Urheberrecht

Das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz; URG SR 231.1) regelt den Schutz der Urheberinnen und Urheber von Werken der Literatur und Kunst. Im Urheberrechtsgesetz werden zudem die Schutzrechte der ausübenden Künstlerinnen und Künstler, der Hersteller von Ton-, Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen geregelt.
Durch das Urheberrecht geschützt sind literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke; Werke der Musik und weitere akustische Werke; Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Graphik; Werke mit wissenschaftlichem oder technischen Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten, plastische Darstellungen; Werke der Baukunst und der angewandten Kunst; fotographische, filmische und andere visuelle und audiovisuelle Werke; choreographische Werke, Pantomime u.w.

Urheberpersönlichkeitsrecht

Das Urheberrecht verleiht der Urheberin, dem Urheber das Recht, als Urheberin, Urheber genannt zu werden sowie das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk das erste Mal verwendet wird. Der Urheber oder die Urheberin hat weiter das Recht, zu bestimmen, ob sein oder ihr Werk verändert werden darf.

Nutzungs- oder Verwertungsrechte

Die Nutzungs- oder Verwertungsrechte können vom Urheber oder von der Urheberin abgetreten werden, beispielsweise an einen Verlag. Nutzungs- oder Verwertungsrechte verleihen dem oder der Inhaber/in das Recht, das Werk insbesondere zu verwenden, wiederzugeben, zu bearbeiten, zu verbreiten, aufzuführen, zu senden und kommerziell zu nutzen. Der Urheber oder die Urheberin entscheidet, ob das Nutzungsrecht kostenlos oder kostenpflichtig, befristet oder unbefristet ist, und ob es ausschliesslich von der berechtigten Person benutzt werden darf oder ob mehrere Personen zur Nutzung berechtigt sind.

IRF Nutzende

Die kommerzielle Nutzung eines Werks von der IRF Plattform ist grundsätzlich ausgeschlossen. Erlaubt ist eine kommerzielle Nutzung ausnahmsweise dann, wenn sie durch die angegebene Creative Commons-Lizenz der Urheberin oder des Urhebers ausdrücklich zugelassen wird.

Werden Werke ohne Angabe einer Creative Commons-Lizenz im IRF veröffentlicht, ist eine kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung der Urheberin oder des Urhebers möglich. Eine Ausnahme besteht dann, wenn gemäss Urheberrecht der Schutz des Werks nach Ablauf von 50 – 70 Jahren erloschen ist.

Urheberinnen und Urheber

Urheberrinnen und Urheber (Autorinnen und Autoren, Forschende) haben beim Verfassen ihrer Werke ebenfalls das Urheberrecht zu wahren. Erstellen sie im IRF Einträge (Publikation, Präsentation etc.), welche beispielsweise Bilder oder Fotographien von Dritten enthalten, sind sie verpflichtet, dafür das Einverständnis bei der Urheberin oder beim Urheber einzuholen.

Angehörige der FHNW finden im Merkblatt Urheberrecht und in Kürze im IRF Handbuch weitere Informationen.