendlichen vorgestellt, die im Kapitel 2.3 erneut aufgegriffen werden sollen. Um sprachliche Unklarheiten zu vermeiden, indem einmal vom Jugendmaßnahmenzentrum und ein andermal vom Maßnahmenzentrum für junge Erwachsene gesprochen wird, wird im Folgenden ausschließlich der Begriff des Maßnahmenzentrums genutzt. Unabhängig von den spezifischen Ausrichtungen der Maßnahmenzentren müssen allgemeine Voraussetzungen erfüllt sein, um eine Schutzmaßnahme und/oder eine Strafe im Rahmen eines Jugendmaßnahmenvollzugs durchführen zu können. Diese Voraussetzungen zur Aufnahme basieren auf bestimmten Gesetzesartikeln des Jugendstrafgesetzes (JStG) und des Strafgesetzbuches (StGB) (vgl. Massnahmenzentrum Uitikon 2021: 1). Die Aufnahmekriterien verdeutlichen die Vielfalt der Problemlagen der Jugendlichen, auf die im Maßnahmenvollzug fachlich eingegangen werden muss. Dies wiederum begründet und rechtfertigt die Integration 9 verschiedener methodischer Ansätze innerhalb des Maßnahmenvollzugs (vgl. Manzoni et al. 2018: 128) und die hohe Anzahl pädagogischer und sozialarbeiterischer Fachkräfte (vgl. Bugnon 2020: 261). Grundsätzlich gilt: Damit eine Strafe und/oder Maßnahme in einem Maßnahmenzentrum durchgeführt werden kann, bedarf es entweder einer Einweisung nach Art. 61 des Strafgesetzbuchs oder einer Maßnahme nach Art. 15 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 des Jugendstrafgesetzbuches (vgl. Sicherheitsdirektion Arxhof Massnahmenzentrum für junge Erwachsene 2019: 9). Diese Gesetzesartikel werden im Folgenden aus der Perspektive des Jugendstrafrechts und des Strafgesetzbuches beschrieben. Ausgehend davon werden der Auftrag und die Rolle der Sozialen Arbeit im Jugendmaßnahmenzentrum vorgestellt. Maßnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) Täter*innen, die zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und in ihrer Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört sind, können vom Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen werden. Die Maßnahme darf dabei einen Zeitraum von vier Jahren nicht überschreiten (vgl. Massnahmenzentrum Uitikon 2021: 2). Inhaltlich wird an den Maßnahmen des Jugendstrafrechts angeknüpft, denn auch junge Erwachsene gelten als erzieherisch beeinflussbar, weswegen der Vollzug sozialpädagogisch und sozialtherapeutisch ausgerichtet ist. Zusätzlich gilt es, die Aus- und Weiterbildung der jungen Straftäter*innen zu fördern (vgl. Mösch Payot/Schwander 2021: 387). Schutzmaßnahmen für Jugendliche (Art. 15 JStG in Verbindung mit 16.3 JStG) Im Falle dessen, dass der notwendige Erziehungsbedarf der*des Jugendlichen nicht anderweitig sichergestellt werden kann, kann die urteilende Behörde eine Unterbringung anordnen. Diese kann offen (Art. 15 Abs. 1) oder geschlossen (Art. 15 Abs. 2) durchgeführt werden. Abhängig vom Schweregrad des Delikts und der vom Gericht angeordneten Schutzmaßnahme bedarf es einer Prüfung der ambulanten Möglichkeiten. Eine stationäre Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung verlangt spezifische Voraussetzungen, wie z. B. ein medizinisches oder psychiatrisches Gutachten, wie im Art. 15 Abs. 3 JStG beschrieben wird (vgl. ebd.: 407). Eine geschlossene Unterbringung muss unumgänglich, für den persönlichen Schutz der*des Jugendlichen, den Schutz Dritter oder für die Behandlung einer bestehenden psychischen Störung sein (Art. 15 Abs. 2). Hat der*die Jugendliche das 17. Lebensjahr vollendet, kann die Maßnahme in einer Einrichtung für junge Erwachsene vollzogen oder weitergeführt werden (Art. 16 Abs. 3 JStG) (vgl. ebd.: 408). 10 Rolle und Aufgaben der Sozialen Arbeit Im sozialpädagogischen Konzept des Maßnahmenzentrums Uitikon (MZU) wird die sozialpädagogische Arbeit ausdrücklich als Teil der risikoorientierten Täter*innenarbeit definiert. Als übergeordnetes Ziel der Sozialpädagogik wird dabei die Persönlichkeitsförderung der jugendlichen Straftäter*innen genannt. Es gilt, die Fähigkeit zum verantwortungsbewussten Handeln zu stärken und die Jugendlichen dabei zu unterstützen, alternative Kommunikations- und Konfliktlösungsstrategien zu erlernen (vgl. Massnahmenzentrum Uitikon 2019: o.S.). Über die individuelle Unterstützung hinaus gestalten Sozialpädagog*innen gruppendynamische Prozesse und begleiten soziale Trainingseinheiten sowie Freizeitaktivitäten. Die Förderung und Begleitung von Persönlichkeitsentwicklungsprozessen wird dabei eng mit individuellem Risikomanagement in Verbindung gebracht (vgl. ebd.). Zur Aufgabe und Rolle der Sozialen Arbeit wird in den Konzepten des Arxhofs und des MZU nicht explizit eingegangen. Dennoch ist die Soziale Arbeit in den verschiedenen Bereichen des Justizvollzugs etabliert und deckt auch im Jugendmaßnahmenvollzug ein breites Aufgabenspektrum ab (vgl. Mayer 2015: 151). Sozialarbeiterische Unterstützungsarbeit findet sowohl auf einer individuellen als auch auf einer systemischen Ebene statt. Ihre fürsorgliche Arbeit geht über den Einzelfall hinaus und bezieht strukturelle Problemlagen mit ein. Es gilt, günstige Strukturen für die Wiedereingliederung zu fördern und Jugendliche auf dem Weg zu ihrer Entlassung Schritt für Schritt zu begleiten (vgl. Emprechtinger/Richter 2024: 3). 2.2 Einführung Risikoorientierung Der Begriff des Risikos findet in verschiedenen Disziplinen Verwendung, die den sozialarbeiterischen Fachdiskurs beeinflussen. So wird sowohl in der Medizin, der Wirtschaft und der Justiz als auch in der Psychologie und Pädagogik von Risiken gesprochen (vgl. Hongler/Keller 2015b: 22). Schon allein die Multidisziplinarität des Risikobegriffs erschwert eine eindeutige Definition. Besonders in den 1980er und 1990er Jahren entstehen verschiedene Theorien, die sich mit der Ausdifferenzierung moderner Gesellschaften und der Begrifflichkeit des Risikos befassen. Zu nennen sind in dem Zusammenhang insbesondere die Beck’sche Gesellschaftsanalyse, die Systemtheorie nach Luhmann und die Betrachtungen von Bauman (vgl. ebd.: 23). Obwohl nicht abschließend geklärt werden kann, von welchem Wortstamm und welcher Sprache das deutsche Wort „Risiko“ stammt, wird davon ausgegangen, dass das frühitalienische Wort „ris(i)co“ einen großen Einfluss auf dessen Bedeutung hat. Das Wort „ris(i)co“ beschreibt eine „Klippe, die zu umschiffen ist“ und weist sowohl auf die Gefahren als auch auf die Chancen hin, die dem Risiko inhärent sind (ebd.: 24). Etymologisch kann das 11 Wort Risiko außerdem auf das griechische Wort „rhiza“ zurückgeführt werden, was mit Wurzel, Klippe oder Felsenriff übersetzt werden kann (vgl. Münkler 2015: 19). Ausgehend davon ist es wenig verwunderlich, dass die ersten Aufzeichnungen von Risikokalkulationen in Schriften zum Seehandel zu finden sind. In Form von Seeversicherungen werden Kosten und Nutzen gegeneinander abgewogen und Schadensfälle kalkulierbar (vgl. Schmidt 2021: 10). In Anbetracht einer scheinbar berechenbaren Gefahr, in diesem Falle der Möglichkeit des Schiffsbruchs, lässt man sich in der Hoffnung auf Gewinn und in der Überzeugung, dass man der Herausforderung gewachsen ist, auf ein Wagnis ein (vgl. Münkler 2015: 19). Der Begriff des Risikos ermöglicht demnach eine Wahrscheinlichkeitsbesprechung von zukünftigen Ereignissen in der Gegenwart. Sowohl Unsicherheiten als auch Abwägungen werden auf diese Art kommunizierbar (vgl. Schmidt 2021: 9). Durch die Analyse von Wahrscheinlichkeiten soll die Zukunft plan- und steuerbar gemacht werden. Entscheidungen, die in der Gegenwart getroffen werden, erhalten dadurch eine neue Bedeutung, denn der Verlauf zukünftiger Ereignisse erscheint zunehmend als direkte Folge gegenwärtigen Handelns. Daraus ergibt sich, dass nicht nur die Zukunft unsicher erscheint, sondern sich der Entscheidungs- und Handlungsdruck in der Gegenwart zunehmend erhöht (vgl. ebd.: 10f.). Laut Beck (2007: 22) drückt sich „[i]n der Kategorie des Risikos (…) der Umgang mit Ungewissheit aus, die heute oft nicht durch ein Mehr an Wissen überwunden werden kann, sondern durch ein Mehr an Wissen hervorgeht.“ Risiken werden also zunehmend aufgrund eines Mehr an Wissen um zukünftige Gefahren ausgewiesen. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass sich die Zukunft nur bis zu einem gewissen Maße kontrollieren und vorhersagen lässt (vgl. Schmidt 2021: 12). Indem scheinbar Gefährliches zerteilt, unterteilt und auf diese Art berechenbar und kalkulierbar gemacht wird, wächst das gesellschaftliche Selbstvertrauen, diese Gefahren beherrschen zu können (vgl. Münkler 2015: 27). In allen Feldern der Sozialen Arbeit muss mit Risiken umgegangen werden, weswegen Risiko als Querschnittsthema Sozialer Arbeit betrachtet werden kann. Trotz der engen und offensichtlichen Verzahnung von Risiko und Sozialer Arbeit mangelt es an eindeutigen Konzepten (vgl. Hongler/Keller 2015b: 21). Als Handlungswissenschaft sieht sich die Soziale Arbeit stets mit Menschen und Gruppen konfrontiert, die entweder einem Risiko ausgesetzt sind („at risk“) oder als Risiko („a risk“) wahrgenommen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Etikettierung als Risiko („a risk“) eng mit normativen Setzungen verbunden ist (vgl. ebd.: 25). Da der Gegenstandsbereich Sozialer Arbeit neben der Bearbeitung von sozialen Problemen auch deren Analyse umfasst, ist sie maßgeblich an diesem Konstruktionsprozess beteiligt (vgl. Feldhaus et al. 2022: 2). Risiken stellen keinen objektiven Maßstab dar, sondern 12 müssen als soziale Produktion und Konstruktion von Wirklichkeit betrachtet werden. Gefahren lauern überall. Doch welche explizit als solche ausgewiesen werden, hängt von der Wahrnehmung und der damit verbundenen kulturellen Bewertung ab (vgl. Beck 2007: 36). Durch die Umdeutung von Gefahren in kalkulierbare Risiken wird es möglich, sie in gesellschaftliche Steuerungs- und Gestaltungsprozesse zu integrieren (vgl. ebd.: 42). Dies gilt auch für die Soziale Arbeit, denn aus der Problematisierung bestimmter Ereigniskonstellationen ergibt sich sowohl eine fachliche Zuständigkeit als auch die Notwendigkeit der professionellen Intervention. Die Analyse und Beschreibung gesellschaftlicher Problemlagen wirkt sich durchaus stabilisierend auf das System der Sozialen Arbeit aus (vgl. Feldhaus et al. 2022: 6). Unabhängig davon, dass die moderne Gesellschaft objektiv betrachtet in vielerlei Hinsicht sicherer ist als vorherige Gesellschaften, werden Risiken immer intensiver wahrgenommen. Risikoberechnungen und die damit einhergehenden Steuerungsmöglichkeiten erlauben Gesellschaften, Unsicherheiten und Ängsten zu begegnen und vermeintlich handlungsmächtig zu bleiben (vgl. Schmidt 2021: 14f.). Vor dem Hintergrund der Moderne, in der Risiken allgegenwärtig und unvermeidbar erscheinen, nimmt das gesellschaftliche Streben nach Sicherheit zu. Die zunehmende Orientierung am Risiko kann als Ausdruck dieses Sicherheitsstrebens verstanden werden. Denn in Abgrenzung zu der Gefahr, die sich jeglichem Einfluss zu entziehen scheint, wird mit dem Risiko das Potenzial verbunden, mögliche Schäden kontrollieren zu können (vgl. Lindenau/Meier Kressig 2015: 84ff.). Im Zuge dessen ist zu beobachten, dass Rand- und Problemgruppen, die mit ihren Verhaltensweisen, Lebenslagen und Lebensentwürfen gegen gesellschaftliche Ordnungs- und Normalitätsvorstellungen verstoßen, verstärkt als Risiko wahrgenommen werden (vgl. Schmidt 2021: 29). Neben dem zunehmenden Streben nach Sicherheit, im Zuge dessen alle Lebensbereiche auf etwaige Risiken zu untersuchen sind, kann diese Entwicklung auch mit einem veränderten Verständnis von Wohlfahrtsstaatlichkeit in Verbindung gebracht werden (vgl. Feldhaus et al. 2022: 80). Dies betrifft insbesondere Straftäter*innen, deren Verhalten als direkte Bedrohung für die gesellschaftliche Ordnung und Sicherheit betrachtet wird (vgl. Lindenau/Meier Kressig 2015: 87). Während dem keynesianischen Wohlfahrtsstaat noch die Aufgabe zukam, die Individuen vor den Risiken einer modernen Industriegesellschaft zu schützen, wird im aktivierenden Wohlfahrtsstaat die Verantwortung verstärkt beim Individuum gesucht (vgl. Feldhaus et al. 2022: 82). In den letzten Jahrzehnten lässt sich ein gesellschaftlicher Transformationsprozess beobachten, der eng mit dem Aufkommen neoliberalen Denkens verknüpft ist (vgl. Hongler/Keller 2015b: 26). Der Neoliberalismus betont die Wahlfreiheit, Autonomie und 13 insbesondere die individuelle Eigenverantwortung (vgl. Hardy 2017: 396), was den Risikodiskurs nachhaltig verändert. Infolge dieser Entwicklung weicht der kollektive Anspruch auf sozialstaatliche Absicherung gegenüber den Risiken moderner Gesellschaften einer verstärkten individuellen Verantwortungszuschreibung (vgl. Hongler/Keller 2015b: 26). Nun ist es die Aufgabe des Individuums, den Risiken moderner Gesellschaften auf angemessene und auf ethisch vertretbare Art und Weise zu begegnen. Dabei bleiben strukturelle Bedingungen, die sich den Einflussmöglichkeiten von Individuen entziehen, weitestgehend unberücksichtigt (vgl. ebd.). So kommt es, dass abweichendes Verhalten zunehmend als individuelles Versagen gedeutet und als Mangel und Defizit eines Menschen betrachtet wird. Dies gilt sowohl in Bezug auf Devianz und Kriminalität als auch für den Umgang mit Risiken im Allgemeinen (vgl. Feldhaus et al. 2022: 86). Die verstärkte Responsibilisierung des Individuums und die damit verbundene Aufforderung, das eigene Leben so risikoarm und verantwortungsbewusst wie nur eben möglich zu gestalten, setzen jedoch Fähigkeiten zur rationalen Lebensführung voraus, über die aufgrund der strukturellen Gegebenheiten nicht alle Menschen in gleichem Maße verfügen (vgl. ebd.: 87) Der Imperativ der Eigenverantwortung wirkt nicht nur vereinzelnd und entsolidarisierend, sondern verändert auch grundlegend die gesellschaftliche Wahrnehmung von abweichendem Verhalten (vgl. ebd.: 86). Neben der verstärkten Responsibilisierung von Individuen kann die zunehmende Risikoorientierung und die damit verbundene Wahrnehmung von straffällig gewordenen Menschen als Träger*innen von Risikoeigenschaften mit einem verstärkten Sicherheitsstreben moderner Gesellschaften, der verstärkten Berücksichtigung potenzieller Opfer und dem damit verbundenen Gedanken, die Gesellschaft unter allen Umständen vor Straftaten zu schützen, in Verbindung gebracht werden (Lindenau/Meier Kressig 2015: 86f.). Diese Aufzählung gesellschaftlicher Entwicklungs- und Deutungsprozesse, die die veränderte Wahrnehmung und Thematisierung von Risiken im Zusammenhang mit Kriminalität bedingen, ist nicht abschließend und könnte durch zahlreiche Aspekte ergänzt werden. Auf den neoliberalen Imperativ der Eigenverantwortung wurde aufgrund seiner hohen Relevanz für die Thematik im Rahmen dieses Kapitels eingegangen, doch eine umfassende Auseinandersetzung mit den gesellschaftlichen Prozessen, die die zunehmende Orientierung am Risiko bedingen, sprengt den Rahmen dieser Bachelorarbeit. Laut Lindenau und Meier Kressig (vgl. ebd.: 86) lässt sich Risikoorientierung als „Ausdruck des neuen Zeitgeistes in Hochsicherheitsgesellschaften“ verstehen. Die Autor*innen unterscheiden dabei zwischen zwei Formen der Risikoorientierung: zum einen der veränderten Wahrnehmung und Thematisierung von Risiken und zum anderen der sogenannten 14 konzeptionellen Risikoorientierung (vgl. ebd.). Dieses Verständnis dient im Rahmen dieser Bachelorarbeit als zentraler Orientierungspunkt. Nachdem gesellschaftliche Entwicklungen, die einen Wandel in der Einstellung gegenüber straffällig gewordenen Menschen und Jugendlichen verdeutlichen, bereits in diesem Kapitel thematisiert wurden, steht im folgenden Kapitel 2.3 die konzeptionelle Risikoorientierung im Fokus. 2.3 Konzepte der Risikoorientierung im Jugendmaßnahmenvollzug 2.3.1 Einordnung risikoorientierter Verfahren im Jugendmaßnahmenvollzug Neben dem erzieherischen Auftrag des Jugendmaßnahmenvollzugs steht die Sicherheit, die sowohl für die Jugendlichen als auch für die Mitarbeitenden der Institution gewährleistet werden muss (vgl. Massnahmenzentrum Uitikon 2021: 5). Als Teil des Justizwesens leistet der Jugendmaßnahmenvollzug über den Schutz der Mitarbeiter*innen und Klient*innen hinaus einen Beitrag zur „Sicherung der Rechtsgüter und der Gewährleistung des gesellschaftlichen Rechtsfriedens“ (Mayer 2015: 152). Während der Zeit der Maßnahme steht „die Vorbereitung des jungen Menschen auf ein deliktfreies und selbstbestimmtes Leben im Mittelpunkt“ (Manzoni et al. 2018: 128). Auch „Opferschutz, Risikominimierung, Rückfallprophylaxe und Wiedereingliederung“ sind laut MZU (2021: 1) als „(…) die zentralen Zielsetzungen des stationären Maßnahmenvollzugs von Jugendlichen und jungen Erwachsenen“ zu betrachten. Die rückfallpräventive Ausrichtung ist einer der gesellschaftlichen und politischen Kernaufträge, dem das Justizwesen nachzukommen hat (vgl. Mayer 2015: 153). Die spezialpräventive Ausrichtung des Jugendstrafrechts ist eine Form, diesem Auftrag gerecht zu werden und durch Resozialisierung auf ein deliktfreies Leben hinzuwirken (vgl. ebd.: 152). Vor dem Hintergrund emotionalisierter politischer und medial geführter Diskussionen über Kriminalität und Rückfalltäter*innen nehmen jedoch die Forderungen nach mehr Sicherheit vor Straftaten zu, auch im Bereich der Jugendkriminalität. Die rückfallvermeidende Ausrichtung gewinnt dadurch zusätzlich an Gewicht. Es gilt, die Zeit der Maßnahme optimal zu nutzen (vgl. ebd.: 153f.), um mögliche, zukünftige Straftaten zu verhindern: Es ist das Risiko des Rückfalls, das es zu bearbeiten und einzudämmen gilt (vgl. ebd.: 151). In dem Zusammenhang spielt die individuelle Risikoeinschätzung des*der Jugendlichen eine wichtige Rolle. Diese wird im Rahmen eines interdisziplinären Teams und in stetiger Anpassung dynamisch weiterentwickelt. In einem idealtypischen Verlauf ist der Aufenthalt in einem Maßnahmenzentrum von zunehmenden Lockerungen geprägt, was im Progressionsmodell des MZU sichtbar wird (vgl. Massnahmenzentrum Uitikon 2021: 3). 15 Abb. 1: Schaubild: Progressionsmodell MZU (in: (ebd.) Auf der Basis individueller Risikoeinschätzungen und je nach Entwicklungsverlauf der*des Jugendlichen im Maßnahmenvollzug nehmen die gewährten Freiheiten so schrittweise zu (vgl. ebd.). Manzoni et al. (vgl. 2018: 128) bezeichnen diese Form der abgestuften Konzepte als Kernstück der pädagogischen Ausrichtung der Maßnahmezentren.2 Die individuelle Risikoeinschätzung ist jedoch nicht einzig in Bezug auf mögliche Lockerungen von Bedeutung, auch das Behandlungskonzept und der Maßnahmenplan orientieren sich an Risikoeinschätzungen (vgl. Massnahmenzentrum Uitikon 2021: 3). Das mithilfe evidenzbasierter und systematischer Prozesse ermittelte Risiko stellt eine richtungsweisende Grundlage für Interventionen und die Feststellung des Behandlungsbedarfes dar. 2.3.2 Instrumente der Risikobewertung Erkenntnisse aus dem Bereich der forensischen Psychologie bilden die wissenschaftliche Fundierung für risikoorientierte Verfahren (vgl. Emprechtinger/Richter 2024: 5). Im Folgenden soll auf die von Andrews und Bonta formulierten Wirksamkeitsprinzipien zur Rückfallprävention bei der Behandlung von Straftäter*innen und den risikoorientierten Sanktionsvollzug (ROS) eingegangen werden. 2 Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Betonung von als Risiko definierten Verhaltensweisen ein implizites Aufforderungsmoment enthält. Jugendliche werden angehalten, sich ständig selbst zu überwachen und verantwortungsvoll zu handeln. Fähigkeiten wie Selbstkontrolle, Eigenverantwortung und Selbstständigkeit werden so zur Voraussetzung und nicht zum Ziel pädagogischer Maßnahmen erklärt (vgl. Bugnon 2020: 263). Auf die damit verbundenen Annahmen und dahinterstehenden Haltungen soll im Unterkapitel zur risikosensiblen Mentalität im Jugendmaßnahmenvollzug genauer eingegangen werden. 16 Die Grundsätze der forensischen risikoorientierten Behandlung basieren auf den von Andrews und Bonta formulierten Prinzipien wirksamer Interventionsstrategien, die im RNR- Modell zusammengefasst werden (vgl. Sicherheitsdirektion Arxhof Massnahmenzentrum für junge Erwachsene 2019: 6f.). Der Begriff der Risikoorientierung bezieht sich dabei ausdrücklich auf das Rückfallrisiko von Straftäter*innen, das durch gezielte Maßnahmen gesenkt werden soll. Das RNR-Modell zielt darauf ab, Risiken zu identifizieren und darauf hinzuwirken, diese im besten Fall zu reduzieren. Dies geschieht mithilfe einer hochindividualisierten Behandlung, die sich aus dem ermittelten Rückfallrisiko und den dazugehörigen risikorelevanten Problemfeldern ableiten lässt (vgl. Mayer 2015: 162). Das empirisch fundierte RNR-Modell basiert auf den drei grundlegenden Wirksamkeitsprinzipien Risk (Risikoprinzip), Need (Bedürfnisprinzip) und Responsivity (Ansprechbarkeitsprinzip) (vgl. Andrews/Bonta 2010: 47ff.). Das Risikoprinzip des RNR-Modells besagt, dass die Intensität der Behandlung von der Höhe des Rückfallrisikos abhängig zu machen ist (vgl. ebd.: 46). Dabei kann zwischen dynamischen und statischen Risikofaktoren unterschieden werden, wobei die dynamischen Risikofaktoren im Gegensatz zu den statischen Risikofaktoren als veränderbar betrachtet werden. Die größte rückfallpräventive Wirkung wird demnach dann erzielt, wenn die Intensität von Betreuung und Behandlung an die Höhe des Rückfallrisikos angepasst wird (vgl. Mayer 2015: 153f.). Das Bedürfnisprinzip besagt, dass die für die Rückfallprävention relevanten Risikofaktoren herausgearbeitet und bei der Wahl der Interventionen berücksichtigt werden müssen. Die risikorelevanten Faktoren, die es in Bezug auf das Rückfallrisiko zu senken gilt, müssen durch die Auswahl geeigneter Interventionen positiv beeinflusst werden. Indem die ermittelten Risikofaktoren bei der Wahl der Interventionen berücksichtigt werden, können diese ihre größtmögliche rückfallpräventive Wirkung entfalten (vgl. Andrews/Bonta 2010: 49). Das Ansprechbarkeitsprinzip, das letzte der drei Prinzipien im Dreiklang des RNR- Modells, bezieht sich auf die Auswahl der geeigneten Interventionen. Dabei werden empirisch wirksame Interventionen mit solchen kombiniert, die gezielt auf die individuellen risikorelevanten Problemfelder der Klient*innen abgestimmt sind. Das individuelle Risikoprofil wird dabei stets berücksichtigt, um eine passgenaue und effektive Behandlung sicherzustellen. (vgl. Mayer 2015: 156). Das RNR-Modell ist viel zitiert und umfasst neben den soeben beschriebenen Kernprinzipien außerdem 15 Handlungsprinzipien und eine Theorie über die Entstehung von Kriminalität. Dabei ist insbesondere der Schritt der Risikobewertung zu einem festen Bestandteil der justizförmigen Praxis geworden (vgl. Ghanem 2018: 36). 17 Auch das Konzept des risikoorientierten Ansatzes zur Vollstreckung von Strafsanktionen (ROS), das in der deutschsprachigen Schweiz integral umgesetzt wird, basiert auf dem RNR-Modell (vgl. Emprechtinger/Richter 2024: 4). Inwieweit der risikoorientierte Sanktionsvollzug (ROS) im Jugendmaßnahmenvollzug von Bedeutung ist, lässt sich nicht im Allgemeinen beantworten. Da jedoch im Konzept des MZU konkrete Bezüge zum ROS hergestellt werden, soll dieser kurz vorgestellt und eingeordnet werden (vgl. Massnahmenzentrum Uitikon 2021: 4). Der risikoorientierte Sanktionsvollzug (ROS) verfolgt das Ziel, den Umgang mit Straftäter*innen mithilfe strukturierter, evidenzbasierter Strategien systematisch zu gestalten. Der gesamte Prozess zeichnet sich durch seinen standardisierten Ablauf aus und lässt sich in vier Prozessschritte unterteilen – Triage, Abklärung, Planung und Verlauf. (vgl. konkordate o.J.: o.S.). Während des ersten Prozessschrittes (Triage) wird das Rückfallrisiko und der damit verbundene Interventionsbedarf einer Person anhand eines automatisierten Risikobewertungstools ermittelt. Ausgehend von diesen Daten findet je nach der Höhe des ermittelten Rückfallrisikos eine Unterteilung in drei Kategorien (A, B oder C) statt (vgl. Emprechtinger/Richter 2024: 4). Das Rückfallrisiko von Menschen, die in die Kategorien B und C eingestuft worden sind, wird erneut vom forensisch-psychologischen Bewertungsdienst (FPAS) eingeschätzt. Faktoren, die im Zuge einer Bewertung durch den FPAS zu Risikofaktoren werden, können in personelle Faktoren (z. B. Charakter, psychische Probleme etc.) und Umweltfaktoren (z. B. Familie, Arbeit, soziale Beziehungen etc.) eingeteilt werden (vgl. ebd.). Ausgehend von den Ergebnissen der Risikobewertung wird im zweiten Prozessschritt (Abklärung) ein Fallkonzept erarbeitet, in dem die risikorelevanten Problembereiche herausgearbeitet und benannt werden. Im dritten Schritt (Planung) werden die Abklärungsergebnisse wiederum in konkrete Interventionsplanungen übersetzt. Diese bilden die Grundlage für die Fallführung und die im Prozessschritt vier (Durchführung) vorgesehenen rückfallpräventiven Interventionen (vgl. konkordate o.J.: o.S.). 2.3.3 Auswirkungen risikoorientierter Verfahren für die Soziale Arbeit Risikoorientierte Konzepte können ausgehend vom RNR-Modell und dem risikoorientierten Sanktionsvollzug (ROS) mit einer Fokussierung auf spezifische Faktoren, die ein Rückfallrisiko bedingen, in Verbindung gebracht werden (vgl. Mayer 2009b: 291). Auch im Jugendmaßnahmenvollzug werden Öffnungen, Interventionen und Maßnahmen auf der Basis von Risikoeinschätzungen begründet (vgl. Massnahmenzentrum Uitikon 2021: 3). Alle Interventionen von den ermittelten Risikofaktoren abhängig zu machen, bedeutet jedoch auch, 18 stets die deliktspezifischen Eigenschaften von Täter*innen zu fokussieren (vgl. Lindenau/Meier Kressig 2015: 87). In Hinblick auf Trauma- und Missbrauchserfahrungen, die viele der jugendlichen Täter*innen mitbringen, bergen stark konfrontative oder ausschließlich deliktorientierte Behandlungsformen ein hohes Risiko der Retraumatisierung (vgl. Hahn 2015: 192). Wie bereits im einführenden Kapitel zur Risikoorientierung herausgearbeitet wurde, konstruiert sich durch den Begriff des Risikos die Fiktion, Ungewissheiten seien kalkulier- und kontrollierbar (vgl. Feldhaus et al. 2022: 90). Risikoeinschätzungen als Ausgangslage für den Interventions- und Behandlungsbedarf zu nutzen, basieren demnach auf der Annahme, dass sich das zukünftige Verhalten von Individuen auf der Basis vergangenen Verhaltens ermitteln lässt. Auf der Basis objektiven Wissensquellen erscheint die Schadenswahrscheinlichkeit negativ bewerteter Ereignisse kalkulierbar (vgl. Hardy 2017: 399). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Benennung bestimmter Eigenschaften als Risiko stets als Produkt gesellschaftlicher Zuschreibungsprozesse betrachtet werden muss und demnach keine Beschreibung eines objektiven Sachverhaltes darstellt (vgl. Feldhaus et al. 2022: 90). Die Betonung der Relevanz des Rückfallrisikos in der Arbeit mit Straftäter*innen impliziert neben dem Glauben an die Genauigkeit der Risikoerhebungen, dass Entscheidungen, die auf der Basis von versicherungsmathematischem Wissen getroffen werden, zu besseren Ergebnissen führen (Hardy 2017: 400). Dabei bleibt offen, inwieweit standardisierte Verfahren in der Lage sind, der Komplexität und Mehrdimensionalität gerecht zu werden, die die Lebenslagen straffällig gewordener Menschen auszeichnen. Es scheint, als würden objektive Wissensbestände zunehmend höher gewichtet und Daten und Informationen dem rationalen, subjektiven Verständnis vorgezogen werden (vgl. ebd.: 399f.). In verschiedenen Bereichen Sozialer Arbeit, insbesondere aber in der Arbeit mit straffällig gewordenen Menschen, sind Sozialarbeiter*innen dazu angehalten, Risiken nicht nur richtig einzuschätzen, sondern auch zum richtigen Zeitpunkt geeignete Maßnahmen zur Minimierung ebendieser zu ergreifen (vgl. ebd.: 396f.). Durch die Einführung der FPAS im Zuge des risikoorientierten Sanktionsvollzugs (ROS) verschieben sich die Kräfteverhältnisse im Strafrechtssystem, insbesondere in Bezug auf die Definitionsmacht. Exekutivbehörden (z. B. Polizei, Staatsanwaltschaft) und Vollstreckungsanstalten (z. B. Gefängnis, Maßnahmenvollzug) werden durch die Perspektive der forensischen Psychologie ergänzt, die, wie bereits beschrieben, eine zentrale Rolle bei der Identifikation von Risikoeigenschaften einnimmt. Durch den hohen wissenschaftlichen Gehalt sind die Ergebnisse und damit verbundenen Anweisungen der FPAS für Sozialarbeiter*innen kaum verhandelbar (vgl. 19 Emprechtinger/Richter 2024: 10). Mit der wachsenden Präsenz von medizinisch- psychologischen Fachkräften und Sicherheitsspezialist*innen werden sozialpädagogische und sozialarbeiterische Fachkräfte zunehmend in ihrer dominierenden Rolle abgelöst. Tätigkeitsbereiche innerhalb des Maßnahmenvollzugs werden neu abgesteckt, was sich auf die Rolle der Sozialen Arbeit im Maßnahmenvollzug auswirkt (vgl. Bugnon 2020: 262). Fachpersonen der Sozialen Arbeit werden nun ausführende Tätigkeiten und eine untergeordnete Rolle zugeschrieben. Die zunehmende Risikoorientierung im Umgang mit straffällig gewordenen Menschen trägt außerdem dazu bei, dass Professionelle der Sozialen Arbeit vermehrt Aufgaben zur Behandlung von Rückfallrisiken übernehmen (vgl. Emprechtinger/Richter 2024: 1). Dies führt laut Hardy (2017: 395) dazu, „(…) dass sich die Sozialarbeit von integrativen, emanzipatorischen Ansätzen abwendet und sich auf ausgrenzende, kontrollierende Praktiken konzentriert, die nicht unbedingt mit traditionellen Werten vereinbar sind.“ Auch Hongler und Keller (vgl. 2015b: 31) kritisieren eine unreflektierte Übernahme der herrschenden Risikologik und begründen dies damit, dass die Orientierung am Risiko sowohl die sozialarbeiterische Handlungsautonomie als auch die professionelle Urteilskraft gefährde. Indem Risiken erkannt und als solche benannt werden, tritt der Aspekt der möglichen Gefährdung in den Vordergrund (vgl. ebd.: 21). Fachpersonen der Sozialen Arbeit sind daher aufgefordert, den bestehenden Risiken auf eine verantwortungsbewusste und ethisch vertretbare Art und Weise zu begegnen. Dabei sind auch Sozialarbeiter*innen in ihrem professionellen Handeln von den Auswirkungen der zunehmenden Responsibilisierung betroffen. Die Aussicht, für Fehlentscheidungen individuell verantwortlich gemacht zu werden, kann sich verunsichernd auf die Entscheidungsfindung auswirken (vgl. ebd.: 32). Dabei besteht die Gefahr, aus Angst vor Fehlentscheidungen vermehrt regelbasiert zu handeln, anstatt sich im professionellen Handeln auf theoretisches Fachwissen und eine wertegeleitete Haltung zu stützen (vgl. ebd.: 33). Die zunehmenden Wissensbestände, die die forensische Psychologie im Bereich des Justizvollzugs produziert, schaffen einerseits ein Gefühl von Sicherheit und scheinbarer Voraussagbarkeit, weisen jedoch zugleich Verantwortung und Schuld an Einzelne (vgl. ebd.: 34). In dem Artikel „In Defence of Actuarialism: Interrogating the Logic of Risk in Social Work“, erschienen im Journal of Social Work Practice, untersucht Hardy (vgl. 2017: 395) unter anderem, wie sich die Risikologik auf die Entscheidungsfindung von Praktiker*innen der 20 Sozialen Arbeit auswirkt. Dabei bezieht sich Hardy (vgl. ebd.: 400) auf die Erkenntnisse einer qualitativen Studie, die im Jahr 2011 abgeschlossen wurde. Neben detaillierten Fallstudien umfasst die Studie qualitative Interviews mit 29 Praktiker*innen der Sozialen Arbeit, die in verschiedenen Praxisbereichen in Nordengland tätig sind. Dabei hat sich gezeigt, dass das statistische Urteil und das versicherungsmathematische Wissen, welche unter anderem durch die FPAS generiert werden, durchaus eine Entlastung für Fachpersonen in der Praxis darstellen. Sich an vorgegebenen Abläufen und standardisierten Verfahren zu orientieren, ist eine Möglichkeit, die eigenen Entscheidungen abzusichern und vor Dritten begründen zu können (vgl. ebd.: 404). Aus Sicht von Kritiker*innen ist der verstärkte Rückgriff auf versicherungsmathematisch fundierte Risikobewertungen in der Sozialen Arbeit jedoch mit der Sorge verbunden, dass Fachpersonen Risiken zunehmend vermeiden. Eine fehlervermeidende Haltung in Kombination mit versicherungsmathematischem Wissen kann jedoch dazu führen, dass Fachpersonen tendenziell früher als später intervenieren und sich auf diese Art absichern (vgl. ebd.: 403). Anstatt sich auf das Hier und Jetzt sowie die Förderung des Wohlbefindens der Klient*innen zu konzentrieren, würde sich der Fokus zunehmend auf die Verhinderung potenziell schädlicher Ereignisse richten (vgl. ebd.: 396). Dabei ist zu bedenken, dass sich Unsicherheiten nicht abschließend auflösen lassen, auch nicht in Anbetracht risikoorientierter Verfahren und einer fehlervermeidenden Haltung (vgl. Hongler/Keller 2015b: 39). Gleichzeitig prägen Risikoeinschätzungen menschliche Handlungen, Interaktionen und Entscheidungen auf signifikante Weise (vgl. ebd.: 24). Bereits in der Einleitung konnte aufgezeigt werden, dass die Aufträge, die an die soziale Arbeit herangetragen werden, maßgeblich vom gesellschaftlichen Verständnis von Normalität und Abweichung abhängig sind: ein Verständnis, das die Soziale Arbeit selbst mitproduziert (vgl. Feldhaus et al. 2022: 222). Auch die neoliberale Deutung von Devianz und Kriminalität beeinflusst die Soziale Arbeit, was sich beispielhaft an der zunehmenden Beteiligung sozialarbeiterischer Fachpersonen an risikominimierenden und kontrollierenden Praktiken im Kontakt mit straffällig gewordenen Menschen veranschaulichen lässt (vgl. Emprechtinger/Richter 2024: 1). Risikoorientierte Verfahren basieren auf der Annahme, dass sich Menschen aufgrund zweckrationaler Entscheidungen auf eine bestimmte Art und Weise verhalten. Ausgehend davon erscheint der Kontroll- und Präventionsgedanke, der den gegenwärtigen Umgang mit Kriminalität prägt, gerechtfertigt und schlüssig (vgl. Feldhaus et al. 2022: 90). Werden Devianz und Kriminalität jedoch als Resultat sozialer Verhältnisse betrachtet, lassen sich risikoorientierte und kontrollierende Praktiken kaum begründen (vgl. ebd.: 84). 21 Es ist einer der grundlegenden Aufträge Sozialer Arbeit, in der Bearbeitung von sozialen Problemen sowohl die individuelle als auch eine strukturelle Ebene miteinzubeziehen. Ausgehend davon haben sich verschiedene theoretische Erklärungsmodelle zur Betrachtung und Einordnung von Devianz und Kriminalität entwickelt. Zu nennen sind in dem Zusammenhang der lebensweltorientierte Ansatz nach Thiersch und der Ansatz der Lebensbewältigung nach Böhnisch (vgl. Hahn 2023: 34). Auch wenn an dieser Stelle nicht vertieft auf das sozialarbeiterische Verständnis von Kriminalität und Devianz eingegangen wird, sollen die Grundaussagen der beiden Ansätze zusammengefasst wiedergegeben werden. Im lebensweltorientierten Ansatz werden kriminelle und deviante Verhaltensweisen als Handlungsstrategie verstanden, den Alltag ausgehend von den zur Verfügung stehenden Ressourcen zu bewältigen. Angesichts schwer belasteter Lebenssituationen, die häufig eng mit Diskriminierungs- und Ausgrenzungserfahrungen verbunden sind, erscheinen Kriminalität und Devianz als nachvollziehbare, wenn auch problematische Handlungsweisen (vgl. ebd.). Im Lebensbewältigungsansatz steht die individuelle Sinnkonstruktion des straffällig gewordenen Menschen im Zentrum der Betrachtung (vgl. ebd.). Kriminalität und Devianz werden auch hier als Handlungsstrategien verstanden, jedoch nicht primär zur Alltagsbewältigung, sondern als Möglichkeit, Selbstwirksamkeit und Anerkennung zu erfahren (vgl. Böhnisch 2019: 180). Vor dem Hintergrund kritischer Lebenssituationen erscheint die normkonforme Lebensbewältigung für die tief verankerten Bedürfnisse nach Anerkennung, Selbstwirksamkeitserfahrungen und der Aufrechterhaltung des Selbstwerts nicht mehr möglich zu sein (vgl. Hahn 2023: 34). Die dargestellten Ansätze verdeutlichen die Komplexität krimineller und devianter Verhaltensweisen sowie die enge Verflechtung individuellen Handelns mit gesellschaftlichen Strukturen. Um diese Zusammenhänge verstehen und gestalten zu können, braucht es eine Beziehungsgestaltung, die sowohl individuelle als auch strukturelle Aspekte kriminellen und devianten Verhaltens berücksichtigt (vgl. ebd.). Ausgehend davon soll in Kapitel 3 untersucht werden, welche Wissens- und Wertebasis für eine professionelle Beziehungsgestaltung im Jugendmaßnahmenvollzug erforderlich ist. Wie bereits in der Einleitung erläutert, wird der Jugendmaßnahmenvollzug aufgrund der begrenzten spezifischen Fachliteratur im Folgenden als exemplarischer Zwangskontext Sozialer Arbeit verhandelt. 22 3 Professionelle Beziehungsgestaltung in der Sozialen Arbeit 3.1 Grundsätze der professionellen Beziehungsgestaltung Die Thematik der Beziehungsgestaltung kann von verschiedenen Blickwinkeln aus betrachtet werden. Im Folgenden soll jedoch der Fokus auf die interpersonelle Ebene, also der Interaktion zwischen Fachperson und Klient*in, gelegt werden. Denn die Qualität professioneller Beziehungen zwischen Fachperson und Klient*in kann in einen direkten Zusammenhang mit der Wirksamkeit und dem Gelingen psychosozialer Interventionen gebracht werden (vgl. Gahleitner 2020a: 326). Dies deckt sich mit den Erfahrungen sozialarbeiterischer Fachpersonen aus der Praxis. So das Ergebnis einer empirischen Studie, in der 27 sozialarbeiterische Fachkräfte unter anderem dazu befragt wurden, welchen Stellenwert sie der Beziehung zwischen Klient*in und professioneller Fachperson beimessen. Der hohe Stellenwert der Beziehung zwischen Fachperson und Klient*in wird in nahezu allen Interviews betont (vgl. Klug et al. 2020: 378f.). Neben der unbestrittenen Relevanz, die eine gelingende Beziehungsgestaltung für Hilfe- und Unterstützungsprozesse hat, wird die Frage, welche Wissensbestände und Kompetenzen es dafür bedarf, kontrovers diskutiert (vgl. Gahleitner 2020a: 326). Grundsätzlich zeichnet sich die professionelle Beziehung zwischen Fachperson und Klient*in dadurch aus, dass sie bewusst gestaltet wird, was mit einer strukturierten und reflektierten Vorgehensweise in Verbindung gebracht werden kann (vgl. Klug/Zobrist 2021: 61). Beziehungen als interaktionales Prozessgeschehen (vgl. Gahleitner 2020a: 32) sind dynamisch, entwickeln sich fortlaufend weiter und lassen sich daher von einmaligen oder flüchtigen Begegnungen abgrenzen, auch wenn die Grenzen mitunter fließend verlaufen (vgl. Gahleitner 2020b: 10). Laut Gahleitner (ebd.: 11) wird durch die zwischenmenschlichen Beziehungen der „dialektisch[e] Bezug zu anderen Ebenen sozialer Realität, z. B. der soziokulturellen Ebene“ möglich. Es entsteht ein geteilter Erfahrungsraum, der Erwartungen, Bedeutungen und Einschätzungen enthält. Dabei muss zwischen persönlichen Beziehungen und Rollenbeziehungen unterschieden werden. Die Rollenbeziehung wird von den sozialen Rollen bestimmt, die innerhalb der Rollenbeziehung ausgelebt werden. In Abgrenzung dazu stehen in der persönlichen Beziehung die persönliche Identität der Interaktionspartner*innen im Zentrum (vgl. ebd.). In Hinblick auf die Beziehung zwischen Fachperson und Klient*in lässt sich feststellen, dass diese sowohl Anteile einer Rollenbeziehung als auch einer persönlichen Beziehung enthält. Das sich daraus ergebende Spannungsfeld lässt sich weder einseitig noch abschließend auflösen (vgl. ebd.). 23 Auch in der Arbeit mit straffällig gewordenen Menschen trägt eine gelingende Beziehungsgestaltung maßgeblich zum Erfolg professioneller Hilfe bei. Gleichzeitig wird der Aufbau einer tragfähigen Beziehung durch die Rahmenbedingungen des Justizvollzugs erschwert. So können sich unter anderem die zu erfüllenden Sicherheitsanforderungen und der Zwangskontext, hemmend und verhindernd auf Prozesse der Beziehungsgestaltung auswirken (vgl. Hahn 2023: 33). Fachkräfte sehen sich in der Praxis mit hohen Anforderungen konfrontiert, die aus den kontextbedingten Rahmenbedingungen resultieren und eine spezifische Methodik der Beziehungsgestaltung im Zwangskontext erforderlich machen (vgl. ebd.). An dieser Stelle soll explizit darauf hingewiesen werden, dass professionelle Beziehungsgestaltung nicht im luftleeren Raum stattfindet, sondern sich in Organisationen konstituiert, die professionelles Handeln sowohl hemmen als auch fördern und unterstützen können. Professionelles Handeln darf demnach nicht als individuelle Leistung von Fachpersonen begriffen werden, sondern muss in Zusammenhang mit den gegebenen Rahmenbedingungen gebracht werden (vgl. Heiner 2022: 215). Die Bedeutung der organisationalen Ebene für die professionelle Beziehungsgestaltung soll erneut im Kapitel 4.2 aufgegriffen werden. Davor jedoch sollen die Grundsätze professionellen Handelns aufgeschlüsselt werden, um aufbauend darauf eine systematische Betrachtung professioneller Beziehungsgestaltung in Zwangskontexten zu ermöglichen. 3.2 Professionelles Handeln Das Verständnis Sozialer Arbeit als Profession in ihrer intermediären, vermittelnden Rolle zwischen Individuum und Gesellschaft spiegelt sich im professionellen Handeln der Fachkräfte wider. Die Profession der Sozialen Arbeit zeichnet sich dadurch aus, dass sie neben einem gesellschaftlichen Auftrag eigene Ziele und selbstdefinierte Aufgaben verfolgt (vgl. ebd.: 101). Als übergeordnetes Ziel sozialarbeiterischer Interventionen kann die Verbesserung der Lebenslagen der Klient*innen betrachtet werden (vgl. ebd.: 102). Ausgehend davon und in Abgrenzung zu anderen Professionen bezieht die Soziale Arbeit den Einfluss der gesellschaftlichen Ebene in die Analyse und Bearbeitung der individuellen Problemlage eines Menschen mit ein (vgl. Spiegel 2021: 41). Professionelles Handeln basiert auf einer professionellen Haltung, fachlichem Können sowie theoretisch fundiertem Wissen. Zur Stützung und Legitimierung dieses Handelns greifen Fachkräfte auf unterschiedliche Wissensbestände zurück. Besonders relevant sind dabei Erklärungswissen (zur Analyse von Situationen), Wertewissen (zur ethischen Orientierung) und Methodenwissen (zur gezielten Auswahl und Anwendung professioneller Handlungen) (vgl. 24 ebd.: 86fff.). Obwohl die wissenschaftliche Grundlage für sozialarbeiterisches Handeln unabdingbar ist, muss dieses in spezifischen Situationen angewendet und relationiert werden können. Die Wissenssysteme der Profession und der Disziplin müssen in Bezug zueinander gesetzt werden (vgl. ebd.: 256). An dieser Stelle treten insbesondere die Dimensionen der professionellen Haltung und des Könnens in den Vordergrund. Denn professionelles sozialarbeiterisches Handeln speist sich nicht nur aus Fach- und Methodenwissen, sondern ebenso aus einer wertegeleiteten Haltung sowie der Fähigkeit, dieses Wissen situationsangemessen umzusetzen (vgl. ebd.: 84). Insbesondere in der Arbeit mit straffällig gewordenen Menschen kann die professionelle Grundhaltung und das damit einhergehende Verständnis von Devianz ein Gegengewicht zu ausschließenden und stigmatisierenden Praktiken darstellen (vgl. Hahn 2023: 33). In der Sozialen Arbeit agiert die Person als Werkzeug, denn die eigene Persönlichkeit kommt reflektiert und strategisch zum Einsatz (vgl. Spiegel 2021: 255). So bedarf es für die Entwicklung einer professionellen Haltung nicht nur der Auseinandersetzung mit beruflichen und gesellschaftlichen, sondern auch mit persönlichen Werten, Normen und biografischen Prozessen (vgl. ebd.: 85). Die professionelle Haltung realisiert sich im Handeln und beeinflusst dieses maßgeblich und umfassend. Ausgehend davon haben sich verschiedene berufliche Haltungen entwickelt, die als förderlich für den Unterstützungsprozess angesehen werden (vgl. ebd.: 252). Im Unterschied zu der Haltung, die eng mit der eigenen Persönlichkeit verbunden ist, sind professionelle Fähigkeiten erlernbar und können geschult werden. Die Dimension des Könnens setzt sich aus ebendiesen professionellen Fähigkeiten zusammen und ermöglicht die professionelle Umsetzung der beruflichen Aufgaben (vgl. ebd.: 93). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Strukturierung der Darstellung professioneller Beziehungsgestaltung werden die Dimensionen professionellen Handelns (Wissen, Können, Haltung) im Folgenden getrennt voneinander betrachtet. Dafür soll in einem ersten Schritt auf Theoriebestände eingegangen werden, die Menschen in ihrem Gewordensein betrachten und die Relevanz professioneller Beziehungsgestaltung im Jugendmaßnahmenvollzug hervorheben. Ausgehend davon werden professionelle Haltungen vorgestellt, die als beziehungsförderlich gelten. Auf die Dimension des Könnens wird im Zuge der Beantwortung der Fragestellung im Kapitel 4.2 eingegangen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich von einem Zusammenspiel der Dimensionen professionellen Handelns auszugehen ist. Fachpersonen der Sozialen Arbeit agieren stets auf der Basis von Wissensständen und werden dabei von einer professionellen Haltung geleitet, was sich im konkreten Handeln realisiert und ausdrückt. 25 3.3 Dimension des Wissens 3.3.1 Bindungstheorie Fachkräfte der Sozialen Arbeit sind in verschiedenen Funktionen und Bereichen tätig, was dazu führt, dass Klient*innen unterschiedliche Erfahrungen mit Sozialarbeiter*innen machen (vgl. Hahn 2023: 37). Auch in Zwangskontexten, in denen die Kontrollfunktion der Sozialen Arbeit besonders sichtbar wird, ergibt sich eine Bandbreite an möglichen Positionen, die Fachpersonen einnehmen können (vgl. Conen/Cecchin 2007: 109). Ausgehend davon lässt sich sagen, dass sich der Zugang, den Menschen zu Unterstützungsangeboten der Sozialen Arbeit haben, stark voneinander unterscheiden kann (vgl. Hahn 2023: 37). Vorangegangene Beziehungs- und Bindungserfahrungen und die daraus resultierenden Erwartungen an zukünftige Interaktionen prägen und beeinflussen sowohl professionelle als auch persönliche Beziehungsmöglichkeiten (vgl. Gahleitner 2017: 79). Die durch John Bowlby (1907–1990) begründete Bindungstheorie, die zunehmend auch gesellschaftlich und sozial kontextualisiert wird, ermöglicht einen tieferen Einblick in das Phänomen der Bindung und stellt für die professionelle Beziehungsgestaltung in der Arbeit mit Menschen im „Hard-to-reach“-Bereich einen wichtigen Anknüpfungspunkt dar (vgl. Gahleitner 2020b: 29). Den Überlegungen des englischen Psychoanalytikers zufolge ist die Entwicklung sämtlicher kognitiver, emotionaler und sozialer Fähigkeiten eng mit der Qualität von Bindungen verbunden. Bindungen zeichnen sich durch ihre hohe „emotionale Dichte“ aus und können als Teilbereich des Gesamtsystems Beziehungen betrachtet werden (vgl. Gahleitner 2020a: 28f.). Über jedes Alter hinweg ist das Streben nach Bindung und engen emotionalen Beziehungen ein tief verankertes menschliches Grundbedürfnis (vgl. Bowlby et al. 2021: 98). Insbesondere im Kinder- und Säuglingsalter, aber auch darüber hinaus zeigt der Mensch in verunsichernden Situationen Bindungsverhalten (vgl. Gahleitner 2020b: 29). Unter Bindungsverhalten verstehen Bowlby et al. (2021: 21) jegliches Verhalten, „das darauf ausgerichtet ist, die Nähe eines vermeintlich kompetenteren Menschen zu suchen und zu bewahren (…)“. Werden Bindungen als sicherheitsstiftend und Bezugspersonen als vertrauensvoll und zuverlässig erlebt, werden Explorationsverhalten und Weiterentwicklung möglich. Im Gegensatz dazu wirken sich Bindungsentbehrungen verhindernd auf die psychische, physische und emotionale Entwicklung aus (vgl. Gahleitner 2020b: 29f.). Bereits das Bestehen einer einzigen sicheren Bindung stellt einen bedeutenden Schutzfaktor dar, auch vor dem Hintergrund vorheriger negativer Erfahrungen (vgl. Gahleitner 2017: 93). Ausgehend von den vielfältigen Bindungserfahrungen, die im Kindes- und Säuglingsalter gesammelt werden, bilden sich mit der Zeit innere Modelle des Erlebens und 26 Verhaltens heraus. Auch Erwartungen an sich selbst und andere in sozialen Interaktionen sind eng mit diesen internalen Arbeitsmodellen verbunden (vgl. ebd.: 85). Existieren zu Beginn verschiedene Arbeitsmodelle parallel zueinander, werden diese mit der Zeit in eine Rangordnung gebracht (vgl. ebd.). Es entsteht ein Gefühl der Gebundenheit, das verschiedene Qualitäten annehmen kann und die Basis für die Unterteilung in verschiedene Bindungstypen darstellt (vgl. Gahleitner 2020b: 30). Es kann zwischen der sicheren Bindung, der unsicher- vermeidenden, der unsicher-ambivalenten und der desorganisierten Bindung unterschieden werden. Allgemein formuliert lässt sich sagen, dass sicher gebundene Menschen in der Erwartung leben, dass Bezugspersonen verlässlich und vertrauenswürdig sind, wohingegen unsicher gebundene Menschen Bezugspersonen kritisch auf ihre Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit hin überprüfen (vgl. Gahleitner 2017: 85). An dieser Stelle soll betont werden, dass internale Arbeitsmodelle nicht unveränderbar sind und grundsätzlich von einem lebenslangen Lernprozess ausgegangen werden muss (vgl. Gahleitner 2020b: 32). Neben den individuell geprägten Umständen hängen Erlebens- und Verhaltensmuster laut Gahleitner (2017: 87) „(…) vor allem von konkreten Erfahrungen ab, die Menschen mit anderen Menschen in ihrem Leben machen (…).“ Der Eintritt in ein Maßnahmenzentrum ist in vielen Fällen mit einer Trennung der Jugendlichen von ihrem sozialen Nahfeld und der Notwendigkeit, sich auf einen neuen Kontext einzulassen, verbunden. Qualitativ hochwertige Beziehungen zu Professionellen des Maßnahmenzentrums können den Umgang mit den damit verbundenen Herausforderungen erleichtern (vgl. Pinheiro et al. 2024: 562). Die Qualität der Interaktion ist dabei stets von den Interaktionspartner*innen abhängig, weswegen für Professionelle der Sozialen Arbeit eine Auseinandersetzung mit dem persönlichen Bindungsstil für die bindungssensible Beziehungsgestaltung unumgänglich ist (vgl. Gahleitner 2017: 98). Helfende Beziehungen, wie sie zwischen Professionellen der Sozialen Arbeit und Klient*innen bestehen, können eine wichtige Alternativerfahrung zu früheren Beziehungs- und Bindungserfahrungen darstellen (vgl. ebd.: 97). Damit eine Öffnung für den Unterstützungsprozess und ein Einlassen auf Entwicklungs- und Veränderungsprozesse möglich wird, bedarf es mindestens einer „schützenden Inselerfahrung“, also einer Beziehung, die als zuverlässig und vertrauensvoll erlebt wird. Diese „schützenden Inselerfahrungen“ ermöglichen eine Auseinandersetzung mit sich selbst, den anderen und der Welt (vgl. ebd.: 94). Gedanken, Gefühle und Handlungen können so in Ko-Konstruktion neu eingeordnet werden, wodurch sich identitätsstiftende Erzählungen nachhaltig verändern können. Alternative Bindungserfahrungen haben das Potenzial, über die Dyade zwischen Fachperson und Klient*in hinauszuwirken, und können 27 eine wichtige Ressource für alle folgenden Beziehungen darstellen (vgl. ebd.: 96f.). Indem bestehende Bindungsstrukturen in der Gestaltung des professionellen Beziehungsangebots berücksichtigt werden, werden korrigierende emotionale Erfahrungen ermöglicht (vgl. ebd.: 95). Wie eine bindungssensible Beziehungsgestaltung im Zwangskontext ausgestaltet und umgesetzt werden kann und welche Rolle die Dimension des Vertrauens spielt, wird im Kapitel 3.4.3 im Rahmen der Auseinandersetzung mit der traumapädagogischen Haltung erneut aufgegriffen. 3.3.2 Trauma Es kann davon ausgegangen werden, dass sich jeder 2. Mensch in seinem Leben mit einem traumatischen Ereignis konfrontiert sieht (vgl. Prölß/Schnell/Koch 2019: 67), wobei in der Arbeit mit straffällig gewordenen Menschen die Anzahl der Menschen, die traumatisierende Erfahrungen gemacht haben, überdurchschnittlich hoch ist (vgl. Hahn 2023: 36). Laut Ittel und Bergann (2008: 304) kann Trauma als Ereignis definiert werden, „(…) das für eine Person entweder in direkter persönlicher Betroffenheit oder in indirekter Beobachtung eine intensive Bedrohung des eigenen Lebens, der Gesundheit und der körperlichen und seelischen Integrität darstellt und Gefühle von Horror, Schrecken und Hilflosigkeit auslöst.“ Die Erfahrung, einer Situation hilflos ausgeliefert zu sein und sie nicht aus eigener Kraft bewältigen zu können, kann das Selbstbild und das Vertrauen in die Welt dauerhaft erschüttern (vgl. Knefel 2021: o.S.). Auch Ausgrenzungs- und Diskriminierungserfahrungen sowie das Erleben von Stigmatisierung und struktureller Gewalt können zu Ohnmachtserlebnissen führen (vgl. Hahn 2023: 36). Dies ist vor dem Hintergrund, dass mit der stationären Unterbringung von Jugendlichen ein erhöhtes Risiko zur sozialen Ausgrenzung einhergeht (vgl. Pinheiro et al. 2024: 561) dringend zu berücksichtigen. Trauma lässt sich, je nachdem, welche Aspekte fokussiert werden, unterschiedlich definieren. Es gibt eine Vielzahl von Definitionen, die jeweils ihre Vor- und Nachteile haben. Die hier zitierte Definition fokussiert die objektiven Merkmale eines traumatischen Ereignisses, wobei deutlich wird, dass sich Trauma anhand verschiedener Gesichtspunkte betrachten lässt (vgl. Knefel 2021: o.S.). Traumaereignisse können einmalig sein (Typ I), einen sich wiederholenden Charakter haben (Typ II) oder sich durch die indirekte Involvierung des*der Betroffenen auszeichnen (Typ III). Außerdem lässt sich zwischen akzidentellen und interpersonellen Traumata unterscheiden, was sich auf die Verursachung der traumatischen Erfahrung bezieht (vgl. Ittel/Bergann 2008: 304). Die Auswirkungen einer Traumatisierung sind von verschiedenen Faktoren abhängig. Neben den bereits genannten Einflussgrößen wird das Ausmaß der Traumatisierung außerdem vom Entwicklungsstand des 28 Opfers und dem Zeitpunkt, zu dem die Traumatisierung stattfindet, beeinflusst (vgl. Gahleitner/Kamptner/Ziegenhain 2016: 116). Menschen reagieren sehr unterschiedlich auf traumatische Ereignisse, und in vielen Fällen gelingt es den Betroffenen, das psychische Gleichgewicht, das durch die Traumatisierung gestört wurde, nach einiger Zeit wiederherzustellen. Gehen mit der Traumatisierung jedoch langfristige Einschränkungen einher, kann von einer posttraumatischen Belastungsstörung3 gesprochen werden (vgl. Ittel/Bergann 2008: 302f.). Zu den unmittelbaren Reaktionen auf ein traumatisches Ereignis, auch traumabedingte Reaktionen genannt, können „erhöhte Erregbarkeit und Angst, Flashbacks (plötzlich einbrechende Erinnerungssequenzen), Schlafstörungen, Appetitlosigkeit und das Gefühl einer emotionalen und körperlichen Betäubung“ gezählt werden (ebd.: 305). Lassen die Angst, das Gefühl der Hilflosigkeit und Momente der Dissoziation in den ersten vier Wochen nicht nach, kann von einer akuten Traumareaktion gesprochen werden. Halten sich die Symptome über einen Monat hinweg, kann von einer PTBS ausgegangen werden. Der Verlauf und auch die Dauer einer PTBS können stark variieren (vgl. ebd.: 305f.). Posttraumatische Symptome lassen sich in vier Hauptgruppen von Symptomen unterteilen. Der Intrusion, der Vermeidung, der emotionalen Taubheit und der autonomen Überregung (vgl. ebd.: 304). Unter dem Begriff der Intrusion können aufdringliche Erinnerungen, Alpträume und emotionale Überflutung, die mit Herzrasen und Übelkeit begleitet sein können, gefasst werden. Ausgelöst werden diese durch die Konfrontation mit Reizen, die in Verbindung mit dem Trauma gebracht werden. Eng damit verbunden ist die Vermeidung. Denn im Versuch, die Kontrolle zu behalten, werden Gegenstände, Orte etc., die mit dem Trauma in Verbindung gebracht werden, bewusst vermieden (vgl. ebd.). Vermeidende Verhaltensweisen müssen in diesem Zusammenhang als Überlebens- und Bewältigungsstrategie anerkannt werden (vgl. Hantke 2015: 21). In engem Zusammenhang mit einer PTBS steht die emotionale Taubheit, die auch als Verlust von Empfindungen beschrieben werden kann (vgl. Ittel/Bergann 2008: 304). Die hier beschriebenen Symptome hängen mit der Art und Weise zusammen, wie das Gehirn traumatische Ereignisse verarbeitet und einordnet (vgl. Hantke 2015: 120). Auch die autonome Überregung, mit der sowohl Schlaf- und Konzentrationsstörungen als auch eine erhöhte Schreckhaftigkeit und Reizbarkeit einhergehen können, steht in enger Verbindung mit physiologischen Prozessen (vgl. Ittel/Bergann 2008: 304). 3 Abk. PTBS 29 Auf Basis der hier verarbeiteten Literatur lässt sich vermuten, dass straffällig gewordene Jugendliche diverse Beziehungsabbrüche, Bindungsenttäuschungen und je nach Fall sogar Traumata erfahren haben, bevor sie in Kontakt mit Fachkräften des Jugendmaßnahmenvollzugs kommen. In der Auseinandersetzung mit dem Bindungsphänomen ist deutlich geworden, wie wichtig es ist, das so geworden sein eines Menschen in der Beziehungsgestaltung zu berücksichtigen (vgl. Gahleitner 2017: 81). Auch die Ermöglichung korrigierender emotionaler Erfahrungen ist in Hinblick auf Trauma und Traumatisierung von hoher Relevanz (vgl. Gahleitner et al. 2016: 119). Neben Bindungs- und Beziehungserfahrungen sind auch erschütternde, einschneidende sowie traumatisierende Erlebnisse als determinierende Faktoren in der professionellen Beziehungsgestaltung zu berücksichtigen (vgl. ebd.). Ausgehend davon muss auch in der Arbeit mit straffällig gewordenen Jugendlichen die Möglichkeit einer Traumatisierung berücksichtigt werden (vgl. Hahn 2023: 36). Insbesondere delikt- und risikoorientierte Behandlungsprogramme gilt es in dem Zusammenhang zu überprüfen. Das konfrontative Vorgehen, die damit verbundenen Erwartungen und der hohe Druck können retraumatisierend wirken, was sich unter anderem durch den Rückzug der*des Jugendlichen und die Unfähigkeit, sich auf die Intervention einzulassen, ausdrücken kann. Ohne Wissen zu den Folgen traumatischer Ereignisse können diese Verhaltensweisen leicht mit fehlender Motivation und Kooperationsbereitschaft verwechselt und als Verweigerungshaltung interpretiert werden (vgl. ebd.: 37). Um in der Beziehungsgestaltung fachgerecht auf eine mögliche Traumatisierung eingehen zu können, bedarf es eines diagnostischen Verständnisses von Trauma und Täterschaft. An erster Stelle muss die Bearbeitung und Auseinandersetzung mit einschneidenden und erschütternden Lebensereignissen stehen. Auf Basis dessen kann sich delikt- und risikoorientierten Interventionen zugewandt werden (vgl. ebd.). Im alltäglichen, pädagogischen Kontakt mit traumatisierten Jugendlichen liefert die Traumapädagogik wichtige Erkenntnisse. Die Traumapädagogik umfasst eine Vielzahl an Konzepten mit handlungsleitenden Inhalten. Als Grundlage der verschiedenen Konzepte kann die geteilte traumapädagogische Haltung betrachtet werden (vgl. Weiß 2016: 20, 23), auf die im Kapitel 3.4.3 eingegangen wird. 3.3.3 Vertrauen In den vorherigen Ausführungen ist sichtbar geworden, dass eine gelingende professionelle Beziehungsgestaltung, die an die bestehenden Bindungsstrukturen anknüpft, eng mit Vertrauensprozessen verbunden werden kann (vgl. Gahleitner et al. 2016: 25). Gerade die 30 Beziehungen, die von Klient*innen als unterstützend und vertrauensvoll erlebt werden, können als Schlüsselfaktor für das Gelingen von Interventionen betrachtet werden (vgl. Pinheiro et al. 2024: 562). Vertrauen kann als Grundbedingung menschlicher Handlungsfähigkeit betrachtet werden und basiert auf den bisherigen Lebenserfahrungen eines Menschen. In diesem Aspekt gleicht Vertrauen dem Bindungsphänomen, auf das bereits eingegangen worden ist (vgl. Gahleitner 2020a: 328). Im Sinne einer Zuversicht, dass sich Situationen positiv und im eigenen Interesse entwickeln, wirkt Vertrauen stabilisierend auf Erwartungen und Handlungsmöglichkeiten. Vertrauen reduziert die Vielfalt möglicher Handlungsausgänge, wirkt komplexitätsreduzierend und ermöglicht dadurch Orientierung (vgl. Gahleitner 2017: 99). Mithilfe von Vertrauen wird so die „Kluft zwischen Erwartungen und Gewissheit“ überbrückbar (Jäckel 1990 , zit. Gahleitner 2020b: 25). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Vertrauen stets mit einem Risiko verbunden ist. Lässt sich doch der Ausgang einer Handlung nie mit absoluter Sicherheit vorhersagen. Vertrauen wird geschenkt, ohne die Gewissheit, dass eine entsprechende Reaktion oder Rückgabe erfolgt (vgl. Gahleitner 2017: 100). Luhmann (1973/1989 , zit. nach ebd.) spricht in dem Zusammenhang vom „Problem der riskanten Vorleistung“, welches dem Vertrauen inhärent ist. Wie sich Menschen in Interaktion mit anderen Menschen und gegenüber Institutionen verhalten, ist eng mit vorhandenem oder abwesendem Vertrauen verbunden (vgl. ebd.: 99). Für die systematische Betrachtung von Vertrauensprozessen erweist sich dabei die Unterscheidung zwischen Systemvertrauen und persönlichem Vertrauen als hilfreich. Während Systemvertrauen abstrakt und generalisierbar ist und sich auf das Vertrauen in das gesellschaftliche System und dessen Institutionen bezieht, handelt es sich beim persönlichen Vertrauen um eine spezifische Form des Vertrauens, die in der Interaktion zwischen Individuen entsteht und wirksam ist (vgl. ebd.: 101f.). Fachkräfte der Sozialen Arbeit verkörpern in ihrer Arbeit sowohl die persönliche als auch die institutionelle Ebene. Durch den persönlichen Kontakt wird die institutionelle Ebene für Klient*innen erlebbar. Gelingt der Aufbau einer persönlich geprägten, vertrauensvollen Beziehung, stärkt dies nicht nur das persönliche Vertrauen in die Fachkraft, sondern fördert zugleich das Systemvertrauen. Dadurch gewinnt die Förderung von Vertrauen in der Beziehungsgestaltung zusätzlich an Relevanz (vgl. Gahleitner 2020b: 26f.). In Hinblick auf den Zwangskontext stellt sich jedoch die Frage, inwieweit es überhaupt realistisch ist, vertrauensvolle Beziehungen aufzubauen (vgl. Klug/Zobrist 2021: 61). In Zwangskontexten wie dem Jugendmaßnahmenvollzug basiert der Kontakt zwischen Fachperson und Klient*innen weder auf Vertrauen noch auf Freiwilligkeit (vgl. Conen/Cecchin 31 2007: 109). Die betroffenen Klient*innen haben nicht selbst um Hilfe gebeten und erleben in der Situation eine temporäre Einschränkung ihrer Entscheidungsfreiheit und Autonomie (vgl. ebd.: 108f.). Widerstand und Ablehnung können in dem Zusammenhang als verständliche Reaktion auf den drohenden Autonomieverlust interpretiert werden (vgl. Klug/Zobrist 2021: 84). Auch das bestehende Machtgefälle, das durch die Unfreiwilligkeit des Kontakts insbesondere für Klient*innen spürbar wird, kann die Beziehungsarbeit erschweren (vgl. Gahleitner 2017: 102). Die Entscheidungs- und Handlungsmacht der Fachpersonen kann von Klient*innen als verunsichernd oder sogar als bedrohlich erlebt werden. In Zwangskontexten sind Klient*innen in hohem Maße von Fachpersonen abhängig, weswegen bestehendes Misstrauen nicht nur nachvollziehbar, sondern in vielen Fällen auch berechtigt ist (vgl. Conen/Cecchin 2007: 118). Die Machtasymmetrie ist konstitutiv für den Zwangskontext und lässt sich nicht leugnen, doch es lassen sich unterschiedliche Rollen finden, aus denen heraus professionelle Unterstützung möglich wird. Eine zentrale Grundlage für Prozesse des Beziehungs- und Vertrauensaufbaus bildet der offene Austausch über das Wesen und die Bedingungen des Kontakts (vgl. ebd.: 109). Fachpersonen müssen sich bewusst mit ihren kontrollierenden Aufträgen und ihrem Machtvorsprung auseinandersetzen. Auf diese Weise kann Verantwortung für die eigene Rolle übernommen werden. Indem die Rolle der Fachperson, ihre teils widersprüchlichen Aufträge sowie die Anforderungen, Wünsche und Erwartungen der Institution offen kommuniziert werden, werden Partizipation und Einflussnahme von Seiten der Klient*innen überhaupt erst möglich gemacht (vgl. ebd.: 110). Gahleitner (vgl. 2020b: 25f.) betont, dass im Kontakt mit beziehungs- und bindungserschütterten Menschen und insbesondere in asymmetrischen Beziehungen Vertrauen geschenkt werden muss, um Vertrauen zu gewinnen. Der Vertrauensvorschuss, den Fachpersonen ihren Klient*innen entgegenbringen, kann in dem Zusammenhang auch als Zutrauen verstanden werden (vgl. Schmidt 2021: 103). Eine Haltung des Vertrauens und Zutrauens im Zwangskontext kann bedeuten, an die Fähigkeiten der Klient*innen zu glauben und diese dadurch zu ermutigen, Verantwortung für ihre Handlungen zu übernehmen und eigene Entscheidungen zu treffen (vgl. Conen/Cecchin 2007: 142). Der Begriff des Vertrauens scheint in Bezug auf Zwangskontexte aus vielerlei Gründen unangebracht zu sein. Es ist davon auszugehen, dass Klient*innen in Zwangskontexten aufgrund der eben beschriebenen Rahmenbedingungen in vielen Fällen misstrauisch bleiben und das geschenkte Vertrauen weder annehmen noch erwidern werden (vgl. ebd.). Doch versteht man Vertrauen im Sinne von Zutrauen oder, bindungstheoretisch gesprochen, als Erfahrung von Zuverlässigkeit, ergeben sich auch im Zwangskontext konkrete 32 Anknüpfungspunkte für die professionelle Beziehungsgestaltung. Wie bereits beschrieben, wirkt sich Vertrauen stabilisierend auf Erwartungen aus und erhöht dadurch die Handlungsfähigkeit (vgl. Gahleitner 2017: 99). Welche Rolle dabei eine wertschätzende und neugierige Haltung, Zuverlässigkeit und Transparenz spielen, soll in den Kapiteln 3.4.1 und 3.4.2 vertieft betrachtet werden. 3.4 Professionelle Haltung Die professionelle Haltung ist ein zentraler Aspekt des professionellen Handelns und tief im Professionsverständnis der Sozialen Arbeit verankert. Im Laufe der Zeit haben sich verschiedene berufliche Haltungen entwickelt, die als förderlich für die professionelle Unterstützungsarbeit betrachtet werden (vgl. Spiegel 2021: 92). Die Arbeit in Zwangskontexten ist für viele Fachkräfte mit einer hohen emotionalen Belastung und in manchen Fällen sogar mit traumatisierenden Erfahrungen verbunden. Wie Fachkräfte mit den Herausforderungen umgehen, die sich aus dem Zwangskontext ergeben, hängt unter anderem von ihren Werten und Überzeugungen ab (vgl. Klug/Zobrist 2021: 104). Daraus lässt sich ableiten, dass der professionellen Haltung nicht nur eine handlungsleitende, sondern auch eine schützende Funktion für die emotionale und psychische Gesundheit der Fachkräfte zukommt. Die professionelle Haltung basiert sowohl auf persönlichen als auch auf beruflichen Werten und Normen und ist insbesondere in der Arbeit mit Klient*innen, die unfreiwillig mit Unterstützungsangeboten der Sozialen Arbeit konfrontiert sind, von hoher Relevanz. Denn wie bereits im Kapitel „Professionelles Handeln“ beschrieben, kann die professionelle Haltung als Gegengewicht zu ausschließenden und stigmatisierenden Praktiken verstanden werden (vgl. Hahn 2023: 33). Im Kontext des Jugendmaßnahmenvollzugs kann das bedeuten, den Menschen ins Zentrum zu rücken und diesem unabhängig von seinen*ihren verübten Straftaten zu begegnen. Ausgehend davon sollen im folgenden Kapitel die Möglichkeiten und Grenzen einer wertschätzenden, von Empathie und Kongruenz geprägten Haltung in der Arbeit mit straffällig gewordenen Jugendlichen untersucht werden. Anschließend daran folgt eine Auseinandersetzung mit der machtkritischen Haltung. Professionelles Handeln wird maßgeblich von Haltungen, Werten, Einstellungen und Vorannahmen geprägt, weswegen in Anbetracht der bestehenden Machtasymmetrie in Zwangskontexten die machtkritische Haltung wichtige Erkenntnisse liefern kann. Abschließend soll die traumapädagogische Grundhaltung vorgestellt werden. Denn in der Arbeit mit bindungs- und beziehungserschütterten, aber auch traumatisierten Menschen ist nicht nur Methodik, sondern auch eine spezifische Haltung gefragt. 33 3.4.1 Personenzentrierter Ansatz Der personenzentrierte Ansatz, begründet durch den Psychologen Carl R. Rogers, basiert auf einem humanistischen Menschenbild und der Annahme, dass jedem Menschen ein Bedürfnis nach „konstruktiver Veränderung und Selbstverwirklichung“ innewohnt (Weinberger 2014: 24). Rogers (vgl. 2004: 187) geht außerdem davon aus, dass Menschen all das, was sie für ebendiese Veränderungen brauchen, bereits in sich tragen. Diese Annahme spiegelt sich auch in der Haltung der Professionellen gegenüber den Klient*innen und dem Aufgaben- und Rollenverständnis wider. Der personenzentrierte Ansatz beeinflusst das sozialarbeiterische Verständnis von Beziehungsgestaltung maßgeblich, ist jedoch nicht ohne Weiteres auf den Zwangskontext übertragbar (vgl. Klug/Zobrist 2021: 58). Weswegen im Folgenden die Grundvariablen einer beziehungsfördernden Haltung nach Rogers – Akzeptanz, Empathie und Kongruenz – sowohl vorgestellt als auch kritisch eingeordnet werden sollen (vgl. Best 2023: 20). Akzeptanz Eine akzeptierende Haltung bedeutet, Menschen bedingungslos in ihrem „So-sein“ wertzuschätzen. Unabhängig davon, wie sich der*die Klient*in verhält oder äußert. Der Wert einer Person darf nicht mit gezeigten Verhaltensweisen gleichgesetzt und auch nicht an Bedingungen geknüpft werden (vgl. Weinberger 2014: 59). Es gilt, den Menschen mit all seinen Schwächen und Stärken zu akzeptieren und anzuerkennen. Eine wertschätzende Haltung ist im Umkehrschluss allerdings auch nicht mit einem allumfassenden Einverstanden-Sein verbunden (vgl. Rogers 2004: 199). Handlungen sind kritisierbar, was insbesondere im Hinblick auf die Arbeit mit Straftäter*innen von hoher Relevanz ist. Es gilt, der Person gegenüber Wertschätzung zum Ausdruck zu bringen, nicht jedoch gegenüber dem Verhalten. Die Beziehung zwischen Fachperson und Klient*in wird maßgeblich davon geprägt, wie Klient*innen Fachpersonen wahrnehmen (vgl. Weinberger 2014: 116). Eine wertschätzende Haltung darf demnach nicht nur artikuliert, sondern muss im zwischenmenschlichen Kontakt spürbar werden (vgl. ebd.: 60). In der Arbeit mit straffällig gewordenen Menschen kann das bedeuten, auch stark abweichendes Verhalten nicht als Anlass zum Kontaktabbruch zu nutzen (vgl. Hahn 2023: 34). Unproduktive oder gar destruktive Verhaltensweisen von Seiten der Klient*innen zielen häufig darauf ab, die Konsistenz und Beständigkeit der wertschätzenden Haltung und die Akzeptanz der Fachpersonen zu testen. Indem Fachpersonen hartnäckig und weiterhin mit einer 34 interessierten, zugewandten Haltung präsent bleiben, kann Schritt für Schritt Glaubwürdigkeit aufgebaut werden (vgl. Conen/Cecchin 2007: 115f.). Empathie Im personenzentrierten Ansatz wird Empathie als einfühlsames Verstehen begriffen. Es gilt, sich in das Gegenüber hineinzuversetzen und so Vorstellungen, Werte und Einstellungen nachzuempfinden, wodurch ein tieferes Verständnis für die Beweggründe einer Person entstehen kann (vgl. Rogers 2004: 194). Gelingt es, sich empathisch einzufühlen, steigt die Wahrscheinlichkeit, die Person auch unabhängig von ihren Handlungen anzunehmen und wertschätzen zu können (vgl. Weinberger 2014: 43). Auch in Zwangskontexten und in der Arbeit mit straffällig gewordenen Menschen kann Empathie als Wesensmerkmal eines hilfreichen Beziehungsangebots verstanden werden. Dennoch dürfen sich Fachpersonen ihrer Verantwortung, fremdgefährdende Verhaltensweisen zu verurteilen und die Klient*innen mit den Folgen ihres Handelns zu konfrontieren, nicht entziehen (vgl. Lindenberg/Lutz 2015: 112). Empathie darf nicht unreflektiert und undifferenziert zum Einsatz kommen, sondern muss an die jeweilige Situation angepasst werden, dann jedoch kann Empathie im Zwangskontext durchaus motivationsfördernd sein und sich förderlich auf die Beziehungsgestaltung auswirken (vgl. ebd.: 113f.). Kongruenz Die Kongruenz als dritte Basisvariable einer beziehungsfördernden Haltung bezieht sich auf die Echtheit der Fachperson im Kontakt mit Klient*innen. Kongruent zu handeln bedeutet, mit sich selbst im Handeln übereinzustimmen und innere Abläufe, Prozesse und Empfindungen wahrzunehmen und zu berücksichtigen (vgl. Rogers 2004: 201f.). Im professionellen Kontakt heißt kongruentes Handeln auch, dass persönliche Wahrnehmungen, Eindrücke und Assoziationen in ethisch verantwortbarer und prozessförderlicher Weise in die Beziehung eingebracht werden (vgl. Best 2023: 23). Damit Äußerungen nicht als bewertend oder abwertend empfunden werden, braucht es ein feines Gespür für die Qualität der Beziehung und das richtige Timing. Dazu kommt, dass Fachpersonen über die Rolle hinaus als Menschen mit einer Geschichte spürbar werden dürfen. Fehler dürfen eingestanden und Ärger darf auf ein