Bärtschi, Dominic2022-05-062022-05-062021https://irf.fhnw.ch/handle/11654/33484https://doi.org/10.26041/fhnw-4188Gemäss den aktuellen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) sind sozialhilfebeziehende Personen grundsätzlich dazu verpflichtet, zum frühestmöglichen Zeit-punkt die AHV-Rente vorzubeziehen und gleichzeitig die Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a herauszulösen. Voraussetzung ist, dass dadurch eine angemessene Existenzsicherung im Alter nicht gefährdet wird.1 Die vorliegende Arbeit untersucht, unter welchen Voraussetzungen das Sozialhilfeorgan den Vorbezug von Altersleistungen zu verlangen hat. Ebenso wird ana-lysiert, welche legitimen Druckmittel den Sozialdiensten zur Verfügung stehen, um die ent-sprechende Auflage durchzusetzen. Die Literaturrecherche zeigt, dass ein vorzeitiger Bezug von Altersleistungen vielfältige Konsequenzen auf andere Sozialversicherungsleistungen ha-ben kann. Entsprechend sorgfältig muss das Sozialhilfeorgan beurteilen, ob die Zumutbarkeit im Einzelfall gegeben ist. Als Druckmittel zur Durchsetzung seiner Auflage kann der Sozial-dienst sowohl eine Leistungseinstellung als auch eine Leistungskürzung androhen. Dabei sind das Tatsächlichkeitsprinzip sowie das Grundrecht auf Nothilfe zu beachten.de-CH360 - Soziale Probleme, Sozialdienste, VersicherungenVorbezug von Altersleistungen im Kontext der Sozialhilfe11 - Studentische Arbeit